Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des StGB und VerbandsverantwortlichkeitsG mangels Zuständigkeit; Abweisung eines Antrags auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens keine in erster Instanz entschiedene RechtssacheSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit den vorliegenden, gleichlautenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Anträgen begehren die antragstellenden Gesellschaften, der Verfassungsgerichtshof möge
"§168b des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl Nr 60/1974 idF BGBl I Nr 62/2002; sowie"§168b des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2002,; sowie
§3 Abs2 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG) idF BGBl I Nr 151/2005; sowie§3 Abs2 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2005,; sowie
§3 Abs3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG) idF BGBl I Nr 151/2005;§3 Abs3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2005,;
in eventu (erster Eventualantrag)
§168b des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl Nr 60/1974 idF BGBl I Nr 62/2002; sowie§168b des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2002,; sowie
§3 Abs2 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG) idF BGBl I Nr 151/2005; sowie§3 Abs2 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2005,; sowie
§3 Abs3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG) idF BGBl I Nr 151/2005; sowie§3 Abs3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2005,; sowie
§29 Abs1 Z1 des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl I Nr 61/2005 idF BGBl I Nr 176/2021 subeventualiter die Wendung 'dem Kartellverbot (§1),' in §29 Abs1 Z1 lita des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl I Nr 61/2005 idF BGBl I Nr 176/2021 sowie die Wendung 'Art101 oder Art102 AEUV' in in §29 Abs1 Z1 litd des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl I Nr 61/2005 idF BGBl I Nr 176/2021; sowie§29 Abs1 Z1 des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 176 aus 2021, subeventualiter die Wendung 'dem Kartellverbot (§1),' in §29 Abs1 Z1 lita des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 176 aus 2021, sowie die Wendung 'Art101 oder Art102 AEUV' in in §29 Abs1 Z1 litd des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 176 aus 2021,; sowie
§1 des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl I Nr 61/2005;§1 des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2005,;
in eventu (zweiter Eventualantrag)
§168b des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl Nr 60/1974 idF BGBl I Nr 62/2002; sowie§168b des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2002,; sowie
§3 Abs2 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG) idF BGBl I Nr 151/2005; sowie§3 Abs2 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2005,; sowie
§3 Abs3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG) idF BGBl I Nr 151/2005; sowie§3 Abs3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2005,; sowie
§146 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl Nr 60/1974 sowie §147 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl Nr 60/1974 idF BGBl I Nr 201/2021, sowie §148 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl Nr 60/1974 idF BGBl I Nr 112/2015; sowie§146 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, sowie §147 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 201 aus 2021,, sowie §148 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2015,; sowie
§29 Abs1 Z1 des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl I Nr 61/2005 idF BGBl I Nr 176/2021 subeventualiter die Wendung 'dem Kartellverbot (§1),' in §29 Abs1 Z1 lita des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl I Nr 61/2005 idF BGBl I Nr 176/2021 sowie die Wendung 'Art101 oder' in §29 Abs1 Z1 litd des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl I Nr 61/2005 idF BGBl I Nr 176/2021; sowie§29 Abs1 Z1 des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 176 aus 2021, subeventualiter die Wendung 'dem Kartellverbot (§1),' in §29 Abs1 Z1 lita des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 176 aus 2021, sowie die Wendung 'Art101 oder' in §29 Abs1 Z1 litd des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 176 aus 2021,; sowie
§1 des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl I Nr 61/2005"§1 des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl römisch eins Nr 61/2005"
als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. §168b des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl 60/1974, idF BGBl I 62/2002 lautet:1. §168b des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2002, lautet:
"Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren
§168b.
(1) Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass der Auftraggeber das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Auftraggebers nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern."
2. §3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straf-taten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG), BGBl I 151/2005, lautet:2. §3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straf-taten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2005,, lautet:
"2. Abschnitt
Verbandsverantwortlichkeit – Materiellrechtliche Bestimmungen
Verantwortlichkeit
§3.
(1) Ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs2 oder des Abs3 für eine Straftat verantwortlich, wenn
1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
(2) Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
(3) Für Straftaten von Mitarbeitern ist der Verband verantwortlich, wenn
1. Mitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben; der Verband ist für eine Straftat, die vorsätzliches Handeln voraussetzt, nur verantwortlich, wenn ein Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat; für eine Straftat, die fahrlässiges Handeln voraussetzt, nur, wenn Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer acht gelassen haben; und
2. die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.
(4) Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schließen einander nicht aus."
3. §108 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975, idF BGBl I 157/2024 lautet:3. §108 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt 631 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 157 aus 2024, lautet:
"Antrag auf Einstellung
§108.
(1) Die Dauer des Ermittlungsverfahrens darf bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes oder bis zur Einbringung der Anklage (§210) grundsätzlich zwei Jahre nicht übersteigen.
(2)Das Gericht hat das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn
1. auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, oder
2. der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist.
(3) Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen und kann sich auch auf die Einstellung wegen einzelner Straftaten beziehen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen (§§190 bis 192) oder den Antrag längstens binnen vier Wochen mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. Wurde der Antrag innerhalb des ersten Monats ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht, beträgt diese Frist sechs Wochen. Sie kann den Antrag auch teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigen. Wird im Fall eines Antrags nach Abs2 Z2 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (§9) behauptet, so hat die Staatsanwaltschaft zu den Gründen für die Dauer des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft jedenfalls zu den Gründen für die Dauer des Ermittlungsverfahrens und dazu Stellung zu nehmen, warum ihr eine Einhaltung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens nicht möglich war. §106 Abs5 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Das Gericht hat den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn er nicht vom Beschuldigten eingebracht wurde, im Übrigen jedoch in der Sache zu entscheiden. Bezieht sich der Antrag des Beschuldigten auf mehrere Straftaten, so kann das Gericht den Antrag auch teils mit Abweisung und teils mit Einstellung erledigen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss auf Einstellung des Verfahrens hat aufschiebende Wirkung. Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach Abs2 Z1 oder 2 besteht, das Gericht jedoch eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (§9) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachtes und das Verhalten des Beschuldigten im Verhältnis zum Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und der Anzahl der Beteiligten des Verfahrens feststellt, kann es der Staatsanwaltschaft konkrete verfahrensbeschleunigende Maßnahmen auftragen.
(5) Wurde die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens überschritten, so hat das Gericht, soweit es nicht nach Abs2 und Abs4 erster und zweiter Satz vorgeht, auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um bis zu zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung verlängert, sowie ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Abs4 letzter Satz) vorliegt. §105 Abs2 gilt sinngemäß.
(6) Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Abs5 verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft von Amts wegen auf die in Abs3 bezeichnete Weise und das Gericht wiederum nach den vorangehenden Absätzen vorzugehen.
(7) Die Frist nach Abs1 wird durch die in §58 Abs3 Z2 StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden Beschuldigten, gegen den sich diese gerichtet haben, ausgelöst. Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach §112 und §112a sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen oder Ermittlungsanordnungen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach §197 abgebrochenes oder ein nach den §§190 bis 192 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach §215, §352 Abs1 oder §485 Abs1 Z2 wiedereröffnet, so werden jene Zeiten, in denen das Verfahren unterbrochen oder eingestellt war, in die Fristen nach Abs1 und Abs5 erster Satz nicht eingerechnet."
4. §29 des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl I 61/2005, idF BGBl I 176/2021 lautet:4. §29 des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2021, lautet:
"2. Abschnitt
Geldbußen
Geldbußentatbestände
§29.
(1) Das Kartellgericht hat Geldbußen zu verhängen, und zwar
1. bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
a) dem Kartellverbot (§1), dem Missbrauchsverbot (§5), dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§6) oder dem Durchführungsverbot (§17) zuwiderhandelt,
b) einem Auftrag nach §16 nicht nachkommt,
c) nach §27 für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhält oder
d) gegen Art101 oder Art102 AEUV verstößt;
2. bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
a) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach §19 Abs3, einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Art101 oder Art102 AEUV gerichteten Abstellungsentscheidung nach §26 oder einer solchen einstweiligen Verfügung nach §48 nicht nachkommt;
b) in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach §9 unrichtige oder irreführende Angaben macht;
c) die im Rahmen einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Art101 oder Art102 AEUV gerichteten Hausdurchsuchung (§12 WettbG) vorgesehenen Amtshandlungen der Bundeswettbewerbsbehörde nicht duldet oder ein von ihr dabei angebrachtes Siegel beschädigt oder ablöst.
(2) Die Geldbuße richtet sich gegen Zuwiderhandlungen, die von Unternehmen begangen wurden. Ein Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer Finanzierung.
(3) Die Geldbuße ist gegen Unternehmer zu verhängen, die die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung betrieben haben, als rechtliche Nachfolger danach betreiben oder in wirtschaftlicher Kontinuität fortführen. Sie kann auch gegen Muttergesellschaften verhängt werden, die zu derselben wirtschaftlichen Einheit gehören wie ein an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Den Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) leitete 2017 gegen die zZG 79-80/2025 antragstellende Gesellschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen nach §168b StGB und des schweren Betruges nach §§146 ff. StGB iVm dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) ein, das in der Folge auf die zZG 77-78/2025 antragstellende Gesellschaft ausgedehnt wurde. Gegenstand ist der Verdacht, die antragstellenden Gesellschaften hätten in Vergabeverfahren rechtswidrige Absprache mit anderen Unternehmen getroffen, die darauf abzielten, Auftraggeber zur Annahme bestimmter Angebote zu veranlassen.1.1. Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) leitete 2017 gegen die zZG 79-80/2025 antragstellende Gesellschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen nach §168b StGB und des schweren Betruges nach §§146 ff. StGB in Verbindung mit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) ein, das in der Folge auf die zZG 77-78/2025 antragstellende Gesellschaft ausgedehnt wurde. Gegenstand ist der Verdacht, die antragstellenden Gesellschaften hätten in Vergabeverfahren rechtswidrige Absprache mit anderen Unternehmen getroffen, die darauf abzielten, Auftraggeber zur Annahme bestimmter Angebote zu veranlassen.
1.2. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. November 2023, 127 Kt 5/23g, verhängte das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht über die antragstellenden Gesellschaften wegen Zuwiderhandlung gegen §1 Abs1 KartG und Art101 Abs1 AEUV in Form von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen, Preisabstimmungen, Marktaufteilung und Informationsaustausch mit Mitbewerbern in Bezug auf Ausschreibungen im Bereich Hoch- und Tiefbau eine Geldbuße iHv € 1.360.000,–.
1.3. Am 4. Juli 2023 beantragten die antragstellenden Gesellschaften beim Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §108 StPO die Einstellung des gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens, was von diesem mit Beschluss vom 6. September 2023 zurückgewiesen wurde.
1.4. Anlässlich der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien stellten die antragstellenden Gesellschaften beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Gesetzesprüfung. Die Behandlung dieses Antrages, in dem die antragstellenden Gesellschaften – unter anderem – die Verfassungswidrigkeit von §3 Abs2 und §10 VbVG behaupteten, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Dezember 2023, G609-610/2023, abgelehnt.
2. Am 25. Februar 2025 beantragten die antragstellenden Gesellschaften erneut die Einstellung des gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens gemäß §108 StPO. Sie brachten darin im Wesentlichen vor, dass eine Verletzung des Doppelverfolgungsverbotes (Art4 7. ZPEMRK) vorliege, weil die dem Ermittlungsverfahren der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft zugrunde liegenden Vorwürfe mit jenen des kartellrechtlichen Verfahrens identisch seien.
3. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. Mai 2025, 336 HR 2/24x, wurde dieser Antrag abgewiesen, weil die kartellrechtliche Geldbuße keine echte Kriminalstrafe sei und §17 StPO daher ein Strafverfahren nach Verhängung einer Sanktion nach dem KartG nicht ausschließe. Auch ein Verstoß gegen Art4 7. ZPEMRK liege nicht vor, weil der Unrechts- und Schuldgehalt einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache wie im vorliegenden Fall durch eine auf den Erhalt der Wettbewerbsordnung gerichtete kartellrechtliche Geldbuße nicht vollständig erschöpft sei.
4. Gegen diesen Beschluss erhoben die antragstellenden Gesellschaften am 26. Mai 2025 jeweils Beschwerde und stellten aus Anlass dieses Rechtsmittels unter einem die vorliegenden Gesetzesprüfungsanträge.
4.1. Zur Zulässigkeit der Anträge führen die antragstellenden Gesellschaften aus, dass eine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" vorliege. Beschuldigte und belangte Verbände iSd VbVG hätten das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nach Art4 7. ZPEMRK, keiner weiteren Strafverfolgung ausgesetzt zu sein; dieses Recht könne mittels Einstellungsantrages geltend gemacht werden.
4.2. Die Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über die Frage, ob die antragstellenden Gesellschaften Gegenstand weiterer staatlicher Verfolgung seien, sei ein aliud zu einem Urteil im Hauptverfahren. Ein solches Urteil befinde nämlich nur darüber, ob ein materieller Straftatbestand erfüllt sei; es sage aber nichts darüber aus, ob die weitere strafrechtliche Verfolgung im Ermittlungsverfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt zulässig sei. Über die Rechtswidrigkeit dieser Verfolgung werde vielmehr mit der Entscheidung über den Einstellungsantrag abgesprochen, weshalb der Antrag zulässig sei.
5. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen tritt sie den von den antragstellenden Gesellschaften dargelegten Bedenken mit näherer Begründung entgegen.
IV. Zulässigkeitrömisch vier. Zulässigkeit
1. Die – in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – Anträge sind unzulässig.1. Die – in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – Anträge sind unzulässig.
2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
3. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, führen im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren getroffene (rechtsmittelfähige) Entscheidungen nur dann eine eigenständige "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" herbei, wenn das Gericht über eine Frage befindet, die im allfälligen Hauptverfahren von der Verfahrenspartei nicht mehr aufgerollt werden kann (VfGH 3.7.2015, G46/2015). Steht dieser hingegen die Möglichkeit offen, eine im Ermittlungsverfahren behauptetermaßen unterlaufene Rechtswidrigkeit auch noch durch Rechtsmittel gegen das im Hauptverfahren ergehende (kondemnierende) Urteil (nachträglich) zu bekämpfen, ist ein Parteiantrag im Stadium des Ermittlungsverfahrens unzulässig (vgl zB VfGH 7.10.2015, G372/2015; 22.9.2015, G341/2015; 25.2.2016, G659/2015; 22.9.2016, G176/2016).3. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, führen im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren getroffene (rechtsmittelfähige) Entscheidungen nur dann eine eigenständige "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" herbei, wenn das Gericht über eine Frage befindet, die im allfälligen Hauptverfahren von der Verfahrenspartei nicht mehr aufgerollt werden kann (VfGH 3.7.2015, G46/2015). Steht dieser hingegen die Möglichkeit offen, eine im Ermittlungsverfahren behauptetermaßen unterlaufene Rechtswidrigkeit auch noch durch Rechtsmittel gegen das im Hauptverfahren ergehende (kondemnierende) Urteil (nachträglich) zu bekämpfen, ist ein Parteiantrag im Stadium des Ermittlungsverfahrens unzulässig vergleiche zB VfGH 7.10.2015, G372/2015; 22.9.2015, G341/2015; 25.2.2016, G659/2015; 22.9.2016, G176/2016).
3.1. Mit der Abweisung eines Antrags auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß §108 StPO wird nicht endgültig über eine Rechtssache abgesprochen, sondern lediglich die Fortsetzung des Verfahrens ermöglicht (VfGH 22.9.2016, G176/2016; vgl zur Zurückweisung des Antrags auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens VfGH 11.12.2019, G260/2019, sowie zum insoweit vergleichbaren Fall der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift nach §212 StPO VfGH 7.10.2015, G372/2015).3.1. Mit der Abweisung eines Antrags auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß §108 StPO wird nicht endgültig über eine Rechtssache abgesprochen, sondern lediglich die Fortsetzung des Verfahrens ermöglicht (VfGH 22.9.2016, G176/2016; vergleiche zur Zurückweisung des Antrags auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens VfGH 11.12.2019, G260/2019, sowie zum insoweit vergleichbaren Fall der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift nach §212 StPO VfGH 7.10.2015, G372/2015).
3.2. Die von den antragstellenden Gesellschaften ins Treffen geführte Verfassungswidrigkeit von §168b StPO sowie von §3 Abs2 und 3 VbVG wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das in Art4 7. ZPEMRK normierte Doppelverfolgungsverbot kann sowohl im Hauptverfahren (§§210 ff. StPO) als auch in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil (§§280 ff. StPO) geltend gemacht werden (vgl VfGH 7.10.2015, G372/2015).3.2. Die von den antragstellenden Gesellschaften ins Treffen geführte Verfassungswidrigkeit von §168b StPO sowie von §3 Abs2 und 3 VbVG wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das in Art4 7. ZPEMRK normierte Doppelverfolgungsverbot kann sowohl im Hauptverfahren (§§210 ff. StPO) als auch in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil (§§280 ff. StPO) geltend gemacht werden vergleiche VfGH 7.10.2015, G372/2015).
4. Es liegt daher keine "entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vor. Den antragstellenden Gesellschaften fehlt somit die Antragslegitimation, weshalb die Anträge, ohne dass das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen näher zu prüfen ist, zurückzuweisen sind.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
1. Die Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Ermittlungsverfahren, Strafprozessrecht, Strafrecht, VerbandsverantwortlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G77.2025Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025