TE Vfgh Beschluss 2025/9/12 G114/2025

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Veröffentlicht am 12.09.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StPO §197a, §197b, §197c
VfGG §7 Abs2, §62a Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 197a heute
  2. StPO § 197a gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 197a gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO betreffend das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Zuständigkeit; Entscheidung über einen Einspruch wegen einer Rechtsverletzung im Ermittlungsverfahren ist keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Anlassverfahren und Antragrömisch eins. Anlassverfahren und Antrag

1. Die Antragstellerin erstattete gegen eine andere Person Strafanzeige wegen des Vorwurfs der falschen Beweisaussage nach §288 Abs1 und 4 StGB und der Verleumdung nach §297 Abs1 StGB.

2. Die Staatsanwaltschaft Leoben sah gemäß §197a Abs1 zweiter Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab, weil kein begründeter Anfangsverdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliege. Die Antragstellerin wurde davon nicht verständigt.

3. Dagegen erhob die Antragstellerin Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß §106 Abs1 StPO. Dieser wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 17. Juli 2025 abgewiesen.

4. Anlässlich einer gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde an das Oberlandesgericht Graz stellte die Antragstellerin beim Verfassungsgerichtshof zunächst einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung der §§197a Abs1 erster Satz und 197b Abs1 StPO.

5. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. August 2025, G107/2025, abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheine. Da die Sache nicht einmal in das Stadium von Ermittlungsmaßnahmen getreten sei (vgl §1 Abs2 StPO), liege keine Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vor, sodass nach Lage des Falles die Zurückweisung des beabsichtigten Antrages zu gewärtigen wäre.5. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. August 2025, G107/2025, abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheine. Da die Sache nicht einmal in das Stadium von Ermittlungsmaßnahmen getreten sei vergleiche §1 Abs2 StPO), liege keine Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vor, sodass nach Lage des Falles die Zurückweisung des beabsichtigten Antrages zu gewärtigen wäre.

6. Daraufhin stellte die Antragstellerin den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung der Wortfolgen "erster Fall" in §197b Abs1 StPO und "die im Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach diesem Gesetz von der Einstellung zu verständigen wären;" in "§197a Abs1 StPO" (gemeint offenbar: "die im Fall der Führung eines Ermittlungsverfahrens nach diesem Gesetz von seiner Einstellung zu verständigen wären;" in §197b Abs1 StPO).

Zur Zulässigkeit des Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Rechtssache im Ausgangsverfahren müsse vor einem ordentlichen Gericht entschieden worden sein. Das Landesgericht Leoben sei ein ordentliches Gericht. Dessen Beschluss vom 17. Juli 2025 bilde zwar keine enderledigende Entscheidung in der Hauptsache, dennoch liege eine entschiedene Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vor.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975, idF BGBl I 157/2024 lautet auszugsweise (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):Die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt 631 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 157 aus 2024, lautet auszugsweise (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"10a. Hauptstück

Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

§197a. (1) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn die Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat (§1 Abs3) begründet. Die §§25 bis 27 gelten sinngemäß.

(2) Geht die Staatsanwaltschaft nach Abs1 vor, kann sie ein Ermittlungsverfahren nur einleiten, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, und

1. das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, einen Anfangsverdacht (§1 Abs3) zu begründen.

Verständigungen

§197b. (1) Vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach §197a Abs1 erster Fall sind alle Personen zu verständigen, die im Fall der Führung eines Ermittlungsverfahrens nach diesem Gesetz von seiner Einstellung zu verständigen wären; die §§51 bis 53 und §68 gelten sinngemäß.

(2) In der Verständigung ist anzuführen, aus welchem Grund von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde. §194 Abs3 gilt sinngemäß. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Verfolgung einer Straftat (§197c) berechtigt sind, über die Möglichkeit der Einbringung eines solchen Antrags und seine Voraussetzungen zu informieren.

Antrag auf Verfolgung

§197c. Im Fall eines Vorgehens nach §197a Abs1 erster Fall sind Personen, die Opfer (§65 Z1) einer Straftat sein könnten, berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung dieser Straftat zu stellen. Für den Antrag und die Entscheidung darüber gelten §195 und §196 mit Ausnahme des Abs1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß."

III. Zulässigkeitrömisch drei. Zulässigkeit

1. Der Antrag ist unzulässig.

2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist sohin – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", also eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz. Außerdem muss der Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG "aus Anlass" der Erhebung eines Rechtsmittels gestellt werden.

3. Der Antrag ist nicht zulässig, weil mit der Entscheidung des Landesgerichtes Leoben über den Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß §106 Abs1 StPO keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG bzw §62a Abs1 VfGG vorliegt:

Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Leoben von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachts iSd §1 Abs3 StPO Abstand genommen (§197a Abs1 zweiter Fall StPO); die Sache ist somit nicht einmal in das Stadium eines Ermittlungsverfahrens iSd §§91 ff. StPO getreten (vgl §1 Abs2 StPO). Eine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG liegt daher nicht vor (vgl zu §35c StAG VfGH 2.7.2015, G129/2015 ua; 24.11.2016, G377/2016 ua; 11.6.2019, G45/2019 ua).Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Leoben von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachts iSd §1 Abs3 StPO Abstand genommen (§197a Abs1 zweiter Fall StPO); die Sache ist somit nicht einmal in das Stadium eines Ermittlungsverfahrens iSd §§91 ff. StPO getreten vergleiche §1 Abs2 StPO). Eine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG liegt daher nicht vor vergleiche zu §35c StAG VfGH 2.7.2015, G129/2015 ua; 24.11.2016, G377/2016 ua; 11.6.2019, G45/2019 ua).

4. Der Antragstellerin fehlt es daher mangels Vorliegens einer entschiedenen Rechtssache an der Antragslegitimation, weshalb der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

1. Der Antrag ist zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Strafprozessrecht, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:G114.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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