TE Vfgh Beschluss 2025/9/12 G103/2025

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Veröffentlicht am 12.09.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
EO §44 Abs1
VfGG §7 Abs2, §62a Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EO § 44 heute
  2. EO § 44 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 44 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. EO § 44 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der EO mangels Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle im Exekutionsverfahren

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wies den Antrag des Einschreiters auf Aufschiebung der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3. Juni 2025 bewilligten Forderungsexekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den vom Einschreiter erhobenen Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung mit Beschluss vom 1. Juli 2025, 72 E 2792/25i-12, ab.

Aus Anlass dieses Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1. Juli 2025 stellt der Einschreiter den Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung des §44 Abs1 EO wegen Verfassungswidrigkeit.

2. Die angefochtene Bestimmung des §44 Exekutionsordnung – EO, RGBl. 79/1896, idF BGBl I 147/2021 lautet:2. Die angefochtene Bestimmung des §44 Exekutionsordnung – EO, RGBl. 79 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2021, lautet:

"Sicherheitsleistung

§44. (1) Die Bewilligung der Exekutionsaufschiebung hat zu unterbleiben, wenn die Exekution begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre.

(2) Die Aufschiebung der Exekution ist von einer entsprechenden Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig zu machen:

1. wenn die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch oder gegen die Exekutionsbewilligung (§§35 und 36) stützen, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind;

2. wenn ein naher Angehöriger des Verpflichteten (§32 Insolvenzordnung) oder eine mit ihm in Hausgemeinschaft lebende Person später als 14 Tage nach dem Exekutionsvollzuge die Widerspruchsklage (§37) erhebt und der Kläger nicht bescheinigt, dass er von dem Vollzug erst kurz vor oder nach Ablauf dieses Zeitraumes Kenntnis erlangen konnte und dass er die Klage ohne unnötigen Aufschub eingebracht hat;

3. wenn die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu gefährden geeignet ist. Treten erst nach Bewilligung der Aufschiebung Umstände ein, die eine solche Gefährdung wahrscheinlich machen, so kann demjenigen, auf dessen Ansuchen die Aufschiebung bewilligt wurde, auf Antrag aufgetragen werden, innerhalb einer bestimmten Frist Sicherheit zu leisten, widrigens die Exekution wieder aufgenommen werden würde.

(3) Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag nach §42 Abs1 Z2a sind die Erfolgsaussichten der außerordentlichen Revision nicht zu prüfen.

(4) Bei Bewilligung der Aufschiebung hat das Gericht anzugeben, für wie lange die Exekution aufgeschoben sein soll.

(5) Ein aufgeschobenes Exekutionsverfahren wird, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, nur auf Antrag wieder aufgenommen."

3. §62a Abs1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl 85/1953, idF BGBl I 88/2023 lautet:3. §62a Abs1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt 85 aus 1953,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023, lautet:

"§62a. (1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art140 Abs1 Z1 litd B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:

[…]

9. im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung."

4. Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis VfSlg 20.060/2016 aus, dass die Wortfolge "im Exekutionsverfahren und" in §62a Abs1 Z9 VfGG idF BGBl I 92/2014, wonach ein (Partei-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG in Exekutionsverfahren unzulässig ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. 4. Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis VfSlg 20.060 aus 2016, aus, dass die Wortfolge "im Exekutionsverfahren und" in §62a Abs1 Z9 VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2014,, wonach ein (Partei-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG in Exekutionsverfahren unzulässig ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Damit erweist sich der Antrag des Einschreiters auf Aufhebung des §44 Abs1 EO wegen Verfassungswidrigkeit als unzulässig, weil er aus Anlass eines Exekutionsverfahrens iSd §62a Abs1 Z9 VfGG gestellt wird (vgl VfGH 9.6.2016, G85/2016). Damit erweist sich der Antrag des Einschreiters auf Aufhebung des §44 Abs1 EO wegen Verfassungswidrigkeit als unzulässig, weil er aus Anlass eines Exekutionsverfahrens iSd §62a Abs1 Z9 VfGG gestellt wird vergleiche VfGH 9.6.2016, G85/2016).

Bei diesem Ergebnis hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.

5. Der Antrag ist somit gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Exekutionsrecht, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:G103.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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