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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Privatzimmervermietung iSd Sbg RaumOGSpruch
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Fragen, ob vom Landesverwaltungsgericht Salzburg innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren (VfSlg 14.886/1997) und ob die Vermietung durch den Beschwerdeführer als Privatzimmervermietung iSd §31b Abs2 Z4 Sbg ROG 2009 zu qualifizieren war, insoweit nicht anzustellen.Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Fragen, ob vom Landesverwaltungsgericht Salzburg innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren (VfSlg 14.886 aus 1997,) und ob die Vermietung durch den Beschwerdeführer als Privatzimmervermietung iSd §31b Abs2 Z4 Sbg ROG 2009 zu qualifizieren war, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften (§31b Sbg ROG 2009) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zur Freiheit der Erwerbsbetätigung VfSlg 15.700/1999, 16.120/2001, 17.932/2006, 20.202/2017; zu Eigentumsbeschränkungen VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 15.753/2000; zum Gleichheitsgrundsatz VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 20.299/2018) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. §31b Sbg ROG 2009 dient nach der aus den Materialien ersichtlichen Absicht des Landesgesetzgebers nicht alleine wohnungsmarktpolitischen Zwecken, sondern auch der Vermeidung von Nutzungskonflikten und der Einhaltung bautechnischer Standards (vgl RV 307 BlgLT [Sbg] 25. GP, 88).Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften (§31b Sbg ROG 2009) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zur Freiheit der Erwerbsbetätigung VfSlg 15.700 aus 1999,, 16.120 aus 2001,, 17.932 aus 2006,, 20.202 aus 2017,; zu Eigentumsbeschränkungen VfSlg 13.587 aus 1993,, 14.500 aus 1996,, 15.753 aus 2000,; zum Gleichheitsgrundsatz VfSlg 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 20.299 aus 2018,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. §31b Sbg ROG 2009 dient nach der aus den Materialien ersichtlichen Absicht des Landesgesetzgebers nicht alleine wohnungsmarktpolitischen Zwecken, sondern auch der Vermeidung von Nutzungskonflikten und der Einhaltung bautechnischer Standards vergleiche Regierungsvorlage 307 BlgLT [Sbg] 25. GP, 88).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Raumordnung, Vermietung und VerpachtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E1799.2025Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025