TE Vfgh Beschluss 2025/9/12 E1799/2025

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Veröffentlicht am 12.09.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
L3 Raumordnung und Bauwesen

Norm

B-VG Art144 Abs2
Sbg RaumOG 2009 §31b
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Privatzimmervermietung iSd Sbg RaumOG

Spruch

I.römisch eins.
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II.römisch zwei.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Fragen, ob vom Landesverwaltungsgericht Salzburg innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren (VfSlg 14.886/1997) und ob die Vermietung durch den Beschwerdeführer als Privatzimmervermietung iSd §31b Abs2 Z4 Sbg ROG 2009 zu qualifizieren war, insoweit nicht anzustellen.Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Fragen, ob vom Landesverwaltungsgericht Salzburg innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren (VfSlg 14.886 aus 1997,) und ob die Vermietung durch den Beschwerdeführer als Privatzimmervermietung iSd §31b Abs2 Z4 Sbg ROG 2009 zu qualifizieren war, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften (§31b Sbg ROG 2009) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zur Freiheit der Erwerbsbetätigung VfSlg 15.700/1999, 16.120/2001, 17.932/2006, 20.202/2017; zu Eigentumsbeschränkungen VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 15.753/2000; zum Gleichheitsgrundsatz VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 20.299/2018) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. §31b Sbg ROG 2009 dient nach der aus den Materialien ersichtlichen Absicht des Landesgesetzgebers nicht alleine wohnungsmarktpolitischen Zwecken, sondern auch der Vermeidung von Nutzungskonflikten und der Einhaltung bautechnischer Standards (vgl RV 307 BlgLT [Sbg] 25. GP, 88).Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften (§31b Sbg ROG 2009) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zur Freiheit der Erwerbsbetätigung VfSlg 15.700 aus 1999,, 16.120 aus 2001,, 17.932 aus 2006,, 20.202 aus 2017,; zu Eigentumsbeschränkungen VfSlg 13.587 aus 1993,, 14.500 aus 1996,, 15.753 aus 2000,; zum Gleichheitsgrundsatz VfSlg 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 20.299 aus 2018,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. §31b Sbg ROG 2009 dient nach der aus den Materialien ersichtlichen Absicht des Landesgesetzgebers nicht alleine wohnungsmarktpolitischen Zwecken, sondern auch der Vermeidung von Nutzungskonflikten und der Einhaltung bautechnischer Standards vergleiche Regierungsvorlage 307 BlgLT [Sbg] 25. GP, 88).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Raumordnung, Vermietung und Verpachtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E1799.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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