TE Vfgh Beschluss 2025/9/17 E868/2025

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Veröffentlicht am 17.09.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VermessungsG
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des BVwG betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Bescheids des Vermessungsamts mangels Beschwer

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Gegen den Bescheid des Vermessungsamtes, mit dem nach Zustimmung des Beschwerdeführers ein in seinem Miteigentum stehendes Grundstück vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt wurde, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, weil in der Begründung des Bescheides – nicht aber in dessen Spruch – an einigen Stellen das Binnen-I verwendet wurde ("PlanverfasserIn"; "EigentümerInnen"; "VertreterIn"). Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Aufhebung des Bescheides, in eventu auf Abänderung in die deutsche Sprache. Das Vermessungsamt wies diesen Antrag zurück.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil sich die Beschwerde nicht gegen den Spruch des Bescheides richte und der Beschwerdeführer durch diesen auch nicht beschwert sei.

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht "auf die deutsche Sprache" gemäß Art8 B-VG verletzt erachte, weil im Bescheid "anstatt der deutschen Sprache eine Gendersprache verwendet wurde", die es ihm nicht möglich mache, den Bescheid in seiner Begründung zu verstehen, und die "mutwillige Verwendung dieser ideologisch gefärbten" Sprache verfassungswidrig sei und den Beschwerdeführer in seinen Rechten auf ein faires Verfahren und Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletze.

4. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig:

4.1. Die Möglichkeit der Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch die Entscheidung beschwert ist. Dabei kommt es nicht auf seine subjektive Beurteilung an, sondern darauf, ob – bei Anlegung eines objektiven Maßstabes – die angefochtene Entscheidung die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (zB VfSlg 18.475/2008, 19.595/2011 und VfGH 20.9.2022, E2313/2022).4.1. Die Möglichkeit der Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch die Entscheidung beschwert ist. Dabei kommt es nicht auf seine subjektive Beurteilung an, sondern darauf, ob – bei Anlegung eines objektiven Maßstabes – die angefochtene Entscheidung die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (zB VfSlg 18.475 aus 2008,, 19.595 aus 2011, und VfGH 20.9.2022, E2313/2022).

4.2. Eine solche Beschwer ist hier nicht ersichtlich: Der Spruch des Bescheides des Vermessungsamtes erging nach Zustimmung des Beschwerdeführers und enthält nicht den von ihm behaupteten Mangel (Verwendung des Binnen-I). Der Gebrauch des Binnen-I an einzelnen Stellen in der Begründung des Bescheides führt bei Anlegung des gebotenen objektiven Maßstabes – ebenso wenig wie etwa Beistrich- oder Fallfehler – nicht dazu, dass der Beschwerdeführer dadurch im oben aufgezeigten Sinn beschwert wäre.

5. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E868.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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