RS Vwgh 2005/4/25 2004/17/0193

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Veröffentlicht am 25.04.2005
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Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs2;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs3;
KanalanschlussgebührenO St. Georgen/Gusen 2000 §2;
WasserleitungsanschlussgebührenO Sankt Georgen/Gusen 2000 §2;

Rechtssatz

Gegen die Gesetzmäßigkeit der Berechnungsvorschriften der Bemessungsgrundlage nach § 2 WasserleitungsanschlussGebV bzw. KanalanschlussGebV sind beim Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig wie offenbar beim Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken entstanden. So wurde im hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1992, 89/17/0193, in Ansehung einer Kanalanschlussgebühr ausgesprochen, dass selbst die ausschließliche Heranziehung der verbauten Fläche eines an eine gemeindeeigene Kanalanlage angeschlossenen Objektes, unabhängig davon, ob sie mit der Anzahl der angeschlossenen Geschoße vervielfacht wird, einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht. Vor diesem Hintergrund bestehen aber auch keine Bedenken dagegen, dass gemäß § 2 Abs. 2 lit. b WasserleitungsanschlussGebV bzw. KanalanschlussGebV eine Einbeziehung der Geschoßflächen von Dach- bzw. Kellergeschoßen nur insoweit erfolgt, als diese auf Grund ihres Ausbauzustandes zu den in diesen Normen angeführten Zwecken nutzbar sind, während in Ansehung der verbauten Fläche anderer Geschoße auf dieses Kriterium nicht abgestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170193.X06

Im RIS seit

16.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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