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L53 Familie, JugendNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB betreffend die Entziehung oder Einschränkung der Obsorge sowie einer Bestimmung des Oö Kinder- und JugendhilfeG 2014 betreffend die Geheimhaltungsverpflichtung und AuskunftsrechteSpruch
Die Behandlung der Anträge wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Die Anträge behaupten jeweils die Verfassungswidrigkeit des §181 ABGB und der §§13 und 14 Oö Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014: Diese Bestimmungen würden einer Akteneinsicht in die Dokumentation des Kinder- und Jugendhilfeträgers entgegenstehen und daher dem Rechtsstaatsgebot, Art6 und Art13 EMRK sowie Art1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern widersprechen.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl den hg. Beschluss vom heutigen Tag, KI3/2024) lässt das Vorbringen der Anträge die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche den hg. Beschluss vom heutigen Tag, KI3/2024) lässt das Vorbringen der Anträge die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Anträge abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Anträge abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Kinder- und Jugendhilfe, Kinder, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Akteneinsicht, Privat- und Familienleben, fair trial, Rechtsstaatsprinzip, Auskunftspflicht, Jugendfürsorge, Bürgermeister, KindschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G93.2024Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025