TE Vfgh Beschluss 2025/9/18 E2795/2025

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Veröffentlicht am 18.09.2025
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs2
BFA-VG §22a
FremdenpolizeiG 2005 §76
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend eine Entscheidung über Anhaltung und Fortsetzung der Schubhaft vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und eines Folgeantrags auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen von Syrien

Spruch

I.römisch eins.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II.römisch zwei.
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig war und die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben, insoweit nicht anzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht prüft – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandend – die Zulässigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor dem Hintergrund der gegen ihn rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung und des, entsprechend der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß §76 Abs6 FPG beurteilten Folgeantrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (zu den – in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben – in §76 Abs6 FPG normierten Voraussetzungen siehe VfSlg 20.573/2022 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht prüft weiters anhand aktueller Länderberichte zu Syrien die Zulässigkeit der Abschiebung und setzt sich sowohl mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien als auch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers einschließlich der Erreichbarkeit seiner Herkunftsregion auseinander (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an diese Prüfung vgl VfGH 18.9.2025, E1520/2025, Rz 20). Ihm ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn es unter Heranziehung aktueller Länderberichte zu Syrien zu dem Ergebnis kommt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde (siehe VfGH 18.9.2025, E1539/2025).Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig war und die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben, insoweit nicht anzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht prüft – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandend – die Zulässigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor dem Hintergrund der gegen ihn rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung und des, entsprechend der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß §76 Abs6 FPG beurteilten Folgeantrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (zu den – in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben – in §76 Abs6 FPG normierten Voraussetzungen siehe VfSlg 20.573 aus 2022, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht prüft weiters anhand aktueller Länderberichte zu Syrien die Zulässigkeit der Abschiebung und setzt sich sowohl mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien als auch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers einschließlich der Erreichbarkeit seiner Herkunftsregion auseinander (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an diese Prüfung vergleiche , VfGH 18.9.2025, E1520/2025, Rz 20). Ihm ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn es unter Heranziehung aktueller Länderberichte zu Syrien zu dem Ergebnis kommt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde (siehe VfGH 18.9.2025, E1539/2025).

2. Da somit die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr (§17a VfGG) abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).2. Da somit die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr (§17a VfGG) abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).

Aus den oa. Gründen (Pkt. 1) wird zugleich gemäß Art144 Abs2 B-VG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen.

Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Asylrecht, Schubhaft, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E2795.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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