TE Vfgh Beschluss 2025/9/19 E3642/2024

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Veröffentlicht am 19.09.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs2
ZPO §423
VfGG §7 Abs1, §35 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 423 heute
  2. ZPO § 423 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Ergänzung eines Ablehnungsbeschlusses des VfGH; kein Kostenzuspruch bei der – eine vollständige Erledigung darstellende – Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Beschluss vom 24. Juni 2025 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zu E3642/2024 protokollierten Beschwerde ab. In diesem Verfahren war die nunmehrige Antragstellerin beteiligte Partei.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2025 stellt die nunmehrige Antragstellerin den gegenständlichen Antrag, mit dem sie die Ergänzung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2025, E3642/2024, dahingehend begehrt, dass ihr die in ihrer Äußerung vom 5. November 2024 verzeichneten Kosten zugesprochen werden. Die Antragstellerin verweist auf das Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 2024, mit dem ihr die Möglichkeit eingeräumt worden sei, eine "Gegenschrift" einzubringen, die sie auch fristgerecht erstattet und darin näher bezeichnete Kosten verzeichnet habe.

2. Dieser – rechtzeitig gestellte – Antrag ist nicht begründet:

2.1. Gemäß §35 Abs1 VfGG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, soweit das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 keine anderen Bestimmungen enthält. Gemäß §423 Abs1 ZPO ist das Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurteil), wenn im Urteil ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen, oder wenn in einem Urteil über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde.

2.2. Der Antrag der beteiligten Partei ist als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2024, E3642/2024-20, gemäß §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zu deuten.2.2. Der Antrag der beteiligten Partei ist als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2024, E3642/2024-20, gemäß §423 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zu deuten.

2.3. Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, dass auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluss über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. Die von der Antragstellerin begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 9466/1982, 11.174/1986, 15.647/1999, 18.045/2006) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt. Ein Fall des §423 Abs1 ZPO liegt daher nicht vor.2.3. Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, dass auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluss über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. Die von der Antragstellerin begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 9466 aus 1982,, 11.174 aus 1986,, 15.647 aus 1999,, 18.045 aus 2006,) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt. Ein Fall des §423 Abs1 ZPO liegt daher nicht vor.

3. Demgemäß wurde beschlossen, den Antrag in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (§423 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).3. Demgemäß wurde beschlossen, den Antrag in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (§423 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahren, VfGH / Ablehnung, VfGH / Beteiligter, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E3642.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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