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L3 Raumordnung und BauwesenNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend einen Flächenwidmungsplan und ein Baudichtekonzept der Stadtgemeinde HalleinSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) und auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften (Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Hallein in der Fassung der 99. Flächenwidmungsplan-Teilabänderung
"Rif-Mittenbühler" laut Beschluss der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Hallein vom 27. Mai 2021) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zum Erfordernis ausreichender Grundlagenforschung VfSlg 12.926/1991, 14.143/1995, 19.075/2010, 20.169/2017) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften (Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Hallein in der Fassung der 99. Flächenwidmungsplan-Teilabänderung , "Rif-Mittenbühler" laut Beschluss der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Hallein vom 27. Mai 2021) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zum Erfordernis ausreichender Grundlagenforschung VfSlg 12.926 aus 1991,, 14.143 aus 1995,, 19.075 aus 2010,, 20.169 aus 2017,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Soweit die Beschwerde weiters die Gesetzwidrigkeit des Baudichtekonzeptes Hallein in der Fassung des Beschlusses der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Hallein vom 18. Juni 2019 behauptet, wendet sie sich gegen vom Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht angewendete und auch nicht anzuwendende Rechtsvorschriften (vgl zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften zB VfSlg 11.401/1987, 11.979/1989, 14.078/1995, 15.634/1999 und 15.673/1999).Soweit die Beschwerde weiters die Gesetzwidrigkeit des Baudichtekonzeptes Hallein in der Fassung des Beschlusses der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Hallein vom 18. Juni 2019 behauptet, wendet sie sich gegen vom Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht angewendete und auch nicht anzuwendende Rechtsvorschriften vergleiche zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften zB VfSlg 11.401 aus 1987,, 11.979 aus 1989,, 14.078 aus 1995,, 15.634 aus 1999, und 15.673 aus 1999,).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Flächenwidmungsplan, Raumplanung örtliche, Bebauungsvorschriften, Grundlagenforschung, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E2176.2025Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025