TE Vfgh Beschluss 2025/9/19 E1733/2025

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Veröffentlicht am 19.09.2025
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Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Norm

B-VG Art144 Abs2
COFAG-Neuordnungs- und AbwicklungsG §16
ABGB §1000, §1333
AEUV Art108
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 1000 heute
  2. ABGB § 1000 gültig ab 11.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  3. ABGB § 1000 gültig von 01.08.2002 bis 10.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2002
  4. ABGB § 1000 gültig von 01.07.1868 bis 01.07.1868 aufgehoben durch RGBl. Nr. 62/1868
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Verzinsung der Rückerstattung von Leistungen gemäß dem COFAG-Neuordnungs- und AbwicklungsG

Spruch

I.römisch eins.
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II.römisch zwei.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144
Abs2 B-VG).
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 , Abs2 B-VG).

In der Beschwerde wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
(Art7 B-VG, Art2 StGG) sowie ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (Art18 Abs1 B-VG) behauptet. Das Vorbringen in der Beschwerde lässt die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
In der Beschwerde wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz , (Art7 B-VG, Art2 StGG) sowie ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (Art18 Abs1 B-VG) behauptet. Das Vorbringen in der Beschwerde lässt die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

§16 Abs1 COFAG-NoAG begegnet aus Anlass des Beschwerdefalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bereits vor der Erlassung dieser Bestimmung (BGBl I 86/2024) war auf Grund allgemeiner zivilrechtlicher Bestimmungen davon auszugehen, dass rechtsgrundlos ausbezahlte Geldleistungen seitens der COFAG mit einer dem Gesetz (vgl insbesondere §1000 ABGB und §1333 ABGB) entsprechenden Verzinsung vom Empfänger rückzuerstatten sind. Darüber hinaus gebietet Art108 Abs3 AEUV, dass dem Unionsrecht zuwiderlaufende Beihilfen mit einer angemessenen Verzinsung zurückzuzahlen sind. Es ist auch nicht erkennbar, dass §16 Abs1 COFAG-NoAG gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B-VG verstößt (vgl dazu allgemein zB VfSlg 19.530/2011, 20.476/2021). §16 Abs1 COFAG-NoAG begegnet aus Anlass des Beschwerdefalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bereits vor der Erlassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2024,) war auf Grund allgemeiner zivilrechtlicher Bestimmungen davon auszugehen, dass rechtsgrundlos ausbezahlte Geldleistungen seitens der COFAG mit einer dem Gesetz vergleiche insbesondere §1000 ABGB und §1333 ABGB) entsprechenden Verzinsung vom Empfänger rückzuerstatten sind. Darüber hinaus gebietet Art108 Abs3 AEUV, dass dem Unionsrecht zuwiderlaufende Beihilfen mit einer angemessenen Verzinsung zurückzuzahlen sind. Es ist auch nicht erkennbar, dass §16 Abs1 COFAG-NoAG gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B-VG verstößt vergleiche dazu allgemein zB VfSlg 19.530 aus 2011,, 20.476 aus 2021,).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, COVID (Corona), Förderungen, Zinsen, Determinierungsgebot, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E1733.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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