TE Vfgh Beschluss 2025/10/7 V58/2025

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Veröffentlicht am 07.10.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
WRG 1959 §33d, §55g Abs1 Z3
SanierungsV des LH von Kärnten vom 26.02.2024 §1, §2 Abs1, §3 , Anlage 1, Zeile 60
Nationale GewässerbewirtschaftungsplanV §2 Abs1 Z2, Anlage 5 zu Art2
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WRG 1959 § 33d heute
  2. WRG 1959 § 33d gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 33d gültig von 31.03.2011 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 33d gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 33d gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 33d gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Sanierung von Fließgewässern auf Grund der Möglichkeit der Erlangung eines Bescheides

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 B-VG und Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung der auf der Grundlage des §33d Abs1 und 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl 215/1959, idF BGBl I 73/2018 (im Folgenden: WRG 1959), erlassenen Zeile 60 der Anlage 1 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Februar 2024 zur Sanierung von Oberflächenwasserkörpern, LGBl für Kärnten 14/2024 (im Folgenden: Ktn. Sanierungsverordnung), in eventu zusätzlich §1, §2 Abs1 sowie §3 Ktn. Sanierungsverordnung, in eventu die Ktn. Sanierungsverordnung in ihrer Gesamtheit, in eventu zusätzlich Zeile 44 der Seite 54 der Anlage 5 zu Artikel 2 der Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Region und Tourismus betreffend die Einstufung erheblich veränderter oder künstlicher Oberflächenwasserkörper, die Erlassung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 (NGP 2021) zur stufenweisen Erreichung der Umweltziele erstellten allgemein verbindlichen Maßnahmenprogramme, BGBl II 182/2022 (im Folgenden: Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO), in eventu zusätzlich §2 Abs1 Z2 Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO, in eventu die Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO in ihrer Gesamtheit sowie in eventu die Aufhebung der §§33d und 55g Abs1 Z3 WRG 1959. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 B-VG und Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung der auf der Grundlage des §33d Abs1 und 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2018, (im Folgenden: WRG 1959), erlassenen Zeile 60 der Anlage 1 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Februar 2024 zur Sanierung von Oberflächenwasserkörpern, LGBl für Kärnten 14 aus 2024, (im Folgenden: Ktn. Sanierungsverordnung), in eventu zusätzlich §1, §2 Abs1 sowie §3 Ktn. Sanierungsverordnung, in eventu die Ktn. Sanierungsverordnung in ihrer Gesamtheit, in eventu zusätzlich Zeile 44 der Seite 54 der Anlage 5 zu Artikel 2 der Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Region und Tourismus betreffend die Einstufung erheblich veränderter oder künstlicher Oberflächenwasserkörper, die Erlassung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 (NGP 2021) zur stufenweisen Erreichung der Umweltziele erstellten allgemein verbindlichen Maßnahmenprogramme, Bundesgesetzblatt Teil 2, 182 aus 2022, (im Folgenden: Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO), in eventu zusätzlich §2 Abs1 Z2 Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO, in eventu die Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO in ihrer Gesamtheit sowie in eventu die Aufhebung der §§33d und 55g Abs1 Z3 WRG 1959.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. §33d des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl 215/1959, idF BGBl I 73/2018 lautet wie folgt:1. §33d des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2018, lautet wie folgt:

"Immissionsbeschränkung

§33d. (1) Der Landeshauptmann hat, sofern der Zielzustand innerhalb der vom Gewässerbewirtschaftungsplan vorgesehenen Zeiträume nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wie etwa durch Abänderung von Bewilligungen in Verfahren gem. §21a zweckmäßiger erreichbar ist, für Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern (Sanierungsgebiet), die einen schlechteren als in einer Verordnung nach §30a festgelegten guten Zustand aufweisen, entsprechend den im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festgelegten Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Abs2) zu erstellen.

(2) Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Sanierungsziele, Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§21a Abs3) eine Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen die Zielzustände (§30a) erreicht werden. Erforderlichenfalls können auch Teilsanierungsziele zur stufenweisen Zielerreichung festgelegt werden. Für rechtmäßig bestehende Wasserbenutzungsanlagen, Schutz- und Regulierungswasserbauten oder sonstige Wasseranlagen sind nach Maßgabe der Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung angemessene Sanierungsfristen festzulegen. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind, als Teile des anzustrebenden Zielzustandes, bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§105) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.

(3) Werden in einem Sanierungsprogramm (Abs2) Sanierungsfristen für bestehende Anlagen festgelegt, hat der Wasserberechtigte spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Sanierungsprogramms der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein den Vorgaben des Programms entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet §27 Abs4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.

(4) Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte nachweist, dass unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre (zB mit Projektierungsarbeiten bereits begonnen wurde, die technische Durchführbarkeit sich aufgrund der Notwendigkeit der Planung und Durchführung nicht standardisierter Maßnahmen schwierig gestaltet). Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach §103 anzuschließen. Über Antrag des Wasserberechtigten sind die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist unter den obengenannten Voraussetzungen einmalig um weitere drei Jahre zu verlängern. Eine Verlängerung der Sanierungsfrist im letzten Planungszyklus darf nicht über den 22. Dezember 2027 hinaus erfolgen, die Verlängerung der Projektvorlagefrist nicht über den 22. Dezember 2025."

2. Die Ktn. Sanierungsverordnung, LGBl 14/2024, lautet auszugsweise wie folgt:2. Die Ktn. Sanierungsverordnung, Landesgesetzblatt 14 aus 2024,, lautet auszugsweise wie folgt:

"§1 Zielbestimmung

Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2021 (NGP 2021) und des §2 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021, BGBl II Nr 182/2022, zur Verbesserung des Zustandes jener Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern, die in Anlage 1 (Durchgängigkeit) und Anlage 2 (Mindestabfluss) dargestellt sind.Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2021 (NGP 2021) und des §2 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 182 aus 2022,, zur Verbesserung des Zustandes jener Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern, die in Anlage 1 (Durchgängigkeit) und Anlage 2 (Mindestabfluss) dargestellt sind.

§2 Pflichten der Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen

(1) Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen haben in den Oberflächenwasserkörpern gemäß Anlage 1 und Anlage 2 unbeschadet allfälliger weitergehender Sanierungsverpflichtungen bis spätestens 22. Dezember 2027 die in §§3 und 4 festgelegten Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.

(2) Bis spätestens 22. Dezember 2025 ist der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen und Anlagenteile ein den Vorgaben dieser Verordnung entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.

§3 Durchgängigkeit

Bei allen Anlagen und Querbauwerken in den Oberflächenwasserkörpern gemäß Anlage 1 ist unbeschadet §5 Abs1 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, BGBl II Nr 99/2010, in der Fassung BGBl II Nr 128/2019, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die ganzjährige Durchgängigkeit gemäß §13 Abs5 QZV Ökologie OG für die in Anlage 1 aufgelisteten Fischarten und Fischgrößen, entsprechend den Vorgaben des §13 Abs2 Z1 und Anlage G der QZV Ökologie OG gewährleistet ist.Bei allen Anlagen und Querbauwerken in den Oberflächenwasserkörpern gemäß Anlage 1 ist unbeschadet §5 Abs1 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 99 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 128 aus 2019,, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die ganzjährige Durchgängigkeit gemäß §13 Abs5 QZV Ökologie OG für die in Anlage 1 aufgelisteten Fischarten und Fischgrößen, entsprechend den Vorgaben des §13 Abs2 Z1 und Anlage G der QZV Ökologie OG gewährleistet ist.

[…]

§5 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Kärnten in Kraft.

Anlage 1 (Durchgängigkeit)"

Wasserkörpernummer

Name

von km

bis km

maßgebliche Fischarten und (-größen)

...

902560005

Reisberger Bach

-0,01

4,06

Bachforelle (40 cm)

3. Die Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO, BGBl II 182/2022, lautet auszugsweise wie folgt:3. Die Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, 182 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt:

"Einstufung als erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper

§1. Die in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Gewässerabschnitte werden auf Basis der Darlegungen im aktualisierten Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2021“ (NGP 2021), entsprechend den in §30b Abs1 Z1 und 2 WRG 1959 festgelegten Kriterien, als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft.

Maßnahmenprogramm zur stufenweisen Zielerreichung

§2. (1) Zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere der gemäß §§30a, c und d festgelegten Umweltziele wird zur Verwirklichung der im aktualisierten Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2021“ (NGP 2021), Zl 2022-0.270.788, verordneten stufenweisen Zielumsetzung (Tabelle FG – stufenweise Zielerreichung, Tabelle SEE – stufenweise Zielerreichung, GW – stufenweise Zielerreichung) einschließlich der dort festgelegten abgeminderten Ziele für Fließgewässer (Tabelle FG-abgeminderte Ziele) folgendes gem. §55h WRG 1959 in Zusammenarbeit zwischen BMLRT und LH erarbeitete Maßnahmenprogramm erlassen:

Für die Umsetzung der grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen zum Schutz, zur Verbesserung und Sanierung der Gewässer, wird gemäß §55f Abs4 WRG 1959 auf die dort genannten Regelungen ua betreffend die vorherige Genehmigung, Begrenzung, regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung von Emissionen oder Belastungen verwiesen. Die Umsetzung hat nach Maßgabe der in Kapitel 6 des Planungsdokumentes NGP 2021 dargestellten planerischen Überlegungen und Grundsätze zu erfolgen. Für die Umsetzung der in den Kapiteln 6.1 bis 6.7 des NGP 2021 beschriebenen und zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen betreffend Durchgängigkeit und Restwasser, Morphologie, Schwall, Allgemein physikalisch-chemische Parameter, Chemie/Schadstoffe (Anlage 5) gilt:

1. Maßnahmen (ap), die bereits für die Umsetzung des NGP 2009 sowie des NGP 2015 geplant oder umzusetzen waren, sind unverzüglich in die Praxis umzusetzen.

2. Im NGP 2021 geplante, als „hp“ gekennzeichnete Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren in die Praxis umzusetzen, wobei bei als „hp*“ gekennzeichneten Maßnahmen für Schwall sowie bei als „sp“ gekennzeichnete Maßnahmen für Schwerpunktgewässer Morphologie innerhalb von drei Jahren mit der Umsetzung von Maßnahmen in die Praxis zumindest begonnen werden soll.

3. Alle übrigen im NGP geplanten Maßnahmen (p) sind danach in die Praxis umzusetzen.

(2) Dieses Maßnahmenprogramm ist spätestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren und spätestens sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des §55f Abs7 oder 8 WRG 1959 vorliegen.

[…]"

III. Sachverhalt und Antragsvorbringenrömisch drei. Sachverhalt und Antragsvorbringen

Der Antragsteller legt seine Bedenken wie folgt dar:

1. Der Antragsteller sei Inhaber einer Kraftwerksanlage des Typen Wasserrad mit aufrechter wasserrechtlicher Bewilligung am Reisberger Bach. Zudem sei er Betriebsinhaber einer Mühle, die sich am selben Ort befindet. Die Mühle werde durch das Wasserrad angetrieben.

2. Der Antragsteller bringt im Wesentlichen vor, dass er sein Wasserrad durch geeignete bauliche Vorkehrungen sanieren müsse, um die ganzjährige Durchgängigkeit gemäß §3 Ktn. Sanierungsverordnung zu gewährleisten. Dazu habe er bis spätestens 22. Dezember 2025 ein geeignetes Sanierungskonzept vorzulegen und das den Vorgaben der Ktn. Sanierungsverordnung entsprechende Sanierungsprojekt bis spätestens 22. Dezember 2027 umzusetzen (vgl §2 Ktn. Sanierungsverordnung). Die vorgeschriebene, kostenintensive Sanierung bewirke aber keinerlei ökologische Verbesserung des Reisberger Baches. Zudem könne der in §33d Abs2 iVm §30a Abs1 WRG 1959 angestrebte gute ökologische Zustand dadurch nicht erreicht werden. 2. Der Antragsteller bringt im Wesentlichen vor, dass er sein Wasserrad durch geeignete bauliche Vorkehrungen sanieren müsse, um die ganzjährige Durchgängigkeit gemäß §3 Ktn. Sanierungsverordnung zu gewährleisten. Dazu habe er bis spätestens 22. Dezember 2025 ein geeignetes Sanierungskonzept vorzulegen und das den Vorgaben der Ktn. Sanierungsverordnung entsprechende Sanierungsprojekt bis spätestens 22. Dezember 2027 umzusetzen vergleiche §2 Ktn. Sanierungsverordnung). Die vorgeschriebene, kostenintensive Sanierung bewirke aber keinerlei ökologische Verbesserung des Reisberger Baches. Zudem könne der in §33d Abs2 in Verbindung mit §30a Abs1 WRG 1959 angestrebte gute ökologische Zustand dadurch nicht erreicht werden.

Gemäß §33d Abs2 WRG 1959 habe ein Projekt zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von diesen in den wesentlichen Grundzügen Sanierungsziele, Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen derart festzulegen, dass unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß §21a Abs3 WRG 1959 eine Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen die Zielzustände im Sinne des §30a WRG 1959 erreicht würden. Die verpflichtende Umsetzung der Maßnahmen sei jedoch nicht verhältnismäßig. Auf Grund der strukturell beeinträchtigten ökologischen Gewässerqualität sei es nicht möglich, geeignete Sanierungsmaßnahmen am flussabwärtsliegenden Gewässerabschnitt vorzunehmen, ohne den Charakter des gesamten Reisberger Baches hinsichtlich der ökologischen Gewässerqualität und der Eignung als Fischlebensraum nachhaltig negativ zu beeinflussen. Es sei keine spürbare ökologische Verbesserung durch die geplanten Maßnahmen zu erwarten. Demgegenüber stehe die finanzielle Belastung des Antragstellers in keinem Verhältnis zu dem marginalen bis nicht vorhandenen ökologischen Nutzen der Maßnahmen. Es handle sich laut gewässerökologischer Analysen, aus mehreren Gründen um ein fischunfreundliches Gewässer mit grundlegenden Defiziten hinsichtlich wesentlicher, nicht durch den Antragsteller beeinflussbarer Lebensraumfaktoren. Es sei durch eine punktuelle Sanierung der betroffenen Anlage des Antragstellers hinsichtlich der Fischpassierbarkeit beim Reisberger Bach keine positive Gesamtentwicklung der ökologischen Qualität zu erwarten.

Im Ergebnis seien die vorzunehmenden Maßnahmen somit nicht geeignet, das Ziel nach §1 Ktn. Sanierungsverordnung zu erreichen und nicht erforderlich. Ferner stünden Kosten und Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis. Aus der unzureichenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und dem mangelhaften Sanierungsprogramm lasse sich schließlich ableiten, dass die Verpflichtung zur Umsetzung eines Sanierungsprojektes betreffend die Anlage am Reisberger Bach im Sinne der Ktn. Sanierungsverordnung gegen das in §33d Abs2 iVm §21a Abs3 WRG 1959 festgelegte Verhältnismäßigkeitsgebot verstoße, wonach der mit der Erfüllung verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen dürfe. Das Sanierungsprogramm nach der Ktn. Sanierungsverordnung erfülle daher nicht die Voraussetzungen des WRG 1959. Darüber hinaus sei der damit verbundene Eingriff in die Unversehrtheit des Eigentums ohne Entschädigung unverhältnismäßig.Im Ergebnis seien die vorzunehmenden Maßnahmen somit nicht geeignet, das Ziel nach §1 Ktn. Sanierungsverordnung zu erreichen und nicht erforderlich. Ferner stünden Kosten und Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis. Aus der unzureichenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und dem mangelhaften Sanierungsprogramm lasse sich schließlich ableiten, dass die Verpflichtung zur Umsetzung eines Sanierungsprojektes betreffend die Anlage am Reisberger Bach im Sinne der Ktn. Sanierungsverordnung gegen das in §33d Abs2 in Verbindung mit §21a Abs3 WRG 1959 festgelegte Verhältnismäßigkeitsgebot verstoße, wonach der mit der Erfüllung verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen dürfe. Das Sanierungsprogramm nach der Ktn. Sanierungsverordnung erfülle daher nicht die Voraussetzungen des WRG 1959. Darüber hinaus sei der damit verbundene Eingriff in die Unversehrtheit des Eigentums ohne Entschädigung unverhältnismäßig.

3. Zur Antragslegitimation wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Antragsteller als Adressat der Ktn. Sanierungsverordnung aktuell und unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen sei. Es gebe keinen anderen zumutbaren Weg, die Frage der Gesetzmäßigkeit der Ktn. Sanierungsverordnung anders als durch Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Die Ktn. Sanierungsverordnung verpflichte den Antragsteller jedenfalls ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen. Der Antragsteller gehe von einer bestehenden Sanierungspflicht der Anlage aus. Andernfalls würde die Anlage mit Ablauf der festgelegten Sanierungsfrist stillgelegt werden. Es könne dem Antragsteller nicht zugemutet werden, die Sanierungsfrist verstreichen zu lassen und dadurch die in §2 Ktn. Sanierungsverordnung sowie in §33d Abs3 WRG 1959 festgelegte Rechtsfolge in Form einer Stilllegung, der Verpflichtung zum Rückbau bzw dem behördlichen Entzug des Wasserrechts auszulösen, nur um erst in diesem Stadium gegen den Entziehungsbescheid vorzugehen und ein verwaltungsgerichtliches Verfahren einzuleiten und letztendlich an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes könne es dem Antragsteller nicht zugemutet werden, den Eintritt einer für ihn grob nachteiliegen Maßnahme abzuwarten.

IV. Zur Zulässigkeitrömisch vier. Zur Zulässigkeit

1. Der Antrag ist nicht zulässig.

1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit den Beschlüssen VfSlg 8009/1977 und 8058/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z3 litc B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 16.332/2001).1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit den Beschlüssen VfSlg 8009 aus 1977, und 8058 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z3 litc B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 16.332 aus 2001,).

1.2. In seiner Entscheidung vom 20. Februar 2015, V51/2013, hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass im Rahmen einer Sanierungsverordnung wie im vorliegenden Fall gemäß §33d Abs3 WRG 1959 ab Inkrafttreten der Verordnung der Behörde ein Sanierungsprojekt, allenfalls auch in Form einer "Leermeldung" (dies bedeutet die Normadressaten der Verordnung vertreten die Auffassung, sie müssten gegenüber dem seinerzeit bewilligten Projekt keine Änderungen vornehmen) zur wasserrechtlichen Bewilligung vorgelegt werden kann, sobald die von der Verordnung Betroffenen der Ansicht sind, alle ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllt zu haben. Im Wege des damit eingeleiteten Bewilligungsverfahrens haben sie die Möglichkeit, ihre Bedenken gegen die Sanierungsverordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl VfGH 20.2.2015, V51/2013).1.2. In seiner Entscheidung vom 20. Februar 2015, V51/2013, hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass im Rahmen einer Sanierungsverordnung wie im vorliegenden Fall gemäß §33d Abs3 WRG 1959 ab Inkrafttreten der Verordnung der Behörde ein Sanierungsprojekt, allenfalls auch in Form einer "Leermeldung" (dies bedeutet die Normadressaten der Verordnung vertreten die Auffassung, sie müssten gegenüber dem seinerzeit bewilligten Projekt keine Änderungen vornehmen) zur wasserrechtlichen Bewilligung vorgelegt werden kann, sobald die von der Verordnung Betroffenen der Ansicht sind, alle ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllt zu haben. Im Wege des damit eingeleiteten Bewilligungsverfahrens haben sie die Möglichkeit, ihre Bedenken gegen die Sanierungsverordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen vergleiche VfGH 20.2.2015, V51/2013).

2. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Gemäß §33d Abs3 WRG 1959 iVm §2 Abs2 Ktn. Sanierungsverordnung kann der Antragsteller seit Inkrafttreten der Verordnung bis 22. Dezember 2025 der Behörde ein Sanierungsprojekt – allenfalls auch in Form einer "Leermeldung" – zur wasserrechtlichen Bewilligung vorlegen. Gegen einen im Rahmen dieses Verfahrens ergehenden Bescheid könnte der Antragsteller sodann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und in weiterer Folge an den Verfassungsgerichtshof erheben. Dem Antragsteller steht somit ein zumutbarer Weg offen, seine Bedenken gegen die Ktn. Sanierungsverordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. 2. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Gemäß §33d Abs3 WRG 1959 in Verbindung mit §2 Abs2 Ktn. Sanierungsverordnung kann der Antragsteller seit Inkrafttreten der Verordnung bis 22. Dezember 2025 der Behörde ein Sanierungsprojekt – allenfalls auch in Form einer "Leermeldung" – zur wasserrechtlichen Bewilligung vorlegen. Gegen einen im Rahmen dieses Verfahrens ergehenden Bescheid könnte der Antragsteller sodann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und in weiterer Folge an den Verfassungsgerichtshof erheben. Dem Antragsteller steht somit ein zumutbarer Weg offen, seine Bedenken gegen die Ktn. Sanierungsverordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

3. Dem Antragsteller fehlt es daher schon deshalb an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Wasserrecht, Gewässerschutz, VfGH / Weg zumutbarer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:V58.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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