TE Vfgh Beschluss 2025/10/7 V231/2025 ua

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Veröffentlicht am 07.10.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
Lockdown-UmsatzV
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Lockdown-UmsatzV mangels Bezeichnung der Rechtsvorschriften sowie mangels Darlegung der Bedenken

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Das Oberlandesgericht Wien legte dem Verfassungsgerichtshof eine Kopie des Aktes 44 Cg 28/24h des Handelsgerichtes Wien mit dem Begehren vor, der Verfassungsgerichtshof möge "Teile von Verordnungen bzw deren Anhänge über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzrades betreffend die Berechnung des maßgeblichen Umsatzes" als gesetzwidrig aufheben. Das antragstellende Gericht macht keine darüber hinausgehenden Ausführungen; auch im vorgelegten Akt (des Handelsgerichtes Wien) finden sich keine Ausführungen im Zusammenhang mit dem Antrag des Oberlandesgerichtes Wien.

2. Der Antrag ist unzulässig.

2.1. Gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichtes. Gemäß Art89 Abs2 B-VG hat ein Gericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Der Antrag, eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben, muss begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden (§57 Abs1 erster Satz VfGG). Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen (§57 Abs1 zweiter Satz VfGG).

Diesen Erfordernissen gemäß §57 Abs1 VfGG wird der vorliegende Antrag nicht gerecht:

Das antragstellende Gericht begehrt lediglich die Aufhebung nicht näher bezeichneter, die Berechnung des maßgeblichen Umsatzes betreffender Teile ebenfalls nicht näher bezeichneter Verordnungen über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes.

Das antragstellende Gericht bezeichnet damit weder die bekämpften Rechtsvorschriften in einer eindeutigen Weise noch legt es die gegen die Gesetzmäßigkeit der bekämpften Verordnungen sprechenden Bedenken (im Einzelnen) iSd §57 Abs1 VfGG dar.

3. Der somit an inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mängeln leidende Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl VfGH 12.6.2020, G203/2020). 3. Der somit an inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mängeln leidende Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VfGH 12.6.2020, G203/2020).

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Mängel (vgl zB §57 Abs2 VfGG) des nicht gesetzmäßig ausgeführten Antrages einzugehen.4. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Mängel vergleiche zB §57 Abs2 VfGG) des nicht gesetzmäßig ausgeführten Antrages einzugehen.

Schlagworte

VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:V231.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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