Index
21/01 HandelsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des UGB betreffend die Verpflichtung von Kapitalgesellschaften zur Vorlage des Jahresabschlusses sowie die Möglichkeit der Verhängung von Beugestrafen zur Durchsetzung dieser VerpflichtungSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Die antragstellenden Parteien behaupten die Verfassungswidrigkeit "insbesondere" des §277 und §283 UGB wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG), das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK, Art17 GRC) sowie das Recht auf Datenschutz (§1 DSG, Art8 EMRK, Art8 GRC). Die Verpflichtung zur Offenlegung nach §277 UGB bewirke eine unsachliche Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften gegenüber Personengesellschaften und verstoße gegen den Grundsatz "nulla poena sine culpa". Die Interessen der antragstellenden Parteien auf Geheimhaltung würden im Rahmen der Veröffentlichungspflicht nach §277 UGB nicht hinreichend berücksichtigt.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität einer Regelung, die im Interesse des geregelten Geschäftsverkehrs regelmäßig zur Vorlage unter anderem des Jahresabschlusses verpflichtet und an die Unterlassung der Offenlegung eine Zwangsstrafe knüpft (vgl VfSlg 20.010/2015). Die Ausnahme von Personengesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter von der Offenlegungspflicht des §277 UGB stellt vor dem Hintergrund der persönlichen Haftung solcher Gesellschafter (im Unterschied zu Kapitalgesellschaften) keine unsachliche Differenzierung dar. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität einer Regelung, die im Interesse des geregelten Geschäftsverkehrs regelmäßig zur Vorlage unter anderem des Jahresabschlusses verpflichtet und an die Unterlassung der Offenlegung eine Zwangsstrafe knüpft vergleiche VfSlg 20.010 aus 2015,). Die Ausnahme von Personengesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter von der Offenlegungspflicht des §277 UGB stellt vor dem Hintergrund der persönlichen Haftung solcher Gesellschafter (im Unterschied zu Kapitalgesellschaften) keine unsachliche Differenzierung dar.
Der Verfassungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen das Zwangsstrafenverfahren nach §283 UGB, zumal die Strafhöhe nach der Größe der Gesellschaft gestaffelt ist und die jeweils zu verhängende Strafe in §283 UGB begrenzt ist. Es liegt in der Sache der Zwangsstrafe nach §283 UGB, dass dieses Beugemittel – anders als eine Sanktion mit Strafcharakter – bei Nichterfüllung der Verpflichtung wiederholt verhängt wird.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Offenlegungspflicht, Handelsrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, StrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G116.2025Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025