TE Vfgh Erkenntnis 2025/10/7 E599/2025

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Veröffentlicht am 07.10.2025
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Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art140 Abs7
AuskunftspflichtG §1 Abs2
BildungsdokumentationsG 2020 §21
DSGVO Art4
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes betreffend die Abweisung eines Auskunftsbegehrens eines Journalisten hinsichtlich schulstandortbezogener Daten; Quasianlassfallwirkung der Aufhebung einer Bestimmung des BildungsdokumentationsG betreffend das absolute Verbot der Beantwortung von Auskunftsbegehren

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Bildung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer  zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozess- kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Bildung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozess- kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist Journalist. Am 3. Juni 2024 beantragte er beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Übermittlung der Liste der 2019 in Vorarlberg festgestellten 24 Schulen "mit großen Herausforderungen" und bei der Bildungsdirektion für Vorarlberg Auskunft über die Liste der am Projekt "100 Schulen – 1000 Chancen" teilnehmenden bzw dafür in Frage kommenden Schulen. Für den Fall der Auskunftsverweigerung beantragte er jeweils die Erlassung eines Bescheides.

2. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung leitete die an ihn gerichtete Anfrage am 11. Juni 2024 zuständigkeitshalber an die Bildungsdirektion für Vorarlberg weiter.

3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom 11. Juli 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung gemäß §1 Abs1 und 2 Auskunftspflichtgesetz iVm §21 Abs5 BilDokG 2020 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf Erlassung eines Bescheides bei Auskunftsverweigerung wurde gemäß §4 Auskunftspflichtgesetz stattgegeben (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom 11. Juli 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung gemäß §1 Abs1 und 2 Auskunftspflichtgesetz in Verbindung mit §21 Abs5 BilDokG 2020 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Antrag auf Erlassung eines Bescheides bei Auskunftsverweigerung wurde gemäß §4 Auskunftspflichtgesetz stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei.).

3.1. Gemäß §21 Abs5 BilDokG 2020 seien Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten iSd Art4 Z1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeiteten, nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten. Da in beiden Anfragen explizit die Auskunftserteilung schulstandortbezogener Daten begehrt worden sei und sowohl das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung als auch die belangte Behörde personenbezogene Daten verarbeiteten, liege gemäß §21 Abs5 BilDokG 2020 keine Berechtigung zur Auskunftserteilung vor.

3.2. Zum anderen seien die Auskünfte auch deshalb nicht zu erteilen, weil diese iSd §1 Abs2 Auskunftspflichtgesetz offenbar mutwillig verlangt würden. Da der Beschwerdeführer in seinen beiden Auskunftsbegehren deutlich gemacht habe, dass es ihm um das Informationsverhalten der Behörde gehe und er seine Fälle "bis in die oberste Instanz treiben" möchte, liege ein nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützter Zweck vor. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in kürzester Zeit bereits drei Mal durch ähnliche Anfragen in Bezug auf schulstandortbezogene Daten die Behörden behelligt und es bestehe kein konkretes Auskunftsinteresse, weil er die Auskunftsbegehren allgemein in seiner Funktion als Redakteur gestellt habe.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Jänner 2025 wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen.

4.1. Nachdem der Beschwerdeführer die Auskunftserteilung bezüglich schulstandortbezogener Daten begehrt habe und die belangte Behörde personenbezogene Daten iSd Art4 Z1 DSGVO verarbeite, habe gemäß §21 Abs5 BilDokG 2020 keine Berechtigung vorgelegen, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz betreffend schulstandortbezogene Daten zu beantworten.

4.2. Darüber hinaus liege Mutwilligkeit iSd §1 Abs2 Auskunftspflichtgesetz vor, nachdem der Beschwerdeführer in seinem Antrag an die Behörde mitgeteilt habe, es ginge ihm "um das grundsätzliche Informationsverhalten von Behörden", und keinen anderen Zweck angegeben habe. Allein durch das Absenden der Auskunftsbegehren von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse als Redakteur des ORF sei ein solcher Zweck nicht ersichtlich gewesen.

4.3. Die Auskunft sei somit auf Grund der Verschwiegenheitspflicht gemäß §21 Abs5 BilDokG 2020 sowie auf Grund von Mutwilligkeit nach §1 Abs2 Auskunftspflichtgesetz nicht zu erteilen gewesen.

5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit (Art10 EMRK) und Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG) sowie in Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§21 Abs5 BilDokG 2020) behauptet. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber – wie auch die Bildungsdirektion für Vorarlberg – abgesehen.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

§21 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), BGBl I 20/2021, lautete in seiner Stammfassung auszugsweise:§21 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021,, lautete in seiner Stammfassung auszugsweise:

"§21. […]

(5) Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art4 Z1 DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz, BGBl Nr 287/1987, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten.(5) Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art4 Z1 DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 287 aus 1987,, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten.

[…]"

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, G26/2025, ausgesprochen, dass §21 Abs5 BilDokG 2020 idF BGBl I 20/2021, der durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl I 50/2025, mit Wirkung vom 1. September 2025 novelliert wurde, verfassungswidrig war.2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, G26/2025, ausgesprochen, dass §21 Abs5 BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021,, der durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2025,, mit Wirkung vom 1. September 2025 novelliert wurde, verfassungswidrig war.

2.1. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616/1985, 11.711/1988).Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616 aus 1985,, 11.711 aus 1988,).

2.2. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren G26/2025 begann am 22. September 2025. Die vorliegende Beschwerde langte beim Verfassungsgerichtshof am 10. März 2025 ein, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten. Der Ausspruch, dass §21 Abs5 BilDokG 2020 idF BGBl I 20/2021 verfassungswidrig war, wirkt daher jedenfalls auch für sie (vgl VfSlg 15.669/1999).2.2. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren G26/2025 begann am 22. September 2025. Die vorliegende Beschwerde langte beim Verfassungsgerichtshof am 10. März 2025 ein, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten. Der Ausspruch, dass §21 Abs5 BilDokG 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2021, verfassungswidrig war, wirkt daher jedenfalls auch für sie vergleiche VfSlg 15.669 aus 1999,).

3. Das Bundesverwaltungsgericht wandte bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer wurde durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).1. Der Beschwerdeführer wurde durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404 aus 1985,).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Schulen, Auskunftspflicht, Datenschutz, Medienrecht, Informationsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E599.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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