TE Vfgh Beschluss 2025/10/7 E1907/2025

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Veröffentlicht am 07.10.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144
ZPO §30 Abs2
VfGG §7 Abs2, §35 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 30 heute
  2. ZPO § 30 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ZPO § 30 gültig von 01.01.1998 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 30 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bestehens einer Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem VfGH

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Am 30. Juni 2025 um 16:22:22 Uhr langte beim Verfassungsgerichtshof eine auf Art144 B-VG gestützte, von Rechtsanwalt A*** gefertigte, namens der im Kopf bezeichneten Person erhobene Beschwerde ein. In dieser Beschwerde erfolgte eine Berufung auf die erteilte Vollmacht. Am selben Tag langte beim Verfassungsgerichtshof um 16:45:02 Uhr eine weitere, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die von einer anderen Rechtsanwältin gefertigt war und sich ebenfalls gegen das im Kopf genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet, ein. Auch in dieser Beschwerde erfolgte eine Berufung auf die erteilte Vollmacht.

Zunächst ist klarzustellen, dass es trotz der gemäß §35 Abs1 VfGG im verfassungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Vorschrift des §30 Abs2 ZPO – wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt – zulässig, aber auch erforderlich ist, im Falle von Zweifeln amtswegige Erhebungen betreffend das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses vorzunehmen. Wenngleich bei Rechtsanwälten und Notaren die Berufung auf die erteilte Vollmacht daher grundsätzlich ausreicht, kann das Gericht doch nach allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen der Vollmacht prüfen, wenn Bedenken bestehen (vgl VfGH 20.11.2015, E1570/2015). Weil beim Verfassungsgerichtshof am selben Tag zwei Beschwerden gegen das im Kopf genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes namens der im Kopf bezeichneten Person, eingebracht durch zwei unterschiedliche Rechtsvertreter, eingelangt sind, entstanden beim Verfassungsgerichtshof Zweifel über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis der einschreitenden Rechtsvertreter. Zunächst ist klarzustellen, dass es trotz der gemäß §35 Abs1 VfGG im verfassungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Vorschrift des §30 Abs2 ZPO – wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt – zulässig, aber auch erforderlich ist, im Falle von Zweifeln amtswegige Erhebungen betreffend das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses vorzunehmen. Wenngleich bei Rechtsanwälten und Notaren die Berufung auf die erteilte Vollmacht daher grundsätzlich ausreicht, kann das Gericht doch nach allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen der Vollmacht prüfen, wenn Bedenken bestehen vergleiche VfGH 20.11.2015, E1570/2015). Weil beim Verfassungsgerichtshof am selben Tag zwei Beschwerden gegen das im Kopf genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes namens der im Kopf bezeichneten Person, eingebracht durch zwei unterschiedliche Rechtsvertreter, eingelangt sind, entstanden beim Verfassungsgerichtshof Zweifel über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis der einschreitenden Rechtsvertreter.

Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Verfügung vom 3. Juli 2025 beide einschreitenden Rechtsvertreter dazu aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die erteilte Vollmacht durch Vorlage einer urkundlichen Vollmacht nachzuweisen, um die Vertretungsbefugnis der im Kopf genannten Person zu belegen. Das Bestehen einer solchen Vollmacht wurde binnen der offenen Frist von Rechtsanwalt A*** nicht nachgewiesen. Die Rechtsanwältin, die die zweite Beschwerde im Namen der im Kopf genannten Person gefertigt hatte, hat binnen dieser Frist den urkundlichen Nachweis einer Vollmacht erbracht. Im Zuge der Vorlage dieser Vollmacht erklärte die Vollmacht erteilende, dort als Beschwerdeführer angeführte (hier im Kopf genannte) Person außerdem, dem hier einschreitenden Rechtsanwalt keine das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umfassende Vollmacht erteilt und das zuvor bestandene Vollmachtsverhältnis am 10. Juni 2025 aufgelöst zu haben. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung habe daher keine Vollmacht des hier einschreitenden Rechtsanwaltes zu ihrer Vertretung bestanden.

2. Die von Rechtsanwalt A*** erhobene, der Partei mangels einer für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestehenden Bevollmächtigung aber nicht zurechenbare Beschwerde ist somit unzulässig und gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Prozessvollmacht, Vollmacht, Verfahrenshilfe, VfGH / Vertreter, Bundesverwaltungsgericht, Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E1907.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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