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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Zurückweisung eines (neuerlichen) Abtretungsantrags wegen entschiedener SacheSpruch
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. September 2025, E1764/2025-5, die Behandlung der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit einem am 29. September 2025 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Schriftsatz stellt der Beschwerdeführer gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs3 VfGG erneut den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.Mit einem am 29. September 2025 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Schriftsatz stellt der Beschwerdeführer gemäß Art144 Abs3 B-VG in Verbindung mit §87 Abs3 VfGG erneut den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Da über diesen Antrag bereits mit Beschluss vom 12. September 2025 abgesprochen wurde, ist der nunmehrige Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Abtretung, res iudicata, Verwaltungsgerichtshof, VfGH / VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E1764.2025Zuletzt aktualisiert am
01.12.2025