TE Vfgh Beschluss 2025/11/27 V125/2025

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Veröffentlicht am 27.11.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4
SchwerarbeitsV §1, §2
Allgemeines PensionsG §4
NachtschwerarbeitsG ArtVII
ASVG §203
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 203 heute
  2. ASVG § 203 gültig ab 01.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 203 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. ASVG § 203 gültig von 01.01.1986 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der SchwerarbeitsV betreffend Tätigkeiten unter chemischen und physikalischen Einflüssen wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z4 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge §2 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung – in der Folge: SchwerarbeitsVO), BGBl II 104/2006, als gesetzwidrig aufheben.Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z4 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge §2 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung – in der Folge: SchwerarbeitsVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, 104 aus 2006,, als gesetzwidrig aufheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. §1 und §2 SchwerarbeitsVO, BGBl II 104/2006, idF BGBl II 201/2013 lauten (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):1. §1 und §2 SchwerarbeitsVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, 104 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 201 aus 2013, lauten (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Besonders belastende Berufstätigkeiten

§1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden

1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder

2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des ArtVII Abs2 Z2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl Nr 354/1981, oder2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des ArtVII Abs2 Z2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr 354 aus 1981,, oder

3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des ArtVII Abs2 Z5, 6 und 8 NSchG oder

4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder

5. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder

6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach §5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl Nr 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1970,) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach §5 des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.

(2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach ArtXI Abs3 NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach ArtX NSchG entstanden ist, sowie alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach den §§21 und 21a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl Nr 414/1972, zu entrichten sind.(2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach ArtXI Abs3 NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach ArtX NSchG entstanden ist, sowie alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach den §§21 und 21a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 414 aus 1972,, zu entrichten sind.

Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen

§2.

Eine Tätigkeit im Sinne des §1 Abs1 Z3 gilt nur dann als besonders belastend, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des §203 ASVG von mindestens 10 % verursacht wurde

."

2. ArtVII Abs1 und 2 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl 354/1981, idF BGBl I 3/2013 lautet:2. ArtVII Abs1 und 2 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt 354 aus 1981,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 3 aus 2013, lautet:

"ARTIKEL VII"ARTIKEL römisch sieben

Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit

(1) Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:

1. a) in Bergbaubetrieben ausschließlich oder überwiegend unter Tage,

b) in Bergbaubetrieben über Tage bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm, wobei der in der Verordnung gemäß Abs3 Z2 festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist und der Schallpegelwert im Sinne der Z4 mindestens 83 dB (A) erreichen muß,

c) im Stollen- und Tunnelbau oder

d) im Bohrlochbergbau im Freien ab einer Tiefe von mehr als 100 Metern bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm oder Hitze oder der Gefahr der Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe, wobei der in Z2 festgelegte belastungsadäquate Grenzwert sowie der in der Verordnung gemäß Abs3 Z2 festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen sind und der Schallpegelwert im Sinne der Z4 mindestens 83 dB (A) erreichen muß.

2. bei den Organismus besonders belastender Hitze. Eine solche liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30 Grad Celsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde wirkungsgleich oder ungünstiger ist;

3. bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als –21 Grad Celsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert;

4. bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;

5. bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken;

6. wenn regelmäßig und mindestens während vier Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte (Atemschutz-, Filter- oder Behältergeräte) oder während zwei Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen;

7. bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (das sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sind. Sonstige Steuerungseinheiten sind Dateneingabetastaturen gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt sind und die Bedienung dieser Steuerungseinheiten durch die Vielfältigkeit und Menge der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Informationen und die Häufigkeit und Dichte aufeinanderfolgender Teilaufgaben oder sonstige Arbeitsbedingungen (zB Störeinflüsse, Beleuchtung) für die dort beschäftigten Arbeitnehmer eine entsprechende Erschwernis darstellen;

8. bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können;

9. feuerungstechnische Spezial-Bauarbeiten in heißen Öfen;

10. wenn schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition geleistet wird, wobei der in Z2 festgelegte belastungsadäquate Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist. Schwere körperliche Arbeit ist gegeben, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden;

11. bei der optischen Endkontrolle der angeregten Bildröhre, sofern diese Tätigkeit für die Gesamttätigkeit bestimmend ist.

[…]"

3. §203 ASVG, BGBl 189/1955, idF BGBl I 61/2010 lautet:3. §203 ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2010, lautet:

"Anspruch auf Versehrtenrente.

§203. (1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H.

(2) Wegen Arbeitsunfällen der nach §8 Abs1 Z3 lith, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten sowie wegen einer Berufskrankheit im Sinne des §177 Abs2 und 3 besteht, außer in den Fällen des §175 Abs5 Z2, nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v. H. beträgt; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH."

4. §4 Abs1, 3 und 4 APG, BGBl I 142/2004, idF BGBl I 36/2023 lautet:4. §4 Abs1, 3 und 4 APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2023, lautet:

"ABSCHNITT 2

Leistungen

Alterspension, Anspruch

§4. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§223 Abs2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).

[…]

(3) Abweichend von Abs1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alters-pension bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person

1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Abs4) sind, die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§223 Abs2 ASVG) liegen, und

2. am Stichtag (§223 Abs2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach §5 Abs2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt. Er hat dabei auf einen gemeinsamen Vorschlag der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen der nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG pensionsversicherten Erwerbstätigen Bedacht zu nehmen. Die Verordnung hat auch Bestimmungen über die Meldung der Schwerarbeitszeiten zu enthalten. Sie bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

[…]"

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) vom 20. Jänner 2023 wurde der Antrag des im Februar 1961 geborenen Antragstellers auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 1. März 2011 bis 30. September 2022 abgelehnt.

2. Das vom Antragsteller daraufhin mittels Klage angerufene Arbeits- und Sozialgericht Wien stellte mit Urteil vom 9. April 2025 fest, dass der Kläger im genannten Zeitraum insgesamt 139 Versicherungsmonate an Schwerarbeitszeiten erworben hat, und begründete dies damit, dass er während seiner Tätigkeit der Tankreinigung immer sechs bis sieben Stunden pro Arbeitstag ein Atemschutzgerät und schwere Arbeitskleidung verwendet habe, wodurch er Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen iSd §1 Abs1 Z3 SchwerarbeitsVO geleistet habe, weil regelmäßig und mindestens während vier Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte (Atemschutz-, Filter- oder Behältergeräte) iSd ArtVII Abs2 Z6 NSchG getragen hätten werden müssen.

3. Gegen dieses Urteil erhob die beklagte PVA Berufung, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass durch die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit keine Minderung der Erwerbsfähigkeit iSd §203 ASVG von mindestens 10 % verursacht worden sei (vgl §2 SchwerarbeitsVO), weshalb das Klagebegehren abzuweisen gewesen wäre.3. Gegen dieses Urteil erhob die beklagte PVA Berufung, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass durch die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit keine Minderung der Erwerbsfähigkeit iSd §203 ASVG von mindestens 10 % verursacht worden sei vergleiche §2 SchwerarbeitsVO), weshalb das Klagebegehren abzuweisen gewesen wäre.

4. Aus Anlass dieses Rechtsmittels stellt der Antragsteller unter einem mit seiner Berufungsbeantwortung den vorliegenden Verordnungsprüfungsantrag:

4.1. Im Rahmen seiner Ausführungen zu den Prozessvoraussetzungen legt der Antragsteller dar, durch die Anwendung der gesetzwidrigen Bestimmung des §2 SchwerarbeitsVO sei eine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Rechtsmittelverfahren vor dem ordentlichen Gericht gegeben. Er könne auf Grund einer möglichen abweichenden zweitinstanzlichen Entscheidung auf Grund des Rechtsmittels negativ betroffen sein, insbesondere dann, wenn das Oberlandesgericht Wien seine Entscheidung auf die angefochtene Bestimmung stütze, weshalb diese für die Entscheidung des Gerichtes präjudiziell sei. Ob es tatsächlich zu einer Rechtsverletzung des in erster Instanz obsiegenden Antragstellers komme, stehe allerdings erst mit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes fest, durch die sich die Prozess-situation der Parteien noch ändern könne. Der Antrag auf Normprüfung beim Verfassungsgerichtshof müsse jedoch aus Anlass eines Rechtsmittels erfolgen. Daher sei nicht bloß jene Partei antragsbefugt, die das Rechtsmittel erhoben habe, sondern alle Parteien des Verfahrens, insbesondere auch jene, die auf Grund einer möglichen abweichenden zweitinstanzlichen Entscheidung auf Grund des Rechtsmittels betroffen sein könnten.

4.2. Seine inhaltlichen Bedenken legt der Antragsteller wie folgt dar:

4.2.1. "Ermächtigungsverordnung":

Die Schwerarbeitspension gelte für Personen, die über einen gesetzlich bestimmten Zeitraum unter besonders belastenden Bedingungen Schwerarbeit geleistet hätten. Welche Belastungsmomente für die Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension in Frage kämen, sei in einer eigenen Verordnung, der SchwerarbeitsVO, geregelt, die auf berufsbedingt belastende Tätigkeiten abstelle bzw abstellen solle.

Die SchwerarbeitsVO sei nicht losgelöst von den Sozialversicherungsgesetzen zu betrachten. Sie basiere auf §4 Abs3 und 4 APG, §607 Abs14 ASVG, §298 Abs13a GSVG und §287 Abs13a BSVG. Während die gesetzlichen Bestimmungen die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen regelten, bleibe die Festlegung und Ausformulierung der psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen, die zu Schwerarbeit im Sinne des Gesetzes führten, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz überlassen.

In §4 Abs4 APG habe der Gesetzgeber eine explizite Verordnungsermächtigung vorgesehen, was bedeute, dass das Gesetz selbst die Befugnis zur Erlassung einer Verordnung regle.

Angesichts des Wortlautes dieser Bestimmung sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch die in §4 Abs4 APG enthaltene Ermächtigung dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Festlegung der Voraussetzungen ermöglicht habe, die zu Schwerarbeit im Sinne des Gesetzes führten, allerdings nicht die Festlegung beliebiger Voraussetzungen, sondern ganz konkret die Festlegung der "psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen".

Es bestehe schon nach dem Wortlaut der Bestimmung kein Zweifel daran, dass sich diese Ermächtigung des Gesetzgebers lediglich darauf erstrecke, "unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen" Schwerarbeit "im Sinne dieses Bundesgesetzes" vorliege.

Das zusätzliche Erfordernis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10 % habe der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ohne gesetzliche Ermächtigung eingefügt und sei nicht vom Willen und der Ermächtigung des Gesetzgebers gedeckt. Da dieses Erfordernis nicht den Vorgaben des Gesetzgebers entspreche, handle es sich bei §2 SchwerarbeitsVO um eine sachfremde Bestimmung. Sie erweitere die Ermächtigung des Gesetzgebers dahingehend, dass nicht nur auf Arbeitsbedingungen, sondern auch auf gesundheitliche Langzeitfolgen von Schwerarbeit abzustellen sei, obwohl dies im Hinblick auf die Beurteilung von geleisteter Arbeit unter "psychisch oder physisch besonders belastenden" Bedingungen keinen Einfluss haben dürfe. Insofern sei die Verordnung bzw die Bestimmung des §2 SchwerarbeitsVO gesetzwidrig.

Sachlich gerechtfertigt und gesetzeskonform könne hingegen nur eine Regelung sein, die ausschließlich auf die Arbeitsbedingungen abstelle. Die Miteinbeziehung der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Aspekt einer dauerhaften Gesundheitsschädigung sei unsachlich und überschreite den Rahmen der "Ermächtigungsverordnung" des Gesetzgebers.

Dies wirke umso schwerer, als es im Ergebnis zu einer Ungleichbehandlung komme, nämlich wenn zwei Personen unter gleichen Arbeitsbedingungen die gleiche belastende Tätigkeit verrichteten und eine Person infolge der identen Tätigkeit wegen ihrer möglicherweise schwächeren körperlichen Grundkonstitution auch eine gesundheitliche Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von (mindestens) 10 % erlitten habe. In diesem Fall läge nur bei der Person, deren Gesundheit dauerhaft Schaden genommen habe, Schwerarbeit vor, obwohl die entscheidende Frage für die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten, nämlich die Leistung von Arbeit unter definierten erschwerten Bedingungen in einem bestimmten Zeitrahmen über mindestens 120 Monate hindurch, bei beiden Personen gleich zu beantworten wäre.

Bei der Beurteilung von geleisteter Schwerarbeit in einem festgelegten zeitlichen Mindestausmaß gehe es aber nicht um die möglichen Folgen von erschwerten Arbeitsbedingungen, sondern um die erschwerten Arbeitsbedingungen selbst, unter denen die Tätigkeit ausgeübt worden sei. Genau diesen Anforderungen werde der angefochtene §2 SchwerarbeitsVO nicht gerecht, weil er eine sachfremde Einschränkung statuiere.

Gesundheitliche Einschränkungen als Folge von beruflichen Tätigkeiten im Sinne einer Minderung der Erwerbsfähigkeit lösten ihrerseits andere Rechtsfolgen aus (Versehrtenrente etc.). Die Verordnungsermächtigung des Gesetzgebers ermögliche es dem Verordnungsgeber nicht, diese gesundheitlichen Einschränkungen als Folge von beruflichen Tätigkeiten als zusätzliches (einschränkendes) Kriterium bei der Definition von erschwerten Arbeitsbedingungen heranzuziehen.

Da der Gesetzgeber aber klargestellt habe, dass bei der Definition von Schwerarbeit lediglich auf Arbeitsbedingungen abzustellen sei, sei die Bestimmung des §2 SchwerarbeitsVO sachlich nicht gerechtfertigt. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, Schwerarbeitszeiten nicht nur auf Grund von Arbeitsbedingungen, sondern nur bei einer (zusätzlichen) Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge der erschwerten Arbeitsbedingungen anzuerkennen.

Der Bundesminister sei an die "Ermächtigungsverordnung" gebunden und müsse die Arbeitsbedingungen so festlegen, wie es §4 Abs4 APG vorsehe. Da der Bundesminister sich nicht an die Vorgaben des §4 Abs4 APG gehalten habe, habe er die Verordnungsermächtigung überschritten und dadurch die Bestimmung des §2 SchwerarbeitsVO mit Gesetzwidrigkeit belastet.

4.2.2. Schwerarbeit versus Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Der Gesetzgeber ermächtige in §4 Abs4 APG den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in einer Verordnung (der SchwerarbeitsVO) festzulegen, welche Belastungsmomente für die Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension in Frage kämen. Ziel der Schwerarbeitspension sei es, Menschen, die lange Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben und in den letzten Jahren vor ihrer Pensionierung schwer gearbeitet hätten, einen früheren Pensionsantritt als nach dem Regelpensionsalter mit geringeren Abschlägen zu ermöglichen.

Die SchwerarbeitsVO sei angelehnt an die Bestimmungen des NSchG; im Falle einer ungenauen Bestimmung in der SchwerarbeitsVO sei das NSchG analog anzuwenden. Das Belastungsmoment "Arbeiten unter bestimmten chemischen oder physikalischen Einflüssen" (§1 Abs1 Z3 SchwerarbeitsVO) sei ebenfalls auf Grund bestehender ähnlicher Regelungen in ArtVII Abs2 Z6 NSchG aufgenommen worden.

Hinsichtlich der Arbeiten unter bestimmten chemischen oder physikalischen Einflüssen stelle der Gesetzgeber im NSchG (ausschließlich) darauf ab, ob regelmäßig und mindestens während vier Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte (Atemschutz-, Filter- oder Behältergeräte) oder während zwei Stunden Tauchgeräte getragen werden müssten. In der SchwerarbeitsVO reichten diese Voraussetzungen hingegen nicht aus. Hier habe der Verordnungsgeber überschießend noch §2 SchwerarbeitsVO hinzugefügt, in dem er – zusätzlich zu den vom Gesetzgeber im NSchG normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen – das Element einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung verlange, die ihrerseits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursachen müsse.

Das bedinge nicht nur eine Willkürlichkeit der rechtlichen Bestimmungen (einerseits was die Schwerarbeit an sich betreffe, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließlich in Bezug auf Arbeiten unter bestimmten chemischen oder physikalischen Einflüssen verlangt werde, andererseits aber auch im Vergleich zur Nachtschwerarbeit, bei der richtigerweise gerade nicht auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgestellt werde, sondern lediglich auf die Arbeitsbedingungen an sich), sondern führe auch zu Ungleichbehandlungen und zum Ergebnis, dass bei zwei Personen, die unter den gleichen Arbeitsbedingungen die gleiche Tätigkeit verrichteten, nur die Person anerkanntermaßen Schwerarbeit im Sinne des Gesetzes geleistet habe, die daraus resultierend eine Berufskrankheit mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % erlitten habe.

Bei der Beurteilung, ob Schwerarbeit vorliege, komme es gerade nicht darauf an, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten sei, sondern lediglich darauf, unter welchen Bedingungen die Person gearbeitet habe. Durch das Abstellen auf zwei verschiedene Voraussetzungen, nämlich einmal auf das Tragen von Atemschutzgeräten und einmal auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit, komme es zu willkürlichen und grob unbilligen Ergebnissen.

4.2.3. Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger (§607 Abs14 ASVG und §4 Abs4 APG) habe die Schwerarbeitszeiten festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach §607 Abs12 ASVG oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach §4 Abs3 APG beantrage und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen sei, dass die Voraussetzungen nach §607 Abs14 ASVG oder nach §4 Abs3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt würden.

Der Pensionsversicherungsträger habe mit Antragstellung von sich aus die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, um einen rechtskonformen Bescheid erlassen zu können. Dazu gehöre – nach derzeitiger Rechtslage – naturgemäß neben der Überprüfung, ob Tätigkeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenten Bedingungen erbracht worden seien, auch die Prüfung der in §2 SchwerarbeitsVO festgelegten Voraussetzung, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10 % vorliege.

Der Pensionsversicherungsträger könne entweder selbst die entsprechenden Feststellungen treffen oder aber um die Amtshilfe und Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den zuständigen Unfallversicherungsträger ersuchen. Jedenfalls obliege es dem Pensionsversicherungsträger, sämtliche Voraussetzungen zu prüfen, dh auch die Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Eine Mitteilung des Unfallversicherungsträgers, dass kein Feststellungsverfahren vor dem Unfallversicherungsträger geführt worden sei, (wie im vorliegenden Fall) könne jedenfalls nicht ausreichend sein.

Abgesehen davon, dass diese nicht normierten Zuständigkeiten hinsichtlich der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Unklarheiten nicht zuletzt bei den Versicherten führten, erfülle diese Regelung ihren intendierten Zweck nicht, nämlich Menschen mit berufsbedingt belastenden Tätigkeiten und langen Versicherungszeiten einen früheren Pensionsantritt als nach dem Regelpensionsalter zu ermöglichen.

Wenn der Gesetzgeber eine Erleichterung bzw einen früheren Pensionsantritt für Menschen, die lange Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben und in den letzten Jahren vor ihrer Pensionierung schwer gearbeitet hätten, intendiert habe und diesbezüglich berufsbedingte belastende Tätigkeiten (ua im NSchG) normiere, müsse dasselbe wohl auch für jene (deckungsgleichen) Tätigkeiten gelten, die tagsüber verrichtet würden; daher seien auch aus diesem Grund diese Tätigkeiten als Schwerarbeit anzuerkennen, zumal die Ungleichbehandlung nur Arbeiten unter bestimmten chemischen oder physikalischen Einflüssen betreffe. Sämtliche andere Tatbestände in der SchwerarbeitsVO würden dem NSchG entsprechen.

Dem Gesetzgeber sei es verfassungsrechtlich unbenommen, die Ermöglichung eines früheren Pensionsantritts nicht nur von schweren Arbeitsbedingungen, sondern auch von gesundheitlichen Einschränkungen abhängig zu machen; dies habe er jedoch nicht getan. Weder habe er den Verordnungsgeber in §4 Abs4 APG dazu ermächtigt, eine gesundheitliche Komponente (das Erfordernis einer dauerhaften Gesundheitsschädigung infolge der erschwerten Arbeitsbedingungen) einzufügen, noch habe er selbst in ArtVII Abs2 Z6 NSchG im Hinblick auf Arbeiten unter bestimmten chemischen und physikalischen Einflüssen eine derartige gesundheitsbezogene Komponente eingefügt.

Diese ungleiche Regelung sei sachlich nicht gerechtfertigt und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Sachlich gerechtfertigt könne nur sein, wenn eine Übereinstimmung zwischen Schwerarbeit und Nachtschwerarbeit hergestellt werde.

5. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat Unterlagen betreffend das Zustandekommen der SchwerarbeitsVO vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie den Bedenken des Antragstellers in der Sache entgegentritt.

IV. Zulässigkeitrömisch vier. Zulässigkeit

1. Gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §57a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 90/2016 kann eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.1. Gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §57a Abs1 erster Satz VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 90 aus 2016, kann eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Der vorliegende Antrag auf Aufhebung des §2 SchwerarbeitsVO wurde aus Anlass der Berufung der beklagten PVA gegen das oben erwähnte Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. April 2025 unter einem mit der Berufungsbeantwortung des Klägers von diesem gestellt. Mit diesem Urteil wurde die Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art139 Abs1 Z4 B-VG).

Als Kläger ist der Antragsteller Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit er zur Antragstellung gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG berechtigt ist.

Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat der Antragsteller dadurch Rechnung getragen, dass er den vorliegenden Antrag und die Berufungsbeantwortung auf das Rechtsmittel der beklagten PVA gegen das oben erwähnte Urteil innerhalb der Frist zur Berufungsbeantwortung erstattet und eingebracht hat (vgl VfSlg 20.074/2016).Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat der Antragsteller dadurch Rechnung getragen, dass er den vorliegenden Antrag und die Berufungsbeantwortung auf das Rechtsmittel der beklagten PVA gegen das oben erwähnte Urteil innerhalb der Frist zur Berufungsbeantwortung erstattet und eingebracht hat vergleiche VfSlg 20.074 aus 2016,).

Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des genannten ordentlichen Gerichtes davon aus, dass das erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist und die Berufungsbeantwortung rechtzeitig erstattet wurde.

3. Der vorliegende Antrag erweist sich jedoch als zu eng gefasst:

3.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.3.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Verordnungsprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.365/2001). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Gesetzwidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Gesetzwidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfGH 11.9.2025, V58/2024, mwN).Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Verordnungsprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.365 aus 2001,). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Gesetzwidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Gesetzwidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfGH 11.9.2025, V58/2024, mwN).

3.2. Die Bedenken des Antragstellers gehen dahin, dass der Verordnungsgeber die gesetzliche(n) Verordnungsermächtigung(en) überschritten habe, indem er für Tätigkeiten iSd §1 Abs1 Z3 SchwerarbeitsVO – über die Festlegung hinaus, "unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen" Schwerarbeit vorliege – in §2 SchwerarbeitsVO das zusätzliche Erfordernis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % als Aspekt einer dauerhaften Gesundheitsschädigung eingefügt habe. Zudem werde in der angefochtenen Bestimmung – dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend – eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließlich in Bezug auf tagsüber geleistete Tätigkeiten unter bestimmten chemischen oder physikalischen Einflüssen verlangt; dies gelte nicht für dieselben Tätigkeiten in Nachtarbeit (vgl ArtVII Abs2 Z6 NSchG) und auch nicht in Bezug auf tagsüber geleistete Tätigkeiten, die unter anderen körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen (vgl §1 Abs1 Z1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs2 SchwerarbeitsVO) erbracht würden.3.2. Die Bedenken des Antragstellers gehen dahin, dass der Verordnungsgeber die gesetzliche(n) Verordnungsermächtigung(en) überschritten habe, indem er für Tätigkeiten iSd §1 Abs1 Z3 SchwerarbeitsVO – über die Festlegung hinaus, "unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen" Schwerarbeit vorliege – in §2 SchwerarbeitsVO das zusätzliche Erfordernis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % als Aspekt einer dauerhaften Gesundheitsschädigung eingefügt habe. Zudem werde in der angefochtenen Bestimmung – dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend – eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließlich in Bezug auf tagsüber geleistete Tätigkeiten unter bestimmten chemischen oder physikalischen Einflüssen verlangt; dies gelte nicht für dieselben Tätigkeiten in Nachtarbeit vergleiche ArtVII Abs2 Z6 NSchG) und auch nicht in Bezug auf tagsüber geleistete Tätigkeiten, die unter anderen körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen vergleiche §1 Abs1 Z1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs2 SchwerarbeitsVO) erbracht würden.

3.3. Der Antragsteller bringt damit im Ergebnis im Hinblick auf die Gesetzwidrigkeit vor, dass der Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der Definition von "psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen" in Bezug auf Tätigkeiten, die unter bestimmten, im NSchG näher festgelegten chemischen oder physikalischen Einflüssen geleistet werden, die gesetzliche Verordnungsermächtigung überschritten hat.

Der Verordnungsgeber hat in Bezug auf diesen Tatbestand legistisch den Weg gewählt, nicht schon in §1 SchwerarbeitsVO – ungeachtet des Titels dieser Bestimmung – die besonders belastenden Berufstätigkeiten abschließend zu regeln, sondern in §1 Abs1 Z3 SchwerarbeitsVO zwar bestimmte chemische und physikalische Einflüsse zu erfassen, aber zu normieren, dass erst bei Erfüllung der Voraussetzungen des §2 SchwerarbeitsVO Schwerarbeit in einem Kalendermonat anzunehmen ist (arg.: "[e]ine Tätigkeit […] gilt nur dann als besonders belastend[…]"). §1 Abs1 Z3 und §2 SchwerarbeitsVO bilden daher einen eigenen Tatbestand. Die beiden Bestimmungen stehen daher in einem untrennbaren Zusammenhang, sodass auch §1 Abs1 Z3 SchwerarbeitsVO mitanzufechten gewesen wäre, weil es nicht von legistischen Zufälligkeiten abhängen kann, ob zwischen Rechtsvorschriften ein unmittelbarer Zusammenhang besteht oder nicht.

Weiters geht es dem Antragsteller darum, die seinem Dafürhalten nach durch die Bestimmungen des §1 Abs1 Z1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs2 und des §2 SchwerarbeitsVO sowie durch jene des ArtVII Abs2 Z6 NSchG bewirkte Ungleichbehandlung von Personen in Bezug auf die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten, die diese durch Tätigkeiten unter bestimmten chemischen oder physikalischen Einflüssen geleistet haben, beseitigen zu lassen.

Vor dem Hintergrund seiner Bedenken hätte der Antragsteller daher alle genannten Bestimmungen (als Teile des als bedenklich erachteten Regelungssystems) kumulativ anzufechten gehabt, um den Verfassungsgerichtshof – im Falle des Zutreffens der Bedenken – in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Rechtswidrigkeit beseitigt werden kann (vgl VfGH 17.6.2021, G251/2019 ua, mwN).Vor dem Hintergrund seiner Bedenken hätte der Antragsteller daher alle genannten Bestimmungen (als Teile des als bedenklich erachteten Regelungssystems) kumulativ anzufechten gehabt, um den Verfassungsgerichtshof – im Falle des Zutreffens der Bedenken – in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Rechtswidrigkeit beseitigt werden kann vergleiche VfGH 17.6.2021, G251/2019 ua, mwN).

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Der Antrag ist zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Arbeitsrecht, Pensionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:V125.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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