TE Vfgh Beschluss 2025/11/27 G99/2025

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Veröffentlicht am 27.11.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
WettbewerbsG §11a, §12 Abs1, §12 Abs4, §13
KartellG 2005 §5
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des WettbewerbsG betreffend eine Hausdurchsuchung wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehren die antragstellenden Gesellschaften, der Verfassungsgerichtshof möge "§12 Abs1 WettbG (BGBl I 62/2002 idF BGBl I 176/2[0]21) als verfassungs- und unionsrechtswidrig aufheben; oder in eventu die Wortfolge 'Z2 und' in §12 Abs4 5. Satz WettbG als verfassungs- und unionsrechtswidrig aufheben."Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehren die antragstellenden Gesellschaften, der Verfassungsgerichtshof möge "§12 Abs1 WettbG Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2002, in der Fassung BGBl römisch eins 176/2[0]21) als verfassungs- und unionsrechtswidrig aufheben; oder in eventu die Wortfolge 'Z2 und' in §12 Abs4 5. Satz WettbG als verfassungs- und unionsrechtswidrig aufheben."

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. §5 Kartellgesetz 2005, BGBl I 61/2005 idF BGBl I 13/2013, lautet: 1. §5 Kartellgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2013,, lautet:

"Missbrauchsverbot

§5. (1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

1. der Forderung nach Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder nach sonstigen Geschäftsbedingungen, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, wobei insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmern auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen sind,

2. der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,

3. der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,

4. der an die Vertragsschließung geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen,

5. dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis.

(2) Im Fall des Abs1 Z5 trifft den marktbeherrschenden Unternehmer die Beweislast für die Widerlegung des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis sowie für die sachliche Rechtfertigung eines solchen Verkaufs."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz – WettbG), BGBl I 62/2002 idF BGBl I 50/2025, lauten auszugsweise (die mit dem Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben): 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz – WettbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2025,, lauten auszugsweise (die mit dem Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Auskunftsverlangen und Unterlagenvorlage

§11a. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, auch befugt:

1. von Unternehmern, Unternehmervereinigungen und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern,

2. geschäftliche Unterlagen, auf die im oder vom Unternehmen aus zugegriffen werden kann, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen, Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie

3. vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen.

(2) Unternehmer und Unternehmervereinigungen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, und andere natürliche Personen nach Abs1 Z1 sind – es sei denn, sie setzen sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aus – verpflichtet, die verlangten Auskünfte (Abs1 Z1 und 3) zu erteilen. Dies gilt auch für die Vorlage der geschäftlichen Unterlagen, hinsichtlich solcher in elektronischer Form die Ermöglichung des Zugriffs auf diese und auf Verlangen die Vorlage derselben auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat, und die Erlaubnis zur Prüfung der geschäftlichen Unterlagen sowie das Anfertigen von Abschriften und Auszügen aus diesen Unterlagen (Abs1 Z2). Unternehmer oder Unternehmervereinigungen haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Vertreter im Sinne des ersten Satzes diesen Verpflichtungen und Ladungsbescheiden nach §19 AVG in Verfahren nach diesem Bundesgesetz nachkommen.

[…]

Hausdurchsuchung

§12. (1) Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§1, 5 oder 17 KartG 2005, Art101 oder 102 AEUV eine Hausdurchsuchung anzuordnen.

(2) Das Kartellgericht hat weiters auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde eine Hausdurchsuchung anzuordnen auf Grund einer Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln. Dem Antrag ist das Original oder eine beglaubigte Ausfertigung der Nachprüfungsentscheidung anzuschließen. Das Kartellgericht hat neben der Echtheit der Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission nur zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchsuchung nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig ist. Im Falle von Nachprüfungen nach Art21 Verordnung (EG) Nr 1/2003 gilt der Hausdurchsuchungsbefehl nach dem ersten Satz auch als Genehmigung im Sinne des Art21 Abs3 erster Satz der zitierten Verordnung.(2) Das Kartellgericht hat weiters auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde eine Hausdurchsuchung anzuordnen auf Grund einer Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln. Dem Antrag ist das Original oder eine beglaubigte Ausfertigung der Nachprüfungsentscheidung anzuschließen. Das Kartellgericht hat neben der Echtheit der Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission nur zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchsuchung nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig ist. Im Falle von Nachprüfungen nach Art21 Verordnung (EG) Nr 1 aus 2003, gilt der Hausdurchsuchungsbefehl nach dem ersten Satz auch als Genehmigung im Sinne des Art21 Abs3 erster Satz der zitierten Verordnung.

(3) Die Hausdurchsuchung ist vom Senatsvorsitzenden im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Hausdurchsuchung ist die Bundeswettbewerbsbehörde zu beauftragen, die den Hausdurchsuchungsbefehl den in §11a Abs2 genannten Personen sogleich oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen hat.

(4) Bei der Durchführung der Hausdurchsuchung sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte desjenigen, bei dem die Hausdurchsuchung vorgenommen wird (Betroffener), sind soweit wie möglich zu wahren. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat über die Hausdurchsuchung ein Protokoll aufzunehmen und das Kartellgericht darüber zu informieren. Der Betroffene hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein und eine Person seines Vertrauens zuzuziehen. Der Bundeswettbewerbsbehörde kommen bei Hausdurchsuchungen die in §11a Abs1 Z2 und 3 genannten Befugnisse zu. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, für die Dauer der Hausdurchsuchung in dem hierfür erforderlichen Ausmaß alle Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel in Beschlag zu nehmen, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolges geboten ist.

(5) Unmittelbar vor einer auf Grund von Abs1 angeordneten Hausdurchsuchung ist der Betroffene (Abs4) zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Widerspricht er im Rahmen der Prüfung von Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, der Einsichtnahme in bestimmte, einzeln bezeichnete Unterlagen oder ihrer Beschlagnahme unter Berufung auf eine ihn treffende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit oder ein ihm zustehendes Recht zur Verweigerung der Aussage gemäß §157 Abs1 Z2 bis 5 StPO, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Unterlagen zu sichten und mit Beschluss des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie dem Betroffenen (Abs4) zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen.

(6) Ist eine Bezeichnung einzelner Unterlagen im Zuge der Hausdurchsuchung nicht möglich, weil diese dadurch in unverhältnismäßiger Weise verzögert würde, so sind auf Verlangen des Betroffenen (Abs4) Kategorien von Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern und bei der Bundeswettbewerbsbehörde getrennt vom Ermittlungsakt zu hinterlegen. Der Betroffene (Abs4) ist von der Bundeswettbewerbsbehörde aufzufordern, innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist von mindestens zwei Wochen die Unterlagen einzeln zu bezeichnen. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, in die hinterlegten Unterlagen Einsicht zu nehmen. Unterlässt er fristgerecht die Bezeichnung von einzelnen Unterlagen, so werden die Unterlagen Bestandteil des Ermittlungsaktes der Bundeswettbewerbsbehörde. Hinsichtlich der einzeln bezeichneten Unterlagen ist im Sinne des Abs5 vorzugehen.

Wahrung der Grundrechte

§13. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnisse, insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungen nach §§11 und 11a und bei der Durchführung von Hausdurchsuchungen nach §12, zu gewährleisten, dass die in Österreich geltenden Grundrechte, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C 326 vom 26.10.2012 S. 391, und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit und die Verteidigungsrechte der Unternehmen gewahrt werden, und dass Ermittlungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden.§13. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnisse, insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungen nach §§11 und 11a und bei der Durchführung von Hausdurchsuchungen nach §12, zu gewährleisten, dass die in Österreich geltenden Grundrechte, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt , Nr C 326 vom 26.10.2012 S. 391, und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit und die Verteidigungsrechte der Unternehmen gewahrt werden, und dass Ermittlungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden.

(2) Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach §§26, 27, 28, 28a oder 29 KartG 2005 Ermittlungen nach §§11, 11a oder 12 vorausgegangen, so ist dem Antragsgegner zur Wahrung des Rechts auf Gehör Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.

(3) Geben die im Hinblick auf eine Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde durchgeführten Ermittlungen im Sinne des Abs2 keinen Anlass zu einer Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs2, ist dies dem Antragsgegner innerhalb angemessener Frist mitzuteilen."

III. Anlassverfahren und Antragsvorbringenrömisch drei. Anlassverfahren und Antragsvorbringen

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Bei der erstantragstellenden Gesellschaft handelt es sich um ein Sammel- und Verwertungssystem (in Folge: SVS) gemäß §§28c ff. Abfallwirtschaftsgesetz 2002. SVS haben die Aufgabe, Primärverpflichtete (Hersteller, Importeure und Händler) gegen Entgelt von ihren abfallrechtlichen Verpflichtungen (Rücknahme, Sammlung und Behandlung von Verpackungsabfällen) zu befreien, wobei die Teilnahme an einem SVS verpflichtend ist, sofern Primärverpflichtete ihren abfallrechtlichen Verpflichtungen nicht selbst nachkommen. Die Einrichtung, der Betrieb sowie wesentliche Änderungen von SVS sind nach §29 AWG 2002 genehmigungspflichtig. Neben der erstantragstellenden Gesellschaft, die bis zur AWG-Novelle Verpackung (BGBl I 193/2013, in Kraft getreten am 1.1.2015) eine Monopolstellung innehatte, werden in den Bereichen der Haushalts- und gewerblichen Verpackungen aktuell vier weitere SVS betrieben.1.1. Bei der erstantragstellenden Gesellschaft handelt es sich um ein Sammel- und Verwertungssystem (in Folge: SVS) gemäß §§28c ff. Abfallwirtschaftsgesetz 2002. SVS haben die Aufgabe, Primärverpflichtete (Hersteller, Importeure und Händler) gegen Entgelt von ihren abfallrechtlichen Verpflichtungen (Rücknahme, Sammlung und Behandlung von Verpackungsabfällen) zu befreien, wobei die Teilnahme an einem SVS verpflichtend ist, sofern Primärverpflichtete ihren abfallrechtlichen Verpflichtungen nicht selbst nachkommen. Die Einrichtung, der Betrieb sowie wesentliche Änderungen von SVS sind nach §29 AWG 2002 genehmigungspflichtig. Neben der erstantragstellenden Gesellschaft, die bis zur AWG-Novelle Verpackung Bundesgesetzblatt Teil eins, 193 aus 2013,, in Kraft getreten am 1.1.2015) eine Monopolstellung innehatte, werden in den Bereichen der Haushalts- und gewerblichen Verpackungen aktuell vier weitere SVS betrieben.

Die zweit- bis achtantragstellenden Gesellschaften sind Tochtergesellschaften der erstantragstellenden Gesellschaft und mit dieser personell verflochten.

1.2. Am 11. Juni 2025 ordnete das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde eine Hausdurchsuchung gemäß §12 Wettbewerbsgesetz "in den Geschäftsräumlichkeiten, in den Fahrzeugen und der IT" der antragstellenden Gesellschaften an und begründete dies damit, dass ein begründeter Verdacht vorliege, wonach die antragstellenden Gesellschaften ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchten und damit den Tatbestand von §5 Abs1 Kartellgesetz sowie Art102 AEUV verwirklichen würden. Im Einzelnen führt das Oberlandesgericht Wien dazu aus:

1.2.1. Die erstantragstellende Gesellschaft, die einen deutlich höheren Marktanteil habe als ihre Mitbewerber, unterbiete den Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde zufolge deren Angebote mit Kampfpreisen, die sie nur anbieten könne, weil sie Kosten in ihrer Kalkulation auf ihre Tochtergesellschaften abwälze. Unterdeckungen aus ihrer Tarifkalkulation würden mit Überschüssen aus den Vorjahren bzw aus nach wie vor vorhandenen Rücklagen aus Monopolzeiten abgedeckt. Es bestehe auch ein begründeter Verdacht, dass die erstantragstellende Gesellschaft einzelnen größeren Kunden entgegen dem abfallwirtschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot großzügige Rabatte gewähre. Indem sie nicht kostendeckende Entgelte verlange, verfolge sie das Ziel, ihre Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Die Bundeswettbewerbsbehörde habe überdies schlüssig dargelegt, dass die erstantragstellende Gesellschaft durch Multi-Supply-Klauseln in ihren Verträgen mit Abfallsortierungsanlagen den Zugang anderer SVS zu diesen Anlagen erschwere und verteuere. Auch insofern bestehe ein begründeter Verdacht, dass der Wettbewerb der im Bereich des Abfallwesens tätigen Unternehmen durch kartellrechtswidrige Verhaltensweisen beeinträchtigt werde.

1.2.2. Die von der Bundeswettbewerbsbehörde im kartellgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen reichten zur Begründung eines rational nachvollziehbaren Verdachtes kartellrechtlicher Verstöße gemäß §5 Abs1 Kartellgesetz aus. Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht gehe aber davon aus, dass bei einer Hausdurchsuchung weitere Unterlagen aufgefunden würden, die das Bild über die offenbar stattgefundenen Wettbewerbsverstöße vervollständigen und einen systematischen Aufschluss über die exakten Vorgehensweisen geben könnten. Die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der Hausdurchsuchung sei auch vor dem Hintergrund fortdauernder kartellrechtswidriger Praktiken zu bejahen.

1.2.3. Auf Grund der räumlichen, faktischen und rechtlichen Nahebeziehung der antragstellenden Gesellschaften sei es notwendig und zweckmäßig, den Hausdurchsuchungsbefehl gegen alle Gesellschaften, die ihren Sitz auch an derselben Adresse hätten, anzuordnen.

1.2.4. Soweit die Bundeswettbewerbsbehörde ihren Antrag auf Durchführung einer Hausdurchsuchung mit einem Verdacht auf Verstöße gegen §1 Kartellgesetz und Art101 AEUV begründet hatte, wurde der Antrag vom Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht abgewiesen.

1.3. Auf Grundlage dieses Hausdurchsuchungsbefehls führte die Bundeswettbewerbsbehörde von 23. Juni 2025 bis 1. Juli 2025 eine Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten der antragstellenden Gesellschaften durch. Dabei wurden zahlreiche Unterlagen (Ordner, Notizbücher, lose Zettel, Mappen und dergleichen) beschlagnahmt und Kopien der auf den Diensthandys und Dienstlaptops mehrerer Beschäftigter befindlichen Daten angefertigt.

1.4. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2025 erhoben die antragstellenden Gesellschaften gemäß §12 Abs3 Wettbewerbsgesetz Rekurs an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht gegen den Hausdurchsuchungsbefehl und brachten darin vor, dass der Hausdurchsuchungsbefehl insofern überschießend und nicht hinreichend konkret gewesen sei, als er zur Durchsuchung der ganzen IT ermächtigt habe. Die Einsichtnahme in elektronische Datenträger, die auch private Daten der Mitarbeiter enthielten, sei für die Ermittlungen nicht erforderlich gewesen und hätte – wenn überhaupt – nur in einem präziser abgegrenzten Umfang vorgenommen werden dürfen.

2. Anlässlich dieses Rekurses stellten die antragstellenden Gesellschaften beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Gesetzesprüfung.

2.1. Darin legen sie zunächst dar, dass die Bundeswettbewerbsbehörde bei Hausdurchsuchungen entsprechend eines zuletzt im Juli 2022 aktualisierten Leitfadens vorgehe. Wenn elektronische Daten zu sichern seien, werde zu Beginn der Hausdurchsuchung festgelegt, welche Mitarbeiter des betroffenen Unternehmens in den relevanten Unternehmensbereichen tätig seien. Die Bundeswettbewerbsbehörde erstelle dann vollständige Kopien jener Daten, die auf den Geräten dieser Mitarbeiter sowie auf Servern und in der Cloud gespeichert seien, unabhängig davon, ob sich auf diesen Datenträgern etwa auch private Inhalte finden könnten. Die Sichtung und Sortierung der Daten finde erst nach Beendigung der Hausdurchsuchung in Abwesenheit der Betroffenen in den Räumlichkeiten der Bundeswettbewerbsbehörde statt. Wie die Bundeswettbewerbsbehörde dabei im Einzelnen vorgehe, sei nicht nachvollziehbar; die betroffenen Unternehmen würden lediglich nach Abschluss der Auswertung über die zum Akt genommenen Daten informiert. Im gegenständlichen Fall seien insgesamt 1,96 Terabyte an Daten sichergestellt worden. Darunter befänden sich vollständige Daten von 13 Smartphones und 13 Notebooks von Angestellten der antragstellenden Gesellschaften.

2.2. Der gegenständliche Hausdurchsuchungsbefehl beruhe auf gesetzlichen Grundlagen, die mit den Grundrechten auf Datenschutz gemäß §1 DSG, auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK bzw Art7 GRC und auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Art8 GRC unvereinbar seien. Im vorliegenden Verfahren würden im Grunde die gleichen Fragen aufgeworfen, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 20.659/2023 in Bezug auf die Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern durch Strafverfolgungsorgane behandelt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Bundeswettbewerbsbehörde verglichen mit den Strafverfolgungsbehörden zu Grundrechtseingriffen in größerem Ausmaß ermächtigt sein sollte. Wenn Bestimmungen der Strafprozessordnung – wie in VfSlg 20.659/2023 ausgesprochen – verfassungswidrig waren, so müsse dies auch für analoge Bestimmungen des Wettbewerbsgesetzes gelten. 2.2. Der gegenständliche Hausdurchsuchungsbefehl beruhe auf gesetzlichen Grundlagen, die mit den Grundrechten auf Datenschutz gemäß §1 DSG, auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK bzw Art7 GRC und auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Art8 GRC unvereinbar seien. Im vorliegenden Verfahren würden im Grunde die gleichen Fragen aufgeworfen, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 20.659 aus 2023, in Bezug auf die Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern durch Strafverfolgungsorgane behandelt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Bundeswettbewerbsbehörde verglichen mit den Strafverfolgungsbehörden zu Grundrechtseingriffen in größerem Ausmaß ermächtigt sein sollte. Wenn Bestimmungen der Strafprozessordnung – wie in VfSlg 20.659 aus 2023, ausgesprochen – verfassungswidrig waren, so müsse dies auch für analoge Bestimmungen des Wettbewerbsgesetzes gelten.

2.3. §12 Abs1 iVm §12 Abs4 und §11a Abs1 Z2 Wettbewerbsgesetz ermächtigten die Bundeswettbewerbsbehörde in kartellrechtlichen Ermittlungsverfahren auch zur Einsichtnahme in und Speicherung von Daten in elektronischen Speichermedien. Diese seien – anders als Daten in Papierunterlagen – potentiell aber besonders umfangreich und ermöglichten, wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024, C548/21, Bezirkshauptmannschaft Landeck, dargelegt habe, auch die Verknüpfung mit anderen Datensätzen derselben Behörde oder anderer Stellen. Außerdem befänden sich auf Diensthandys und Dienstcomputern häufig auch private, besonders schutzwürdige Daten der Nutzer. 2.3. §12 Abs1 in Verbindung mit §12 Abs4 und §11a Abs1 Z2 Wettbewerbsgesetz ermächtigten die Bundeswettbewerbsbehörde in kartellrechtlichen Ermittlungsverfahren auch zur Einsichtnahme in und Speicherung von Daten in elektronischen Speichermedien. Diese seien – anders als Daten in Papierunterlagen – potentiell aber besonders umfangreich und ermöglichten, wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024, C548/21, Bezirkshauptmannschaft Landeck, dargelegt habe, auch die Verknüpfung mit anderen Datensätzen derselben Behörde oder anderer Stellen. Außerdem befänden sich auf Diensthandys und Dienstcomputern häufig auch private, besonders schutzwürdige Daten der Nutzer.

2.4. Die grundrechtlichen Bedenken der antragstellenden Gesellschaften stützten sich auf Art8 EMRK und das in §1 DSG gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz. Anders als es im Bereich der Strafprozessordnung (gemäß der dem Erkenntnis VfSlg 20.659/2023 zugrunde liegenden Rechtslage) der Fall gewesen sei, bedürfe die Durchführung einer Hausdurchsuchung nach §12 Wettbewerbsgesetz einer richterlichen Bewilligung. Dies sei rechtsstaatlich zwar zu begrüßen, aber nicht ausreichend, da die einmal erfolgte Bewilligung keinen Schutz gegen nachfolgende Rechtsverletzungen auf Grund von unzulässigen Datenerhebungen und -auswertungen gewähre. §13 Wettbewerbsgesetz verpflichte die Bundeswettbewerbsbehörde zwar zur Wahrung der Grundrechte der betroffenen Unternehmen, doch hätten diese keine Möglichkeit, zu erfahren, ob die Behörde in Übereinstimmung mit dem Gesetz vorgehe. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 20.659/2023 ausgesprochen habe, reiche es nicht, dass der Gesetzgeber Behörden zur Wahrung der Grundrechte verpflichte; er müsse die Schranken für das behördliche Einschreiten selbst setzen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden technischen Möglichkeiten bei der Auswertung von Daten, anhand derer die Bundeswettbewerbsbehörde Rückschlüsse auf den höchstpersönlichen Lebensbereich der Mitarbeiter der von einer Hausdurchsuchung betroffenen Unternehmen ziehen könne. Angesichts dessen gewähre der Richtervorbehalt bei der Anordnung der Hausdurchsuchung keinen hinreichenden Rechtsschutz gegen Ermittlungsmaßnahmen, die eine Verletzung von Art8 EMRK und §1 DSG zur Folge haben könnten.2.4. Die grundrechtlichen Bedenken der antragstellenden Gesellschaften stützten sich auf Art8 EMRK und das in §1 DSG gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz. Anders als es im Bereich der Strafprozessordnung (gemäß der dem Erkenntnis VfSlg 20.659 aus 2023, zugrunde liegenden Rechtslage) der Fall gewesen sei, bedürfe die Durchführung einer Hausdurchsuchung nach §12 Wettbewerbsgesetz einer richterlichen Bewilligung. Dies sei rechtsstaatlich zwar zu begrüßen, aber nicht ausreichend, da die einmal erfolgte Bewilligung keinen Schutz gegen nachfolgende Rechtsverletzungen auf Grund von unzulässigen Datenerhebungen und -auswertungen gewähre. §13 Wettbewerbsgesetz verpflichte die Bundeswettbewerbsbehörde zwar zur Wahrung der Grundrechte der betroffenen Unternehmen, doch hätten diese keine Möglichkeit, zu erfahren, ob die Behörde in Übereinstimmung mit dem Gesetz vorgehe. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 20.659 aus 2023, ausgesprochen habe, reiche es nicht, dass der Gesetzgeber Behörden zur Wahrung der Grundrechte verpflichte; er müsse die Schranken für das behördliche Einschreiten selbst setzen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden technischen Möglichkeiten bei der Auswertung von Daten, anhand derer die Bundeswettbewerbsbehörde Rückschlüsse auf den höchstpersönlichen Lebensbereich der Mitarbeiter der von einer Hausdurchsuchung betroffenen Unternehmen ziehen könne. Angesichts dessen gewähre der Richtervorbehalt bei der Anordnung der Hausdurchsuchung keinen hinreichenden Rechtsschutz gegen Ermittlungsmaßnahmen, die eine Verletzung von Art8 EMRK und §1 DSG zur Folge haben könnten.

2.5. Der Gesetzgeber müsse einen Ausgleich zwischen dem Interesse an Ermittlungen durch die Bundeswettbewerbsbehörde und den Geheimhaltungsinteressen bzw dem Schutz des Privat- und Familienlebens schaffen, indem die Ermittlungsbefugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde etwa nach Art und Schwere des verfolgten Deliktes abgestuft werden, die Auswertung der bei der Hausdurchsuchung gewonnenen Daten auf das notwendigste Maß beschränkt wird und in organisatorischer und technischer Hinsicht auf nachprüfbare Weise erfolgt, und die Betroffenen Informationen über die Daten erhalten, die die Bundeswettbewerbsbehörde speichert. Auch die Einführung eines effektiven Systems der unabhängigen Aufsicht – etwa eines Rechtsschutzbeauftragten – erscheine zweckmäßig.

2.6. Da §12 Abs1 iVm Abs4 und §11 Abs2 Z2 Wettbewerbsgesetz diesen Anforderungen nicht genügten, stünden sie in Widerspruch zu §1 DSG und Art8 EMRK. 2.6. Da §12 Abs1 in Verbindung mit Abs4 und §11 Abs2 Z2 Wettbewerbsgesetz diesen Anforderungen nicht genügten, stünden sie in Widerspruch zu §1 DSG und Art8 EMRK.

2.7. Der Sitz der Verfassungswidrigkeit liege in §12 Abs1 Wettbewerbsgesetz. Mit Entfall dieser Bestimmung, die das Kartellgericht ermächtige, bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes wegen bestimmter kartellrechtlicher Verstöße Hausdurchsuchungen anzuordnen, wäre der verfassungskonforme Zustand wiederhergestellt. Hausdurchsuchungen dürften nach der Aufhebung dieser Bestimmung nur angeordnet werden, wenn ihnen eine Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission (§12 Abs2 Wettbewerbsgesetz) zugrunde liege.

2.8. Daher werde die Aufhebung von §12 Abs1 Wettbewerbsgesetz, in eventu der Wortfolge "Z2 und" in §12 Abs4 fünfter Satz Wettbewerbsgesetz beantragt.

IV. Zulässigkeitrömisch vier. Zulässigkeit

1. Der Antrag ist unzulässig.

2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass eines Rekurses gegen den Hausdurchsuchungsbefehl des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 11. Juni 2025, 25 Kt 24/25d ua, gestellt. Mit diesem Beschluss wurde die Rechtssache in erster Instanz (vgl §58 Kartellgesetz 2005) durch ein ordentliches Gericht entschieden. Als Antragsgegnerinnen im Ausgangsverfahren sind die im verfassungsgerichtlichen Verfahren antragstellenden Gesellschaften Parteien des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit sie zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG berechtigt sind. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels haben die antragstellenden Gesellschaften jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass sie den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht am selben Tag erhoben und eingebracht haben (vgl VfSlg 20.074/2016). Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht davon aus, dass das erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist.3. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass eines Rekurses gegen den Hausdurchsuchungsbefehl des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 11. Juni 2025, 25 Kt 24/25d ua, gestellt. Mit diesem Beschluss wurde die Rechtssache in erster Instanz vergleiche §58 Kartellgesetz 2005) durch ein ordentliches Gericht entschieden. Als Antragsgegnerinnen im Ausgangsverfahren sind die im verfassungsgerichtlichen Verfahren antragstellenden Gesellschaften Parteien des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit sie zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG berechtigt sind. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels haben die antragstellenden Gesellschaften jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass sie den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht am selben Tag erhoben und eingebracht haben vergleiche VfSlg 20.074 aus 2016,). Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht davon aus, dass das erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist.

4. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Art140 B-VG ausspricht, hat der Antragsteller all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage unter Zugrundelegung der Bedenken eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014). Der Verfassungsgerichtshof hat diesfalls insbesondere zu klären, ob mit Aufhebung jener Bestimmung, die den verfassungswidrigen (weil durch andere Bestimmungen zB nicht hinreichend gemilderten) Eingriff in die Rechtspositionen der Normadressaten bewirkt, vorgegangen werden muss, oder ob mit der Aufhebung einer anderen Bestimmung das Auslangen gefunden werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht die Rechtslage auf eine Weise in einer bestimmten Richtung gestaltet wird, die einem Akt positiver Gesetzgebung durch den Verfassungsgerichtshof gleichkäme.4. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Art140 B-VG ausspricht, hat der Antragsteller all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage unter Zugrundelegung der Bedenken eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,; VfGH 10.3.2015, G201/2014). Der Verfassungsgerichtshof hat diesfalls insbesondere zu klären, ob mit Aufhebung jener Bestimmung, die den verfassungswidrigen (weil durch andere Bestimmungen zB nicht hinreichend gemilderten) Eingriff in die Rechtspositionen der Normadressaten bewirkt, vorgegangen werden muss, oder ob mit der Aufhebung einer anderen Bestimmung das Auslangen gefunden werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht die Rechtslage auf eine Weise in einer bestimmten Richtung gestaltet wird, die einem Akt positiver Gesetzgebung durch den Verfassungsgerichtshof gleichkäme.

5. Die antragstellenden Gesellschaften bringen zusammengefasst vor, dass bei Hausdurchsuchungen, die das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde anordne, kein hinreichender Rechtsschutz gegen die Sicherung und Auswertung von personenbezogenen elektronisch gesicherten Daten bestehe. Zwar würden Hausdurchsuchungen in kartellrechtlichen Ermittlungsverfahren mit gerichtlichem Beschluss angeordnet, doch sei die Vorgehensweise der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Sicherung von Daten während der Hausdurchsuchung und bei der daran anschließenden Sichtung und Auswertung keiner Kontrolle unterworfen. Die der Behörde in §13 Wettbewerbsgesetz aufgetragene Wahrung der Grundrechte der Betroffenen gehe ins Leere, da es im Umgang mit elektronischen Datenträgern an effektiven Maßnahmen einer unabhängigen Kontrolle fehle.

Dieses Rechtsschutzdefizit habe zur Folge, dass die vom Antrag umfassten Bestimmungen dem Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 DSG und dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK widersprächen, wobei diese Verfassungswidrigkeit dem Hauptantrag zufolge durch die Aufhebung von §12 Abs1 Wettbewerbsgesetz beseitigt würde.

6. Vor dem Hintergrund der vorgetragenen Bedenken hätten die antragstellenden Gesellschaften jedenfalls auch den sich auf den Rechtsschutz bei Hausdurchsuchungen erstreckenden Regelungskomplex in §12 Wettbewerbsgesetz anzufechten gehabt. Dies hätte den Verfassungsgerichtshof im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage versetzt, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.

7. Damit erweist sich der Hauptantrag als zu eng gefasst.

8. Mit ihrem Eventualantrag begehren die antragstellenden Gesellschaften die Aufhebung der Wortfolge "Z2 und" in §12 Abs4 fünfter Satz Wettbewerbsgesetz. Dies wird damit begründet, dass sich die Befugnis der Bundeswettbewerbsbehörde zur Beschlagnahme von Unterlagen im Rahmen einer Hausdurchsuchung lediglich aus dem angefochtenen Verweis auf §11a Abs1 Z2 Wettbewerbsgesetz ergebe. Würde dieser gestrichen, erübrige sich das Problem mangelnden Rechtsschutzes, da keine Beschlagnahmen von Unterlagen erfolgen dürften.

Mit diesem Vorbringen übersehen die antragstellenden Gesellschaften jedoch, dass sich die Befugnis der Bundeswettbewerbsbehörde, im Rahmen einer Hausdurchsuchung Unterlagen zu beschlagnahmen, auch aus §12 Abs4 letzter Satz Wettbewerbsgesetz ergibt. Zudem kann auch aus dem Bestehen eines Rechtsbehelfes gegen die Beschlagnahme und Sichtung von Unterlagen, gleich in welcher Form diese vorliegen, geschlossen werden, dass der Bundeswettbewerbsbehörde diese Ermittlungsbefugnisse zukommen (§12 Abs5 und 6 Wettbewerbsgesetz).

Daher erweist sich auch das Eventualbegehren als zu eng gefasst.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Wettbewerbsrecht, VfGH / Parteiantrag, Hausdurchsuchung, VfGH / Prüfungsumfang, Datenschutz, VfGH / Legitimation, Eventualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:G99.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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