Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Bgld Kinder- und JugendhilfeG betreffend den Anspruch auf Pflegekindergeld wegen zu engen AnfechtungsumfangsSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge "'sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist' des §32 Bgld KJHG 2013, vom 14.11.2013, idgF LGBl Nr 62/2013, zuletzt geändert LGBl 7/2022" als verfassungswidrig aufheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge "'sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist' des §32 Bgld KJHG 2013, vom 14.11.2013, idgF Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2013,, zuletzt geändert LGBl 7/2022" als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die §§4, 23, 24, 25, 27, 32 und 42 des Gesetzes vom 14. November 2013 über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz – Bgld KJHG), LGBl 62/2013, idF LGBl 78/2021 (§§4, 25 und 32) und LGBl 7/2022 (§§23 und 24) lauten (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):Die §§4, 23, 24, 25, 27, 32 und 42 des Gesetzes vom 14. November 2013 über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz – Bgld KJHG), Landesgesetzblatt 62 aus 2013,, in der Fassung Landesgesetzblatt 78 aus 2021, (§§4, 25 und 32) und Landesgesetzblatt 7 aus 2022, (§§23 und 24) lauten (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"§4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
1. 'Kinder und Jugendliche': Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
2. 'junge Erwachsene': Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;
2a. 'Care Leaver': Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung betreut werden und deren Übergang in ein selbständiges Leben unmittelbar bevorsteht oder die nach einer Betreuung im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe bereits selbständig leben;
3. 'Eltern': Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;
4. 'werdende Eltern': Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;
5. 'mit Pflege und Erziehung betraute Personen': natürliche Personen, denen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;
6. 'nahe Angehörige': bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehepartnerinnen und Ehepartner oder Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragene Partnerinnen und Partner von Elternteilen;
7. 'Pflegekinder': Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden. Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur dann als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung geschieht;
8. 'Pflegepersonen': Personen, die Pflegekinder gemäß Z7 nicht nur vorübergehend pflegen und erziehen;
8a. 'Krisenpflegepersonen': Personen, die Pflegekinder gemäß Z7 in Krisensituationen unverzüglich aufnehmen und für den Zeitraum der Gefährdungsabklärung pflegen und erziehen;
9. 'Leistungserbringerin oder Leistungserbringer', 'Betreiberin oder Betreiber': natürliche oder juristische Personen sowie Vereine, die ambulante, mobile, teilstationäre oder stationäre Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen;
6. Abschnitt
Pflege- und Betreuungsverhältnisse
§23
Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann im Rahmen der vollen Erziehung (§32) geeignete Pflegepersonen mit der Ausübung der Pflege und Erziehung beauftragen. Die Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen sowie die Aufsicht sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Mit der Aus- und Fortbildung und fachlichen Begleitung von Pflegepersonen, der Erstellung von Berichten sowie der Vermittlung von Pflegeverhältnissen können private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.
(2) Bei der Eignungsbeurteilung von Pflegepersonen ist im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
(3) Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsbeurteilung an einer Ausbildung für Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sowie Pflegepersonen teilzunehmen und regelmäßig Fortbildungen zu besuchen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann bei nahen Angehörigen von dieser Verpflichtung absehen, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung, der Leistungserbringung und der Pflegeaufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(5) Pflegeverhältnisse unterliegen einer jährlich durchzuführenden Aufsicht.
(6) Für die Vermittlung von Pflegeplätzen und für Beratungshilfen darf kein Entgelt eingehoben und angenommen werden.
(7) Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmter beschriebener Kinder ist verboten.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich der Eignungskriterien für Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen, möglicher Anstellungsmodalitäten und entsprechender Qualifizierungsmaßnahmen sowie räumlicher, personeller und organisatorischer Voraussetzungen festlegen.
(9) Nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel kann zwischen geeigneten Pflegepersonen und der Pflegeservice Burgenland GmbH ein entgeltlicher Vertrag über die volle Erziehung (§32 Bgld KJHG) eines burgenländischen Pflegekindes abgeschlossen werden. Krisenpflegepersonen sind ausschließlich im Rahmen eines Anstellungsvertrags mit der Pflegeservice Burgenland GmbH mit der vollen Erziehung zu betrauen.
(10) Die Pflegeservice Burgenland GmbH setzt im Rahmen des geschlossenen Anstellungsverhältnisses die von der fallführenden burgenländischen Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemachte Pflegeperson oder Pflegepersonen mit der Ausübung der nicht nur vorübergehenden Pflege und Erziehung eines von dieser Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Pflegekindes oder von Pflegekindern ein.
(11) Krisenpflegeeltern nehmen im Rahmen des mit der Pflegeservice Burgenland GmbH geschlossenen Anstellungsverhältnisses Pflegekinder für den Zeitraum der Gefährdungsabklärung zur vorübergehenden Ausübung der Pflege und Erziehung auf.
(12) Neben der Pflegeaufsicht über die Pflegeverhältnisse (§23c) der Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Landesregierung gegenüber der Pflegeservice Burgenland GmbH in Bezug auf die Anstellungsverhältnisse von Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen ein Aufsichts- sowie ein Weisungsrecht.
(13) Das Land hat der Pflegeservice Burgenland GmbH die Aufwendungen für die aus den Anstellungsverhältnissen von Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen.
§24
Pflegekindergeld
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger gewährt Pflegepersonen die im Rahmen der vollen Erziehung (§32) ein Pflegekind betreuen, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes ein pauschaliertes Pflegekindergeld.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegekindergeldes festzulegen. Die Höhe des Pflegekindergeldes ist so festzusetzen (Richtsätze), dass für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr im Hinblick auf den altersgemäß steigenden Betreuungsaufwand ein monatlicher Zuschlag von 10% zum Pflegekindergeld zu leisten ist.
(3) Im Einzelfall ist auf Antrag der Pflegeperson ein über den monatlichen Sachaufwand hinausgehender Sonderbedarf für ihr Pflegekind bescheidmäßig zu gewähren, wenn das Wohl des Pflegekindes besondere Betreuungsmaßnahmen oder durch sonstige Bedürfnisse erhöhte Aufwendungen erfordert. Der Sonderbedarf wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger erst nach schriftlichem Antrag und vor Inanspruchnahme der Leistung unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Kosten genehmigt. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung ist dem Kinder- und Jugendhilfeträger vor Gewährung des Sonderbedarfs durch Vorlage der entsprechenden Belege nachzuweisen.
(4) Die Kosten für eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen sollen vom Kinder- und Jugendhilfeträger über deren Antrag übernommen werden, wenn keine anderweitige Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung besteht.
(5) Nahen Angehörigen kann im Rahmen der vollen Erziehung unter Berücksichtigung ihrer sozialen Verhältnisse und allfälliger Unterhaltspflichten ein Pflegebeitrag in Höhe des Pflegekindergeldes gewährt werden.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Auszahlung und Aliquotierung des Pflegekindergeldes und des Sonderpflegekindergeldes festlegen.
§25
Private Pflegeverhältnisse
(1) Die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung eines Pflegekindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung (§32), sondern auf Grund einer privaten Vereinbarung zwischen Eltern und Pflegeperson erfolgt, bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsbeurteilung an einer Ausbildung für Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sowie Pflegepersonen teilzunehmen und regelmäßig Fortbildungen zu besuchen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei nahen Angehörigen von dieser Verpflichtung absehen, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Bei der Bewilligung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Pflegekinder gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
(4) Die geplante Aufnahme von Pflegekindern im Sinne des Abs1, die Beendigung des Pflegeverhältnisses sowie wichtige das Pflegekind betreffende Ereignisse sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(5) Private Pflegeverhältnisse unterliegen der jährlichen Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen gemäß Abs2 und 3 nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(6) Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Pflegeaufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
7. Abschnitt
Erziehungshilfen
§27
Definition und Voraussetzungen
(1) Erziehungshilfen sind die Unterstützung der Erziehung (§31) und die volle Erziehung (§32).
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Erziehungshilfen sind die Gefährdungsabklärung (§28) und die Erstellung eines Hilfeplans (§29).
(3) Erziehungshilfen können entweder aufgrund einer Vereinbarung oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug gewährt werden.
§32
Volle Erziehung
(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung nur durch Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist.
(2) Volle Erziehung umfasst insbesondere die Betreuung bei nahen Angehörigen, Pflegepersonen und in stationären Einrichtungen. Speziell bei Säuglingen und Kleinkindern hat die Betreuung bei nahen Angehörigen und Pflegepersonen Vorrang gegenüber anderen Formen der Betreuung, sofern nicht das Kindeswohl anderes erfordert.
§42
Kostentragung und Kostenersatz
(1) Die Kosten der vollen Erziehung von Kindern, Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen haben die Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind.
(2) Für die Inanspruchnahme mobiler, ambulanter und teilstationärer Dienste (§18), die von (werdenden) Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden, sind die Kosten selbst zu tragen.
(3) Forderungen von Kindern und Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung gewährenden Kinder- und Jugendhilfeträger kraft Gesetzes über.
(4) Soweit die Kosten nicht nach Abs1 gedeckt sind, werden sie vom Land nach den §§6 bis 13 in Verbindung mit den §§56 und 57 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, LGBl Nr 5/2000, über die Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes getragen."(4) Soweit die Kosten nicht nach Abs1 gedeckt sind, werden sie vom Land nach den §§6 bis 13 in Verbindung mit den §§56 und 57 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr 5 aus 2000,, über die Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes getragen."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Der Antragsteller ist für ein im Jahr 2008 geborenes minderjähriges Kind obsorgeberechtigt:
1.1.1. Am 5. Dezember 2008 vereinbarten die leibliche Mutter dieses Kindes und die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, dass dessen Pflege und Erziehung mit sofortiger Wirkung auf den Kinder- und Jugendhilfeträger übergehe und dass für das Kind eine geeignete Pflegefamilie gesucht werde. Mit als "Verfügung" bezeichneter Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 11. Dezember 2008 wurde dem Kind ab dem 6. Dezember 2008 für die Dauer der Notwendigkeit die "volle Erziehung" in Form der Übernahme der Kosten für die Pflegefamilie gemäß §§28 Abs2, 29 und 30 Bgld Jugendwohlfahrtsgesetz 1992 gewährt. Mit Bescheid vom selben Tag erteilte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See dem Antragsteller und dessen damaliger Ehegattin gemäß §17 Bgld Jugendwohlfahrtsgesetz 1992 die Bewilligung zur Übernahme der Pflege und Erziehung für das Kind.
1.1.2. Am 28. Oktober 2009 erteilte die leibliche Mutter des Kindes vor der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ihre Zustimmung zur Übertragung der Obsorge für das Pflegekind an den Antragsteller und seine damalige Ehegattin; diese stimmten der Übertragung zu. Daraufhin übertrug das Bezirksgericht Neusiedl am See mit Beschluss vom 9. November 2009, 1 PS 461/09p-2, die Obsorge für das Kind dem Antragsteller sowie dessen damaliger Ehegattin. Am 26. Mai 2010 bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gemäß §1, 2 und 7 Namensänderungsgesetz die Änderung des Familiennamens des Kindes auf den Namen des Antragstellers.
1.1.3. Nach der Scheidung des Antragstellers von seiner Ehegattin im Jahr 2015 erteilte das Bezirksgericht Neusiedl am See mit Beschluss vom 11. August 2015, 1 PS 461/09p-28, deren Vereinbarung, wonach künftig dem Antragsteller die alleinige Obsorge zukommen solle, die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung.
1.1.4. Mit Ablauf des März 2021 stellte der Kinder- und Jugendhilfeträger die Zahlung des Pflegekindergeldes an den Antragsteller ein und begründete dies damit, dass mit der Übertragung der Obsorge an die damaligen Pflegeeltern die "volle Erziehung" geendet habe und dass die seitdem getätigten Zahlungen als freiwillige Leistungen erfolgt seien. Der Antragsteller beantragte daraufhin den bescheidmäßigen Abspruch über seinen Anspruch auf Pflegekindergeld; mit Bescheid vom 28. Mai 2021 wies die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See diesen Antrag zurück. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland wies mit Erkenntnis vom 5. August 2022, E244/10/2022.001/008, die dagegen erhobene Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass §24 Bgld KJHG nicht in Hoheitsverwaltung zu vollziehen sei.
1.1.5. In der Folge erhob der Antragsteller beim Landesgericht Eisenstadt Klage auf Zahlung des Pflegekindergeldes für näher bezeichnete Zeiträume in den Jahren 2021 bis 2023 gegen das Land Burgenland.
1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 23. Jänner 2024, 19 Cg 59/23p, wurde die Klage des Antragstellers abgewiesen. Begründend führte das Landesgericht Eisenstadt unter anderem aus, dass der Anspruch auf Pflegekindergeld nach §24 Bgld KJHG die Betreuung des Pflegekindes "im Rahmen der vollen Erziehung" voraussetze. Dabei handle es sich um eine Erziehungshilfe, die nach §27 iVm §32 Bgld KJHG Kindern und Jugendlichen zu gewähren sei, wenn zu erwarten sei, dass die Gefährdung des Kindeswohls nur durch Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden könne, sofern "der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut" sei. "Volle Erziehung" liege nur dann vor, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut sei. Die Übertragung der (vollen) Obsorge iSv §160 ABGB (einschließlich im Bereich der Pflege und Erziehung) an die Pflegeeltern ziehe eine Beendigung der Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Hinblick auf Pflege und Erziehung nach sich (Hinweis auf VwGH 18.10.2017, Ra 2016/11/0148). Mit der Obsorgeübertragung an die Pflegeeltern würden diese zu den "mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen" iSd Bgld KJHG. Der Kinder- und Jugendhilfeträger sei somit seit der Obsorgeübertragung an die Pflegeeltern nicht mehr im Sinne von §32 Abs1 Bgld KJHG "mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut", womit die Voraussetzung für die "volle Erziehung" weggefallen sei. Da §24 Abs1 Bgld KJHG den Anspruch auf Pflegekindergeld an die Erfüllung des Tatbestandes der vollen Erziehung knüpfe, stehe dem Kläger Pflegekindergeld nicht zu. 1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 23. Jänner 2024, 19 Cg 59/23p, wurde die Klage des Antragstellers abgewiesen. Begründend führte das Landesgericht Eisenstadt unter anderem aus, dass der Anspruch auf Pflegekindergeld nach §24 Bgld KJHG die Betreuung des Pflegekindes "im Rahmen der vollen Erziehung" voraussetze. Dabei handle es sich um eine Erziehungshilfe, die nach §27 in Verbindung mit §32 Bgld KJHG Kindern und Jugendlichen zu gewähren sei, wenn zu erwarten sei, dass die Gefährdung des Kindeswohls nur durch Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden könne, sofern "der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut" sei. "Volle Erziehung" liege nur dann vor, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut sei. Die Übertragung der (vollen) Obsorge iSv §160 ABGB (einschließlich im Bereich der Pflege und Erziehung) an die Pflegeeltern ziehe eine Beendigung der Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Hinblick auf Pflege und Erziehung nach sich (Hinweis auf VwGH 18.10.2017, Ra 2016/11/0148). Mit der Obsorgeübertragung an die Pflegeeltern würden diese zu den "mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen" iSd Bgld KJHG. Der Kinder- und Jugendhilfeträger sei somit seit der Obsorgeübertragung an die Pflegeeltern nicht mehr im Sinne von §32 Abs1 Bgld KJHG "mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut", womit die Voraussetzung für die "volle Erziehung" weggefallen sei. Da §24 Abs1 Bgld KJHG den Anspruch auf Pflegekindergeld an die Erfüllung des Tatbestandes der vollen Erziehung knüpfe, stehe dem Kläger Pflegekindergeld nicht zu.
2. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller Berufung und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels unter einem den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag. Darin legt der Antragsteller seine Bedenken gegen die angefochtene Wortfolge in §32 Abs1 Bgld KJHG auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar: Diese Wortfolge sei unklar und widerspreche damit Art18 Abs1 B-VG iVm Art7 EMRK. Die Bestimmung verletze auch das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes nach Art2 StGG, weil der Umstand der Übertragung der Obsorge an den Pflegevater nicht entscheidend sein könne, ob Pflegegeld zustehe oder nicht. Hätte der Pflegevater die Obsorge nicht, stünde Pflegegeld zu. Da der Pflegevater die Obsorge (und damit über die Pflege und Erziehung hinaus weitere Pflichten) innehabe, stehe kein Pflegegeld zu. Da die §§184 f. ABGB die Übertragung der Obsorge nahelegen würden, verstieße die angefochtene Regelung, welche die Obsorgeübertragung gleichsam mit dem Entfall des Pflegekindergeldes sanktionieren würde, gegen die Kompetenzverteilung. Schließlich werde auch das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) verletzt, weil der Antragsteller weder Pflegekindergeld noch Unterhalt von den leiblichen Eltern erhalte und daher sein Vermögen für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes aufwenden müsse, obwohl er vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraut worden sei.2. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller Berufung und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels unter einem den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag. Darin legt der Antragsteller seine Bedenken gegen die angefochtene Wortfolge in §32 Abs1 Bgld KJHG auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar: Diese Wortfolge sei unklar und widerspreche damit Art18 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art7 EMRK. Die Bestimmung verletze auch das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes nach Art2 StGG, weil der Umstand der Übertragung der Obsorge an den Pflegevater nicht entscheidend sein könne, ob Pflegegeld zustehe oder nicht. Hätte der Pflegevater die Obsorge nicht, stünde Pflegegeld zu. Da der Pflegevater die Obsorge (und damit über die Pflege und Erziehung hinaus weitere Pflichten) innehabe, stehe kein Pflegegeld zu. Da die §§184 f. ABGB die Übertragung der Obsorge nahelegen würden, verstieße die angefochtene Regelung, welche die Obsorgeübertragung gleichsam mit dem Entfall des Pflegekindergeldes sanktionieren würde, gegen die Kompetenzverteilung. Schließlich werde auch das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) verletzt, weil der Antragsteller weder Pflegekindergeld noch Unterhalt von den leiblichen Eltern erhalte und daher sein Vermögen für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes aufwenden müsse, obwohl er vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraut worden sei.
3. Die Burgenländische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zulässigkeit des vorliegenden Antrages bestreitet und hilfsweise den erhobenen Bedenken in der Sache entgegentritt.
IV. Zur Zulässigkeit des Antragesrömisch vier. Zur Zulässigkeit des Antrages
1. Der Antrag ist nicht zulässig:
1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212 aus 2001,, 16.365 aus 2001,, 18.142 aus 2007,, 19.496 aus 2011,, 20.154 aus 2017,). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279 aus 2001,, 19.413 aus 2011,; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082 aus 2016,), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde vergleiche zB VfSlg 18.891 aus 2009,, 19.933 aus 2014,), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839 aus 2009,, 19.841 aus 2014,, 19.972 aus 2015,, 20.102 aus 2016,).
1.3. Der Anfechtungsumfang des vorliegenden Antrages erweist sich in diesem Sinne als zu eng:
1.3.1. Nach Auffassung des Antragsstellers würde die Wortfolge "sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist" in §32 Abs1 Bgld KJHG dazu führen, dass Personen (wie der Antragsteller), die ein Pflegekind infolge einer Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers betreuen, kein Pflegekindergeld mehr erhalten, sobald ihnen die Obsorge über das Kind übertragen wird. Diese Differenzierung bei der Gewährung von Pflegekindergeld, je nachdem, ob die pflegenden Personen mit der Obsorge betraut seien oder nicht, sei unsachlich.
1.3.2. Der Anspruch auf Pflegekindergeld ergibt sich jedoch nicht aus der angefochtenen Bestimmung, sondern aus §24 Abs1 Bgld KJHG, welcher vorsieht, dass die Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger "Pflegepersonen[,] die im Rahmen der vollen Erziehung (§32) ein Pflegekind betreuen, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes ein pauschaliertes Pflegekindergeld" gewährt. Anspruchsberechtigt sind demnach nach dem Gesetzeswortlaut (nur) "Pflegepersonen", die ein "Pflegekind" betreuen. §4 Z7 Bgld KJHG definiert "Pflegekinder" als Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern "oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen" nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden. Daran anknüpfend sind "Pflegepersonen" (§4 Z8 leg. cit.) "Personen, die Pflegekinder gemäß Z7 nicht nur vorübergehend pflegen und erziehen".
1.3.3. Gemäß §158 ABGB umfasst die Obsorge die Pflege und Erziehung des Kindes, die Verwaltung seines Vermögens und die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Der Antragsteller ist unbestritten für das in Rede stehende Kind (allein) obsorgeberechtigt, weshalb das von ihm betreute Kind nicht "Pflegekind" und er nicht "Pflegeperson" im Verständnis des §24 Abs1 iVm §4 Z7 und 8 Bgld KJHG ist. 1.3.3. Gemäß §158 ABGB umfasst die Obsorge die Pflege und Erziehung des Kindes, die Verwaltung seines Vermögens und die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Der Antragsteller ist unbestritten für das in Rede stehende Kind (allein) obsorgeberechtigt, weshalb das von ihm betreute Kind nicht "Pflegekind" und er nicht "Pflegeperson" im Verständnis des §24 Abs1 in Verbindung mit §4 Z7 und 8 Bgld KJHG ist.
Auch bei Aufhebung der angefochtenen Wortfolge in §32 Abs1 Bgld KJHG würde daher einem Anspruch des Antragstellers auf Pflegekindergeld §24 Abs1 (iVm §4 Z7 und 8) Bgld KJHG entgegenstehen; jedenfalls §24 Abs1 Bgld KJHG hätte daher mitangefochten werden müssenAuch bei Aufhebung der angefochtenen Wortfolge in §32 Abs1 Bgld KJHG würde daher einem Anspruch des Antragstellers auf Pflegekindergeld §24 Abs1 in Verbindung mit §4 Z7 und 8) Bgld KJHG entgegenstehen; jedenfalls §24 Abs1 Bgld KJHG hätte daher mitangefochten werden müssen
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1.4. Die Aufhebung allein der angefochtenen Wortfolge in §32 Abs1 Bgld KJHG könnte sohin die behauptete Verfassungswidrigkeit, läge sie vor, nicht beseitigen, weshalb der Antrag wegen des zu eng gewählten Anfechtungsumfanges unzulässig und daher zurückzuweisen ist, ohne dass das Vorliegen sonstiger Prozessvoraussetzungen zu prüfen ist.
V. Ergebnis römisch fünf. Ergebnis
1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Pflegegeld, Kinder- und JugendhilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G25.2024Zuletzt aktualisiert am
15.12.2025