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L1 Landesverfassung und LandesverwaltungNorm
B-VG Art141 Abs1 lithLeitsatz
Stattgabe der Anfechtung einer Volksbefragung über Maßnahmen zur Verkehrsentlastung (S-LINK) im AnlassverfahrenSpruch
Der Anfechtung wird stattgegeben.
Das Verfahren zur Volksbefragung am 10. November 2024, ausgeschrieben durch Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. September 2024, LGBl Nr 75/2024, wird zur Gänze aufgehoben.Das Verfahren zur Volksbefragung am 10. November 2024, ausgeschrieben durch Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. September 2024, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 2024,, wird zur Gänze aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Anfechtung und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Anfechtung und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren
1. Die Salzburger Landesregierung hat mit Verordnung vom 3. September 2024, LGBl 75/2024, die Durchführung einer Volksbefragung ausgeschrieben. Die Volksbefragung wurde am Sonntag, dem 10. November 2024, durchgeführt. Dabei entfielen von den 104.911 gültig abgegebenen Stimmen 48.974 Stimmen auf JA und 55.937 Stimmen auf NEIN. Dieses Ergebnis wurde im Sinne des §17 Abs1 Salzburger Volksbefragungsgesetz durch Anschlag an der Amtstafel der Salzburger Landesregierung am 13. November 2024 verlautbart. 1. Die Salzburger Landesregierung hat mit Verordnung vom 3. September 2024, Landesgesetzblatt 75 aus 2024,, die Durchführung einer Volksbefragung ausgeschrieben. Die Volksbefragung wurde am Sonntag, dem 10. November 2024, durchgeführt. Dabei entfielen von den 104.911 gültig abgegebenen Stimmen 48.974 Stimmen auf JA und 55.937 Stimmen auf NEIN. Dieses Ergebnis wurde im Sinne des §17 Abs1 Salzburger Volksbefragungsgesetz durch Anschlag an der Amtstafel der Salzburger Landesregierung am 13. November 2024 verlautbart.
2. Mit seiner am 11. Dezember 2024 eingebrachten, auf Art141 Abs1 lith B-VG gestützten Anfechtung des Ergebnisses der Volksbefragung, der insgesamt 505 Unterstützungserklärungen angeschlossen sind, beantragt der Anfechtungswerber, das Verfahren zur Volksbefragung zur Gänze als nichtig zu erklären und zur Gänze aufzuheben.
3. Aus Anlass dieser Anfechtung leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Juni 2025 gemäß Art139 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. September 2024, LGBl 75/2024, mit der die Durchführung der Volksbefragung angeordnet worden war, ein. In seinem in diesem Verordnungsprüfungsverfahren ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tage, V228/2025, stellte der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit der Anfechtung fest und sprach aus, dass die in Prüfung gezogene Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. September 2024 über die Ausschreibung einer Volksbefragung, LGBl 75/2024, gesetzwidrig war. 3. Aus Anlass dieser Anfechtung leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Juni 2025 gemäß Art139 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. September 2024, Landesgesetzblatt 75 aus 2024,, mit der die Durchführung der Volksbefragung angeordnet worden war, ein. In seinem in diesem Verordnungsprüfungsverfahren ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tage, V228/2025, stellte der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit der Anfechtung fest und sprach aus, dass die in Prüfung gezogene Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. September 2024 über die Ausschreibung einer Volksbefragung, Landesgesetzblatt 75 aus 2024,, gesetzwidrig war.
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
1. Die vorliegende Anfechtung des Ergebnisses der am 10. November 2024 durchgeführten Volksbefragung ist zulässig (s VfGH 9.12.2025, V228/2025).
2. Der Anfechtung ist Folge zu geben:
Im Hinblick auf die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tage, V228/2025, festgestellte Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. September 2024, LGBl 75/2024, mit der die Durchführung der Volksbefragung angeordnet und der Wortlaut der Fragestellung festgelegt wurde, ist die Rechtswidrigkeit des Verfahrens zu dieser Volksbefragung offenkundig. Die Fragestellung der Volksbefragung war wegen Verstoßes gegen §2 iVm §7 Abs4 Salzburger Volksbefragungsgesetz gesetzwidrig (s VfGH 9.12.2025, V228/2025). Im Hinblick auf die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tage, V228/2025, festgestellte Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. September 2024, Landesgesetzblatt 75 aus 2024,, mit der die Durchführung der Volksbefragung angeordnet und der Wortlaut der Fragestellung festgelegt wurde, ist die Rechtswidrigkeit des Verfahrens zu dieser Volksbefragung offenkundig. Die Fragestellung der Volksbefragung war wegen Verstoßes gegen §2 in Verbindung mit §7 Abs4 Salzburger Volksbefragungsgesetz gesetzwidrig (s VfGH 9.12.2025, V228/2025).
Das Verfahren ist daher schon aus diesem Grund zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben (vgl VfSlg 19.651/2012; VfGH 13.9.2013, WIII1/2013; 24.6.2025, WIII1/2024), ohne dass auf das weitere Anfechtungsvorbringen einzugehen ist.Das Verfahren ist daher schon aus diesem Grund zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben vergleiche VfSlg 19.651 aus 2012,; VfGH 13.9.2013, WIII1/2013; 24.6.2025, WIII1/2024), ohne dass auf das weitere Anfechtungsvorbringen einzugehen ist.
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
1. Der Anfechtung wird stattgegeben.
Das Verfahren zur Volksbefragung am 10. November 2024, ausgeschrieben durch Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. September 2024, LGBl 75/2024, wird zur Gänze aufgehoben.Das Verfahren zur Volksbefragung am 10. November 2024, ausgeschrieben durch Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. September 2024, Landesgesetzblatt 75 aus 2024,, wird zur Gänze aufgehoben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Volksbefragung, VfGH / Anlassfall, VfGH / AnlassverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:WIII2.2024Zuletzt aktualisiert am
30.01.2026