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L04 Direkte DemokratieNorm
B-VG Art141 Abs1 lithLeitsatz
Stattgabe der Anfechtung des Ergebnisses einer Volksbefragung über Windkraftanlagen auf Bergen und Almen im AnlassfallSpruch
Der Anfechtung wird stattgegeben.
Das Verfahren zur Volksbefragung am 12. Jänner 2025, ausgeschrieben durch Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 2024, LGBl Nr 79/2024, wird zur Gänze aufgehoben.Das Verfahren zur Volksbefragung am 12. Jänner 2025, ausgeschrieben durch Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 2024, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2024,, wird zur Gänze aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Anfechtung und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Anfechtung und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren
1. Die Kärntner Landesregierung hat – auf Grund eines Verlangens von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kärntner Landtages gemäß §1 Abs2 litb Kärntner Volksbefragungsgesetz (K-VbefrG) – mit Verordnung vom 15. Oktober 2024, LGBl 79/2024, die Durchführung einer Volksbefragung gemäß §2 K-VbefrG angeordnet. Die Volksbefragung wurde am Sonntag, dem 12. Jänner 2025 durchgeführt. Dabei entfielen von den 148.462 gültig abgegebenen Stimmen 76.527 Stimmen auf JA und 71.935 Stimmen auf NEIN. Dieses Ergebnis wurde im Sinne des §17 K-VbefrG am 30. Jänner 2025 in der Kärntner Landeszeitung (Jahrgang 75, Nr 5) kundgemacht. 1. Die Kärntner Landesregierung hat – auf Grund eines Verlangens von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kärntner Landtages gemäß §1 Abs2 litb Kärntner Volksbefragungsgesetz (K-VbefrG) – mit Verordnung vom 15. Oktober 2024, Landesgesetzblatt 79 aus 2024,, die Durchführung einer Volksbefragung gemäß §2 K-VbefrG angeordnet. Die Volksbefragung wurde am Sonntag, dem 12. Jänner 2025 durchgeführt. Dabei entfielen von den 148.462 gültig abgegebenen Stimmen 76.527 Stimmen auf JA und 71.935 Stimmen auf NEIN. Dieses Ergebnis wurde im Sinne des §17 K-VbefrG am 30. Jänner 2025 in der Kärntner Landeszeitung (Jahrgang 75, Nr 5) kundgemacht.
2. Mit ihrer am 5. Februar 2025 eingebrachten, auf Art141 Abs1 lith B-VG ge-stützten Anfechtung der Volksbefragung beantragen 163 – ihrem Vorbringen nach – bei der Volksbefragung stimmberechtigte Personen, die mit Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 2024, LGBl 79/2024, ausgeschriebene Volksbefragung im vollen Umfang (sohin auch ihr Ergebnis) wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens für nichtig zu erklären.2. Mit ihrer am 5. Februar 2025 eingebrachten, auf Art141 Abs1 lith B-VG ge-stützten Anfechtung der Volksbefragung beantragen 163 – ihrem Vorbringen nach – bei der Volksbefragung stimmberechtigte Personen, die mit Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 2024, Landesgesetzblatt 79 aus 2024,, ausgeschriebene Volksbefragung im vollen Umfang (sohin auch ihr Ergebnis) wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens für nichtig zu erklären.
3. Aus Anlass dieser Anfechtung leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Juni 2025 gemäß Art139 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 2024, LGBl 79/2024, mit der die Durchführung der Volksbefragung angeordnet worden war, ein. In seinem in diesem Verordnungsprüfungsverfahren ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tage, V218/2025, stellte der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit der Anfechtung fest und sprach aus, dass die in Prüfung gezogene Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 2024, Zl 01-W-WAHL-43784/2024-10, über die Ausschreibung einer Volksbefragung, LGBl 79/2024, gesetzwidrig war. 3. Aus Anlass dieser Anfechtung leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Juni 2025 gemäß Art139 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 2024, Landesgesetzblatt 79 aus 2024,, mit der die Durchführung der Volksbefragung angeordnet worden war, ein. In seinem in diesem Verordnungsprüfungsverfahren ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tage, V218/2025, stellte der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit der Anfechtung fest und sprach aus, dass die in Prüfung gezogene Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 2024, Zl 01-W-WAHL-43784/2024-10, über die Ausschreibung einer Volksbefragung, Landesgesetzblatt 79 aus 2024,, gesetzwidrig war.
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
1. Die vorliegende Anfechtung des Ergebnisses der am 12. Jänner 2025 durchgeführten Volksbefragung ist zulässig (s VfGH 9.12.2025, V218/2025).
2. Der Anfechtung ist Folge zu geben:
Im Hinblick auf die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tage, V218/2025, festgestellte Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 2024, Zl 01-W-WAHL-43784/2024-10, über die Ausschreibung einer Volksbefragung, LGBl 79/2024, mit der die Durchführung der Volksbefragung angeordnet und der Wortlaut der Fragestellung festgelegt
wurden, ist die Rechtswidrigkeit des Verfahrens zu dieser Volksbefragung offenkundig. Die Fragestellung der Volksbefragung war wegen Verstoßes gegen §2 Abs2 K-VbefrG gesetzwidrig (s VfGH 9.12.2025, V218/2025). Im Hinblick auf die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tage, V218/2025, festgestellte Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 2024, Zl 01-W-WAHL-43784/2024-10, über die Ausschreibung einer Volksbefragung, Landesgesetzblatt 79 aus 2024,, mit der die Durchführung der Volksbefragung angeordnet und der Wortlaut der Fragestellung festgelegt , wurden, ist die Rechtswidrigkeit des Verfahrens zu dieser Volksbefragung offenkundig. Die Fragestellung der Volksbefragung war wegen Verstoßes gegen §2 Abs2 K-VbefrG gesetzwidrig (s VfGH 9.12.2025, V218/2025).
Das Verfahren ist daher schon aus diesem Grund zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben (vgl VfSlg 19.651/2012; VfGH 13.9.2013, WIII1/2013; 24.6.2025, WIII1/2024), ohne dass auf das weitere Anfechtungsvorbringen einzugehen ist.Das Verfahren ist daher schon aus diesem Grund zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben vergleiche VfSlg 19.651 aus 2012,; VfGH 13.9.2013, WIII1/2013; 24.6.2025, WIII1/2024), ohne dass auf das weitere Anfechtungsvorbringen einzugehen ist.
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Der Anfechtung wird stattgegeben.
Das Verfahren zur Volksbefragung am 12. Jänner 2025, ausgeschrieben durch Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 2024, LGBl 79/2024, wird zur Gänze aufgehoben.Das Verfahren zur Volksbefragung am 12. Jänner 2025, ausgeschrieben durch Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 2024, Landesgesetzblatt 79 aus 2024,, wird zur Gänze aufgehoben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, VfGH / Anlassverfahren, Volksbefragung, EnergierechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:WIII1.2025Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026