TE Vfgh Beschluss 2025/12/16 G68/2025

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Index

L10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht
L10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Norm

B-VG Art18 Abs1, Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1b
Wr BauO 1930 §60 Abs1 litd
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Wr BauO 1930 betreffend ein Ansuchen um eine Baubewilligung

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche , VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §60 Abs1 litd Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl 11/1930 idF LGBl 37/2023, wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot, das Eigentumsrecht und dem Recht auf ein faires Verfahren:Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §60 Abs1 litd Bauordnung für Wien – BO für Wien, Landesgesetzblatt 11 aus 1930, in der Fassung Landesgesetzblatt 37 aus 2023,, wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot, das Eigentumsrecht und dem Recht auf ein faires Verfahren:

Das Vorbringen des Antrages, das sich darin erschöpft, der Bestimmung könne nicht "eindeutig" entnommen werden, ob diese auch auf den Abbruch von Gebäudeteilen anzuwenden sei, lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Frage, ob eine gesetzliche Vorschrift dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B-VG entspricht, nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihre Entstehungsgeschichte sowie Inhalt und Zweck der Regelung maßgeblich. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine Regelung verletzt die in Art18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse dann, wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt (zB VfSlg 16.137/2001, 20.130/2016). Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedenken sind aber keine Bedenken gegen §60 Abs1 litd Bauordnung für Wien entstanden.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Frage, ob eine gesetzliche Vorschrift dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B-VG entspricht, nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihre Entstehungsgeschichte sowie Inhalt und Zweck der Regelung maßgeblich. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine Regelung verletzt die in Art18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse dann, wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt (zB VfSlg 16.137 aus 2001,, 20.130 aus 2016,). Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedenken sind aber keine Bedenken gegen §60 Abs1 litd Bauordnung für Wien entstanden.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Baubewilligung, Determinierungsgebot, Rechtsstaatsprinzip, Baurecht, Auslegung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:G68.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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