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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von internationalem Schutz, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mangels Rechtsschutzinteresse; kein Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch - vom BVwG angenommene - Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet während dem laufenden VerfahrenRechtssatz
Entgegen der Auffassung des BVwG verliert der Beschwerdeführer durch die vom BVwG angenommene Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht eo ipso sein rechtliches Interesse an der Bekämpfung eines für rechtswidrig erachteten Bescheides. Es ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob auch bei Ausreise im Gefolge einer Rückkehrentscheidung weiterhin ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung besteht. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer (Sach-)Entscheidung gegenüber dem angefochtenen Bescheid geht auch nicht dadurch verloren, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2025 mit keinem Aufenthaltsort in Österreich aufschien und eine entsprechende Mitteilung des Beschwerdeführers an das BVwG trotz Aufforderung ausgeblieben ist, zumal §8 Abs2 ZustellG für diesen Fall die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorsieht.
Da das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers sohin weder durch eine vom BVwG angenommene Ausreise aus dem Bundesgebiet noch durch die mangelnde Bekanntgabe einer aktuellen Wohnanschrift eo ipso weggefallen ist, hätte das BVwG anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen gehabt, ob weiterhin ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung besteht und gegebenenfalls durch eine Sachentscheidung Rechtsschutz gewähren müssen. Da das BVwG die Beschwerde ohne Durchführung einer solchen Einzelprüfung als unzulässig zurückgewiesen hat, hat es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Rechtsschutz, Beschwer, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E3700.2025Zuletzt aktualisiert am
20.08.2026