RS Vfgh 2026/6/30 E3982/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2026
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Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art 22a
B-VG Art133 Abs6 Z1
B-VG Art144
EMRK Art10
InformationsfreiheitsG §1, §2, §3, §6, §7, §8, §9, §13, §14
AktienG §3, §78, §86, §102, §110, §111
BörseG 2018 §1 Z8
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung eines Journalisten in seinem Recht auf Zugang zu Informationen betreffend die Nichterteilung von Informationen durch eine – (mehrheitlich) im mittelbaren Eigentum eines Landes stehende – Aktiengesellschaft; restriktive Auslegung der Ausnahme von der Informationspflicht für "börsennotierte Gesellschaften" angesichts des gänzlichen Ausschlusses des Informationsrechts; kein vergleichbarer Informationszugang auf Grund gesetzlicher Transparenz-, Veröffentlichungs- und/oder Informationspflichten mangels gesellschaftsrechtlicher Veröffentlichungspflichten für börsennotierte Aktiengesellschaften bei bloßer Emittierung anderer börsennotierter Wertpapiere wie insbesondere Anleihen und Zertifikaten

Rechtssatz

Aufhebung des Beschlusses des LVwG Vorarlberg mit dem der Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit gemäß §14 Abs1 IFG als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Keine Verfassungswidrigkeit der Ausnahme von "börsennotierten Gesellschaften" von der Informationspflicht gemäß §13 Abs3 IFG:

Nach Art22a Abs3 letzter Halbsatz B?VG kann der einfache Gesetzgeber das Informationsrecht gegenüber den dort genannten privaten Rechtsträgern ausschließen, "sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist". Welche gesetzlichen Transparenz-, Veröffentlichungs- und/oder Informationspflichten einen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht "vergleichbaren" Zugang zu Informationen gewährleisten, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht.

In den Gesetzesmaterialien wird zu Art22a Abs3 B?VG ausgeführt, dass Unternehmungen gesetzlich von der Informationspflicht ausgenommen werden könnten, wenn der Zugang zu Informationen in vergleichbarer Weise, insbesondere im Fall bestehender börse- bzw wertpapierrechtlicher Verpflichtungen, gesetzlich sichergestellt sei. In diesem Zusammenhang wird auf die entsprechende Ausnahme in "§14 Abs2" (gemeint wohl: §13 Abs3) IFG verwiesen.

Zu §13 Abs3 IFG ergibt sich aus den Materialien im Wesentlichen, dass sich die Ausnahme für börsennotierte Unternehmungen auf den letzten Tatbestand des Art22a Abs3 B?VG stütze, zumal diese bereits einer Vielzahl an gesetzlichen Informationspflichten unterlägen.

In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass §13 Abs3 IFG zeitgleich und in demselben Sammelgesetz (BGBl I 5/2024) mit der Verfassungsbestimmung des Art22a Abs3 B?VG erlassen wurde.In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass §13 Abs3 IFG zeitgleich und in demselben Sammelgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2024,) mit der Verfassungsbestimmung des Art22a Abs3 B?VG erlassen wurde.

Da der Verfassungsgesetzgeber sohin den Ausschluss des Informationsrechtes gegenüber börsennotierten Gesellschaften in §13 Abs3 erster Tatbestand IFG als Regelung iSd Art22a Abs3 letzter Halbsatz B?VG offenkundig akzeptiert hat, erweist sich dieser Ausschluss – jedenfalls soweit damit jene Gesellschaften erfasst werden, die selbst auf Grund ihrer Börsennotierung Veröffentlichungspflichten unterliegen – als durch die genannte Verfassungsbestimmung gedeckt.

Das LVwG hat §13 Abs3 IFG einen denkunmöglichen Inhalt unterstellt:

Es versteht unter "börsennotierte[n] Gesellschaften" gemäß §13 Abs3 IFG nicht bloß Aktiengesellschaften, deren Aktien iSd §3 Aktiengesetz zum Handel an einer anerkannten Börse oder einem gleichwertigen Markt mit Sitz in einem Drittland zugelassen sind, sondern darüber hinaus alle Gesellschaften, deren andere Wertpapiere – insbesondere Anleihen und Zertifikate – an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind. Die beteiligte Partei sei zwar keine börsennotierte Aktiengesellschaft, jedoch eine Gesellschaft, die solche anderen börsennotierten Wertpapiere emittiere.

Eine auf Art22a Abs3 letzter Halbsatz B?VG gestützte (einfach)gesetzliche Ausnahmeregelung, wie sie §13 Abs3 IFG vorsieht, ist restriktiv auszulegen, weil sie in ihrem Anwendungsbereich ipso iure einen (gänzlichen) Ausschluss des verfassungsgesetzlich in Art22a Abs3 erster Satz B?VG gewährleisteten Informationsrechtes bewirkt. Damit unterscheidet sich eine solche Ausnahme strukturell von den Geheimhaltungstatbeständen gemäß Art22a Abs2 und 3 B?VG, nach denen in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse einerseits und dem Interesse an einer Geheimhaltung von Informationen andererseits erforderlich ist.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund kommt es nicht in Betracht, §13 Abs3 erster Tatbestand IFG das im angefochtenen Beschluss des LVwG vertretene Verständnis zugrunde zu legen. Ein derart weites Verständnis legt bereits der Wortlaut des Begriffes "börsennotierte Gesellschaften" nicht nahe. Ein solches stand auch dem Verfassungsgesetzgeber nicht vor Augen, zumal die speziellen Informationspflichten, die nach dem oben Gesagten für die Annahme eines verfassungsrechtlich akzeptierten "vergleichbaren" Informationszuganges streiten, zuvorderst in Gestalt gesellschaftsrechtlicher Veröffentlichungspflichten börsennotierter Aktiengesellschaften zur Bereitstellung von Informationen auf einer allgemein zugänglichen Internetseite bestehen. Dem der Ausnahmeregelung des §13 Abs3 IFG zugrunde liegenden Kreis an speziellen Informationspflichten fehlte es sohin ohne die aktiengesetzlichen Pflichten an der "Vergleichbarkeit" iSd Art22a Abs3 letzter Halbsatz B?VG. Dass auch sonstige Emittenten von Wertpapieren bestimmte, in den Gesetzesmaterialien zum IFG genannte Informationspflichten treffen, vermag daran nichts zu ändern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Emittenten sonstiger Wertpapiere – im Vergleich mit börsennotierten Aktiengesellschaften – nur eingeschränkten, mit dem jeweils emittierten Wertpapier verknüpften und teilweise bloß punktuellen Informationspflichten unterliegen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Informationsfreiheit, Gesellschaftsrecht, Ausnahmeregelung - Regel, Auslegung eines Gesetzes, Entscheidungsbegründung, Rechte subjektive öffentliche, Offenlegungspflicht, Datenschutz, Auskunftspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E3982.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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