Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B10 225.645-4/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBGl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des S.I., geb. 00.00.1975, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2008, AZ. 07 03.993-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBGl. römisch eins 2008/4, (AsylG) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des S.I., geb. 00.00.1975, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2008, AZ. 07 03.993-BAL, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Serbien aus Preshevo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Er stellte am 10.09.2001 einen (ersten) Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2001, Zl. 01 20.886-BAS, gemäß § 7 abgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Serbien aus Preshevo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Er stellte am 10.09.2001 einen (ersten) Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2001, Zl. 01 20.886-BAS, gemäß Paragraph 7, abgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 8, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.07.2005, Zl. 225.645/13-II/04/05, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchteil hinsichtlich der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien-Montenegro (ohne Kosovo) zu lauten hat.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2007, Zl. 2005/01/0407-7, abgelehnt.
Am 26.04.2007 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Asylantrag, wobei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2008 , Zl. 07 03.993-BAL, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Serbien (ohne Kosovo) nicht zuerkannt wurde sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Serbien (ohne Kosovo) ausgesprochen wurde. Es handelte sich um eine Entscheidung im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005.Am 26.04.2007 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Asylantrag, wobei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2008 , Zl. 07 03.993-BAL, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Serbien (ohne Kosovo) nicht zuerkannt wurde sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Serbien (ohne Kosovo) ausgesprochen wurde. Es handelte sich um eine Entscheidung im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.05.2008, Zl. 255.645-3/3E-II/04/08, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt mit der Begründung zurückverwiesen, dass sich die Behörde - im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur entschiedenen Sache gemäß § 68 AVG - nicht mit der Zulässigkeit des Folgeantrages auseinandergesetzt habe und die Frage, ob der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens habe stellen wollen, zu klären sei.Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.05.2008, Zl. 255.645-3/3E-II/04/08, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt mit der Begründung zurückverwiesen, dass sich die Behörde - im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, AVG - nicht mit der Zulässigkeit des Folgeantrages auseinandergesetzt habe und die Frage, ob der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens habe stellen wollen, zu klären sei.
Auf Grund dieser Zurückverweisung erging - in Bindung an diese Rechtsansicht - der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2008, Zl. 07 03.993, womit der Antrag vom 26.04.2007 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Serbien ausgesprochen wurde.Auf Grund dieser Zurückverweisung erging - in Bindung an diese Rechtsansicht - der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2008, Zl. 07 03.993, womit der Antrag vom 26.04.2007 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Serbien ausgesprochen wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15.07.2008, womit ua. eine Verletzung des Art. 8 EMRK - im Hinblick auf die noch anhängigen Asylverfahren der Ehegattin und des mj. Sohnes des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof - geltend gemacht wird.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15.07.2008, womit ua. eine Verletzung des Artikel 8, EMRK - im Hinblick auf die noch anhängigen Asylverfahren der Ehegattin und des mj. Sohnes des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof - geltend gemacht wird.
Derzeit sind sowohl das verfahrensgegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers als auch Verfahren zu den Beschwerden gegen die Abweisung der Asylanträge seiner Ehegattin und seines minderjährigen Sohnes vom 11.11.2005 gemäß den Bestimmungen der §§ 7 und 8 AsylG idF BGBl. I 101/2003 beim Asylgerichtshof anhängig.Derzeit sind sowohl das verfahrensgegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers als auch Verfahren zu den Beschwerden gegen die Abweisung der Asylanträge seiner Ehegattin und seines minderjährigen Sohnes vom 11.11.2005 gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 7 und 8 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, beim Asylgerichtshof anhängig.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder
soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheidesoweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, Zahl: 91/09/0069; 30.05.1995, Zahl: 93/08/0207).Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.10.1991, Zahl: 91/09/0069; 30.05.1995, Zahl: 93/08/0207).
Die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.05.2008 gemäß § 66 Abs. 2 AVG wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben, weswegen der Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2008 ex nunc wieder dem Rechtsbestand angehört (wenn auch angefochten). Da dieser somit nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist kein Raum für eine Entscheidung wegen entschiedener Sache und war daher die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes vom 02.07.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG ersatzlos zu beheben.Die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.05.2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben, weswegen der Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2008 ex nunc wieder dem Rechtsbestand angehört (wenn auch angefochten). Da dieser somit nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist kein Raum für eine Entscheidung wegen entschiedener Sache und war daher die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes vom 02.07.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ersatzlos zu beheben.
Eine Entscheidung über das nunmehr (wieder) anhängige Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2008 gemäß der §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ist - im Hinblick auf den Stand der Beschwerdeverfahren betreffend die Ehegattin und den mj. Sohn des Beschwerdeführers - zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich und ergeht daher gesondert.Eine Entscheidung über das nunmehr (wieder) anhängige Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2008 gemäß der Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ist - im Hinblick auf den Stand der Beschwerdeverfahren betreffend die Ehegattin und den mj. Sohn des Beschwerdeführers - zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich und ergeht daher gesondert.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG war über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes durch Einzelrichter zu entscheiden. Es handelt sich hiebei um eine zurückweisende Entscheidung im Sinne des § 61 Abs. 3 AsylG.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG war über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes durch Einzelrichter zu entscheiden. Es handelt sich hiebei um eine zurückweisende Entscheidung im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, AsylG.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
18.02.2009