RS Vwgh 2005/4/25 2002/17/0235

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Veröffentlicht am 25.04.2005
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Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §1 Z13;
EO §7 Abs4;

Rechtssatz

Gemäß § 7 Abs. 4 EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 EO genannten Titel auf Antrag von jener Stelle aufzuheben, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Die Anordnung, dass der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle einzubringen ist, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, wird dahingehend verstanden, dass diese Stelle auch zuständig sei, über diese Einwendung zu entscheiden (vgl. die bei Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren8, II, 901 ff, wiedergegebene Rechtsprechung zu § 3 Abs. 2 VVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002170235.X01

Im RIS seit

19.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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