TE AsylGH Erkenntnis 2008/9/1 A10 308807-2/2008

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Veröffentlicht am 01.09.2008
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Norm

AVG §68 Abs2

Spruch

A10 308807-2/2008/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin von Amts wegen zu Recht erkannt:

Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.01.2007, GZ 308.807-C1/E1-V/15/07, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben.Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.01.2007, GZ 308.807-C1/E1-V/15/07, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Diesem Erkenntnis liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Diesem Erkenntnis liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Asylwerber brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.07.2006 einen Asylantrag ein.

Am 07.08.2006 legte der Asylwerber dem Bundesasylamt eine an den MigrantInnenverein St. Marx sowie Herrn RA Dr. Lennart BINDER, LL.M. erteilte Vollmacht vor, die auch eine Zustellvollmacht umfasst.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.10.2006 verneinte der Asylwerber die Fragen: "Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im Asylverfahren beauftragt bzw. haben Sie jemandem eine Zustellvollmacht erteilt?"

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2006, GZ 06 07.479-BAE, wurde I. der Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, II. dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und III. der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 18.12.2006 persönlich zugestellt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2006, GZ 06 07.479-BAE, wurde römisch eins. der Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, römisch zwei. dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und römisch drei. der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 18.12.2006 persönlich zugestellt.

Am 03.01.2007 brachte der Asylwerber durch seinen Vertreter RA Dr. Lennart BINDER, LL.M. eine Berufung gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes ein.

In weiterer Folge stellte der Asylwerber am 23.01.2007 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist, in welchem auch ausgeführt wurde, dass der Bescheid dem Vertreter des Asylwerbers übergeben wurde.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.01.2007, GZ 308.807-C1/E1-V/15/07, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2006 als verspätet zurückgewiesen. Dabei wurde von einer wirksamen Zustellung des Bescheides am 18.12.2006 ausgegangen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Vertreter des Asylwerbers am 15.05.2007 wieder zurückgezogen, weil aus dem Akt des Bundesasylamtes die am 07.08.2006 vorgelegte Vollmacht an den MigrantInnenverein St. Marx sowie an RA Dr. Lennart BINDER, LL.M. ersichtlich war.

Am 21.06.2007 stellte RA Dr. Lennart BINDER, LL.M. einen Antrag auf Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.12.2006.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2007, GZ 06 07.479/1-BAE, wurde dieser Antrag "zurückgewiesen" (gemeint: abgewiesen).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.Nach Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Asylgerichtshof eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; der Asylgerichtshof hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Asylgerichtshof eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; der Asylgerichtshof hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Asylgerichtshof, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Asylgerichtshof, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

§ 9 Abs. 3 ZustG lautet: "Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."Paragraph 9, Absatz 3, ZustG lautet: "Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der Asylwerber die am 07.08.2006 dem Bundesasylamt zur Kenntnis gebrachte Vollmacht wiederum durch seine Erklärung bei der Einvernahme am 23.10.2006 ausdrücklich widerrief, indem er die Fragen, ob er jemanden mit seiner Vertretung im Asylverfahren beauftragt habe bzw. ob er jemandem eine Zustellvollmacht erteilt habe, verneinte.

Die Erklärung des Asylwerbers bei seiner Einvernahme am 23.10.2006 ist nach ihrem Wortlaut nicht als ausdrücklicher Widerruf der am 07.08.2006 bekannt gegebenen Vollmacht zu verstehen, sondern als - inhaltlich offensichtlich falsche - Mitteilung des Asylwerbers, dass er niemanden mit seiner Vertretung beauftragt habe und niemandem eine Zustellvollmacht erteilt habe. Bei dieser Sachlage konnte nicht ohne entsprechende Nachfrage von einem ausdrücklichen Widerruf der Vollmacht ausgegangen werden.

Daher war die am 18.12.2006 an den Asylwerber persönlich erfolgte Zustellung des Bescheides vom 15.12.2006 gemäß § 9 Abs. 3 ZustG rechtswidrig. Erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid dem Vertreter tatsächlich zukam, nämlich laut dessen Angaben am 20.12.2006, wurde die Zustellung gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG bewirkt. Daher erweist sich die am 03.01.2007 eingebrachte Berufung als rechtzeitig. Diese Tatsache wurde erst am 15.05.2007 bei der Zeugeneinvernahme des Vertreters des Asylwerbers aufgeklärt.Daher war die am 18.12.2006 an den Asylwerber persönlich erfolgte Zustellung des Bescheides vom 15.12.2006 gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG rechtswidrig. Erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid dem Vertreter tatsächlich zukam, nämlich laut dessen Angaben am 20.12.2006, wurde die Zustellung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG bewirkt. Daher erweist sich die am 03.01.2007 eingebrachte Berufung als rechtzeitig. Diese Tatsache wurde erst am 15.05.2007 bei der Zeugeneinvernahme des Vertreters des Asylwerbers aufgeklärt.

Demnach war der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.01.2007 betreffend Zurückweisung der Berufung als verspätet gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben.Demnach war der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.01.2007 betreffend Zurückweisung der Berufung als verspätet gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben.

Da eine wirksame Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.12.2006 bereits am 20.12.2006 erfolgte, wurde die Beschwerde des Asylwerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2007 betreffend "Zurückweisung" (gemeint: Abweisung) des Zustellantrages vom 21.06.2007 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen.

Schlagworte

Rechtzeitigkeit, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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