RS Vwgh 2005/4/25 2005/17/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §41 Abs3;
VStG §51e Abs6 idF 1998/I/158;
VStG §51f Abs2;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin wurde mit Ladungsbescheid vom 24. September 2004 zu der am 13. Oktober 2004 vor dem UVS stattfindenden Verhandlung geladen. Als Beginn der Abholfrist beim zuständigen Postamt wurde - laut Beschwerdevorbringen - auf der Hinterlegungsanzeige der 1. Oktober 2004 ausgewiesen. Dies entspricht auch dem Vermerk auf dem in den Akten einliegenden Rückschein. Die Ladung gilt daher gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG als am Freitag, 1. Oktober 2004, an die Beschwerdeführerin zugestellt. Die durch § 51e Abs. 6 VStG der - zu diesem Zeitpunkt unvertretenen - Beschwerdeführerin eingeräumte Mindestfrist von zwei Wochen ab der Zustellung der Ladung endete daher mit Ablauf des Freitag, 15. Oktober 2004. Die vor diesem Zeitpunkt angesetzte mündliche Verhandlung erweist sich somit als rechtswidrig, weil der Beschwerdeführerin zur Vorbereitung nicht mindestens zwei Wochen zur Verfügung gestanden sind. Dem steht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170004.X03

Im RIS seit

17.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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