TE AsylGH Beschluss 2008/9/11 B13 242207-3/2008

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Veröffentlicht am 11.09.2008
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Norm

AVG §71 Abs1
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Spruch

B13 242.207-3/2008/3E

Beschluss

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von R.S., geb. 00.00.1966, Herkunftsstaat Kosovo, vertreten durch: RA. Mag. Dr. Ingrid WEBER, vom 28. 2. 2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. 2. 2008, Zl 07 03.972, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Beschwerde von R.S. vom 28. 2. 2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. 2. 2008, Zl 07 03.972, wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Beschwerde von R.S. vom 28. 2. 2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. 2. 2008, Zl 07 03.972, wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer stellt am 25. 4. 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. 8. 2007, Zahl: 07 03.972-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Absatz 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien - Kosovo gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien - Kosovo ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. 8. 2007, Zahl: 07 03.972-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien - Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien - Kosovo ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. 8. 2007 durch Hinterlegung zugestellt.

Am 17. 8. 2008 stellte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag, ihm zur Erhebung der gegen oben bezeichneten Bescheid gerichteten Beschwerde Verfahrenshilfe zu bewilligen.

Mit Beschluss vom 29. 8. 2007 hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe mit der Begründung abgewiesen, dass gegen den Bescheid des Bundesasylamtes die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge durch seine rechtsfreundliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 10. 9. 2007 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich das Rechtsmittel der Berufung.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer erst durch Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes über die Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er von der Caritas Wien, die als Asylberatungsstelle anerkannt sei, eine unrichtige Beratung erhalten habe und dadurch die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels fruchtlos verstrichen sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. 2. 2008, Zl 07 03.972, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG abgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf Fehlleistungen von Mitarbeitern der Caritas nicht weiter beachtlich sei, da der Beschwerdeführer über den Gang des Verfahrens informiert worden sei und er dies nach Rückübersetzung auch mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Des Weiteren würden die vorgelegten Beweismittel für ein Vorliegen eines unabwendbaren und unvorhergesehen Ereignisses keinerlei Glaubwürdigkeit haben. Der Beschwerdeführer sei erwachsen genug, um die Bedeutung einer Berufung zu verstehen. Zudem sei eine Belehrung durch Informationsblätter, den Rechtsberater und die Rechtsmittelbelehrung in seiner Muttersprache erfolgt. Überdies werde für das Erheben des Rechtsmittels der Berufung kein Vertreter benötigt, da dies auch in der Muttersprache kundgetan werden könne. Es würde sohin ein offensichtlich fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers vorliegen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. 2. 2008, Zl 07 03.972, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf Fehlleistungen von Mitarbeitern der Caritas nicht weiter beachtlich sei, da der Beschwerdeführer über den Gang des Verfahrens informiert worden sei und er dies nach Rückübersetzung auch mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Des Weiteren würden die vorgelegten Beweismittel für ein Vorliegen eines unabwendbaren und unvorhergesehen Ereignisses keinerlei Glaubwürdigkeit haben. Der Beschwerdeführer sei erwachsen genug, um die Bedeutung einer Berufung zu verstehen. Zudem sei eine Belehrung durch Informationsblätter, den Rechtsberater und die Rechtsmittelbelehrung in seiner Muttersprache erfolgt. Überdies werde für das Erheben des Rechtsmittels der Berufung kein Vertreter benötigt, da dies auch in der Muttersprache kundgetan werden könne. Es würde sohin ein offensichtlich fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers vorliegen.

In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 28. 2. 2008 erhobenen Beschwerde wurde neuerlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der Caritas eine falsche Rechtsauskunft erhalten habe und wegen der Nichtberücksichtigung dieses Umstandes gegenständlicher Bescheid mit einem Begründungsmangel versehen sei.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem zur Entscheidung berufenen Senat mit 1. Juli 2008 in Anwendung des § 75 Abs 7 Z 2 AsylG 2005 zugeteilt.Verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem zur Entscheidung berufenen Senat mit 1. Juli 2008 in Anwendung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 zugeteilt.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis dann unabwendbar, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; unvorhergesehen ist es, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad des Versehens" liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen (vgl. bspw. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1994, 94/16/0066, vom 29. November 1994, 94/05/0318 oder vom 29. März 1995, 93/05/0088).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis dann unabwendbar, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; unvorhergesehen ist es, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad des Versehens" liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen vergleiche bspw. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1994, 94/16/0066, vom 29. November 1994, 94/05/0318 oder vom 29. März 1995, 93/05/0088).

Die fehlerhafte Rechtsauskunft von der Caritas stellt sich für den Beschwerdeführer als unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis im Sinne obiger Definitionen dar. Auch der Eintritt eines solchen Ereignisses - wie im vorliegenden Fall - innerhalb der Beschwerdefrist rechtfertigt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. VwGH 30.4.1997, 96/01/0380). Zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, bzw. ob er sich ein allfälliges Verschulden des Caritasmitarbeiters zurechnen lassen muss.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Caritas gegenüber keine Vollmacht erteilt hat, in seinem Namen eine Berufung zu erheben, sondern er sich lediglich wegen einer Auskunftserteilung der Hilfe eines Mitarbeiters der Caritas bedient hat, der ihm jedoch eine fehlerhafte Rechtauskunft gegeben hat. Aufgrund dieser unrichtigen Rechtsauskunft hat der Beschwerdeführer innerhalb der Berufungsfrist zwar einen "Antrag" eingebracht. Dabei handelte es sich jedoch um einen Antrag auf Verfahrenshilfe, der an den Verwaltungsgerichtshof adressiert war.

Die Inanspruchnahme einer Auskunft von rechtskundigen Personen für das Verfassens eines Schriftsatzes ist, ebenso wie die Inanspruchnahme fremder Hilfe für die Kuvertierung oder die Postaufgabe eines fertig verfassten und von der Partei unterschriebenen Berufungsschriftsatzes, nach der Judikatur des VwGH (s. Erkenntnis vom 7. Mai 1998, 97/20/0693) ebenso wenig als Ermächtigung im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen, genauso wie sie es sich nicht als Bevollmächtigung deuten lässt.

Da somit im vorliegenden Fall kein Vertretungsverhältnis besteht, muss sich der Beschwerdeführer nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber ein - allfälliges - Verschulden der von ihm beigezogenen Hilfsperson nicht zurechnen lassen. Ein Abstellen auf das Verschulden von Personen, die für die Partei nicht vertretungsbefugt sind, steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes (VwGH, 7.5.1998, 97/20/0693 vgl. auch VwGH, 23.7.1999, 99/20/0245)).Da somit im vorliegenden Fall kein Vertretungsverhältnis besteht, muss sich der Beschwerdeführer nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber ein - allfälliges - Verschulden der von ihm beigezogenen Hilfsperson nicht zurechnen lassen. Ein Abstellen auf das Verschulden von Personen, die für die Partei nicht vertretungsbefugt sind, steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes (VwGH, 7.5.1998, 97/20/0693 vergleiche auch VwGH, 23.7.1999, 99/20/0245)).

Aber auch den Beschwerdeführer selbst trifft kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bei der Auswahl oder der erforderlichen Überwachung der Hilfsperson zu. Der Beschwerdeführer hatte keinen Grund an der Verlässlichkeit des Mitarbeiters der Caritas zu zweifeln. Auch trifft einen Asylwerber für den sich kein Anlass ergeben hat, an der Verlässlichkeit eines von ihm beigezogenen Mitarbeiters der Caritas zu zweifeln kein - und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes - Verschulden, wenn er sich nicht im nachhinein davon zu überzeugen versucht, dass der Mitarbeiter der Caritas die vom Beschwerdeführer geforderte Rechtsauskunft auch ordnungsgemäß erteilt hat (vgl. das zuletzt zitierte Erkenntnis des VwGH).Aber auch den Beschwerdeführer selbst trifft kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bei der Auswahl oder der erforderlichen Überwachung der Hilfsperson zu. Der Beschwerdeführer hatte keinen Grund an der Verlässlichkeit des Mitarbeiters der Caritas zu zweifeln. Auch trifft einen Asylwerber für den sich kein Anlass ergeben hat, an der Verlässlichkeit eines von ihm beigezogenen Mitarbeiters der Caritas zu zweifeln kein - und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes - Verschulden, wenn er sich nicht im nachhinein davon zu überzeugen versucht, dass der Mitarbeiter der Caritas die vom Beschwerdeführer geforderte Rechtsauskunft auch ordnungsgemäß erteilt hat vergleiche das zuletzt zitierte Erkenntnis des VwGH).

Aus diesen Gründen war der Beschwerde stattzugeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Schlagworte

minderer Grad eines Versehens, Widerstandskämpfer, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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