RS AsylGH 2008/10/2 D14 401526-1/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2008
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Norm

AVG §42 Abs2
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, die Ladung für die niederschriftliche Einvernahme am 14.08.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, sei dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie, als dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers nicht zugestellt worden, sondern habe dieser erst von der Caritas Graz davon erfahren und wäre "somit die Zeit zur Vorbereitung des Beschwerdeführers auf die Einvernahme zu kurz gewesen", ist auszuführen, dass die Übermittlung der Ladung an den gesetzlichen Vertreter nachweislich am 28.07.2008 erfolgt ist und dass der gesetzliche Vertreter mit Schreiben vom 07.08.2008, beim BAA eingelangt am 08.08.2008, der Caritas Graz Vertretungsvollmacht erteilt hat, der Jugendwohlfahrtsträger also spätestens am 07.08.2008 über die Anberaumung der Einvernahme informiert war. Der bestellte Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers hat an der Einvernahme des Beschwerdeführers zum anberaumten Termin teilgenommen. Wäre dem gesetzlichen Vertreter dieser mindestens achttägige Vorbereitungszeitraum tatsächlich zu kurz gewesen, hätte er dies spätestens bei der Einvernahme vorbringen müssen, da sonst die Möglichkeit einer nachträglichen Geltendmachung dieses Umstandes ausgeschlossen wird (VwGH v. 27.04.1989, Zl. 86/06/0220). Nur wenn die Anberaumung der Einvernahme so kurzfristig erfolgt wäre, dass es dem gesetzlichen Vertreter unmöglich gewesen wäre zur Einvernahme zu erscheinen, würde dies allenfalls zu einer nachträglichen Geltendmachung berechtigen (VwGH v. 14.09.1993, Zl. 90/07/0098). Da jedoch, wie aus dem unangefochten gebliebenen Einvernahmeprotokoll, welches sowohl durch den Beschwerdeführer als auch den gewillkürten Vertreter unterzeichnet wurde, keine Rüge der angeblich ungenügenden Vorbereitungszeit ersichtlich ist, kann davon ausgegangen werden, dass keine Mangelhaftigkeit der Einvernahme vorlag; auf die diesbezügliche Rüge in der Beschwerde war daher nicht weiter einzugehen, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen seines Rechtsmittels nachträglich kein konkretes Vorbringen erstattet hat, welches er auch schon bei der Einvernahme hätte vorbringen wollen und welches geeignet gewesen wäre, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

Schlagworte

Fristen, gesetzlicher Vertreter, Ladungen, Vertretungsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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