Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B15 400.470-1/2008/6E
E R K E N N T N I SE R K E N N T N römisch eins S
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ulrike Wintersberger als Vorsitzende und den Richter Mag. Harald Perl als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. Gregor Breier über die Beschwerde des S. auch S.R., geb. 00.00.1976, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2008, FZ. 08 01.627-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von S. auch S.R. vom 02.07.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2008, FZ. 08 01.627-BAG wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. Nr. 100/2005 abgewiesen.Die Beschwerde von S. auch S.R. vom 02.07.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2008, FZ. 08 01.627-BAG wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. Nr. 100/2005 wird S. auch S.R. der Status des subsidiär Schutzberechtigten n i c h t zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, wird S. auch S.R. der Status des subsidiär Schutzberechtigten n i c h t zuerkannt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. 100/2005 wird S. auch S.R. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, wird S. auch S.R. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde nach einer Anhaltung zur Überprüfung der Reisedokumente am 12.02.2008 und der anschließenden Zurückschiebung nach Italien am 14.02.2008 während einer Zugfahrt abermals in Österreich einer Polizeikontrolle unterzogen und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der ebenfalls am 14.02.2008 durchgeführten Niederschrift durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, seine Reise in Havanna/Kuba begonnen zu haben, indem er als blinder Passagier und mit einem auf Kuba ausgestellten Reisepass per Schiff sein Heimatland verlassen habe. In die EU sei er am 04.02.2008 eingereist und dann mit dem Zug weiter durch ihm unbekannte Länder bis Österreich gefahren, wo er am 14.02.2008 aufgegriffen wurde. Eigentlich habe er nach Deutschland weiterreisen wollen.
Kuba habe er verlassen, weil er reisen und die Welt kennenlernen habe wollen.
2. Infolge des Fehlens von Identitätspapieren und somit der Unmöglichkeit der Feststellung der Identität des BF wurde mit Bescheid vom 14.02.2008 die Schubhaft angeordnet.
3. Aktenvermerk vom 14.02.2008 in dem die Aussage des BF, aus Kuba zu stammen von der Dolmetscherin bezweifelt wird, da er vergleichsweise schlechtes Spanisch spricht.
4. Vor dem Bundesasylamt EAST West gab der BF am 21.02.2008 an, seine letzte Adresse sei Havanna gewesen. Seine Muttersprache sei Spanisch. Zudem bestätigte er alle bis zu diesem Tag gemachten Angaben vor den österreichischen Behörden.
5. In einem Informationsschreiben des italienischen Innenministeriums vom 10.03.2008 wird darüber informiert, dass dem BF in Italien die Fingerabdrücke zu Identifikationszwecken abgenommen worden waren, nicht jedoch, weil er illegal eingereist sei. Eine Einreise nach Europa über einen anderen Staat wird daher vermutet.
6. Am 14.06.2008 wurde vom Landespolizeikommando Kärnten die Anhaltung des BF infolge von Widerstand gegen die Staatsgewalt gemeldet.
7. Im Zuge einer Niederschrift vor dem Bundesasylamt Graz vom 25.04.2008 gab der BF an, in Österreich noch keinerlei aufenthaltsverfestigende Maßnahmen wie z.B. Sprachkurse,... gesetzt zu haben. Seinen 2002 in Havanna ausgestellten Reisepass habe er auf dem Schiff einem Besatzungsmitglied gegeben um von Europa nicht nach Kuba zurückgeschickt werden zu können. Kurze Zeit später meint er, ein Freund in Dänemark, der sich gerade auf Kuba aufhalte, habe seinen Pass.
Mitte der 90er Jahre habe er sich auf Kuba 2 Jahre lang versteckt gehalten, um nicht den Militärdienst ableisten zu müssen. Danach habe er wieder normal gelebt.
Im Laufe dieser Niederschrift wurde die Dolmetscherin zu den Spanischkenntnissen des BF befragt. Sie war der Meinung, dass der BF dafür, dass Spanisch seine Muttersprache sein soll, auffällig viele und gravierende Fehler beim Sprechen macht. Auch habe er offensichtlich nicht alle von ihr verwendeten Vokabel gekannt bzw. verstanden, weswegen sie mehrmals die Fragen vereinfacht übersetzen hatte müssen.
Auf mehrmaliges Nachfragen zu bestimmten Details zu Kuba konnte der BF keine genaueren Auskünfte erteilen. Als Erklärung gab er seine mangelnde Schulbildung an.
Auf Kuba habe der BF Probleme mit Drogenhändlern gehabt, die auch schon seine Mutter erschossen hätten. Dies sei für ihn der Fluchtgrund gewesen.
Der BF gab auf konkrete Nachfrage auch an, nie behauptet zu haben, Französisch sprechen zu können. Er habe einen Freund, der Französisch spreche.
Wie er zu seinem kubanischen Pass gekommen sei, erklärt er mit besonderen Beziehungen seiner Mutter zur Passbehörde, wodurch ihm dies ermöglicht worden sei.
8. Der am 14.02.2008 beim Bundesasylamt gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Graz vom 13.06.2008,
Zahl: 08 01.627-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Es wurde dem BF gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie der BF gemäßZahl: 08 01.627-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde dem BF gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie der BF gemäß
§ 10 Abs. 1 Zi. 2 AsylG 2005 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Paragraph 10, Absatz eins, Zi. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
9. Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid wurde am 02.07.2008 eine in französischer Sprache verfasste Beschwerde fristgerecht eingebracht.
Eine Übersetzung der Beschwerde wurde dem AsylGH am 21.07.2008 übermittelt.
In dieser Beschwerde führt der BF nochmals ins Treffen, kubanischer Staatsbürger zu sein. Auf Kuba sei mehrmals ein Mordversuch an ihm verübt worden, wodurch er auch schwer verletzt worden sei (daraus resultiert eine Armverletzung, die noch nicht ausgeheilt sei). Die kubanischen Behörden seien dem aber nie nachgegangen.
Beweis wurde erhoben durch die Aussagen des BF im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und aller weiteren dem Akt beiliegenden Unterlagen auch ausländischer Behörden.
Danach steht folgender Sachverhalt fest:
Der BF ist im Februar 2008 in das österreichische Staatsgebiet ohne Identitätspapiere vorweisen zu können eingereist. Seine Identität und Nationalität stehen somit auch infolge widersprüchlicher Angaben nicht fest.
Der festgestellt Sachverhalt gründet sich auf die oben angeführten Beweismittel und folgende Beweiswürdigung:
Im Zuge der einzelnen Einvernahmen des BF konnte die genau Route von seinem angeblichen Heimatstaat Kuba bis nach Österreich nicht nachvollziehbar rekonstruiert werden. Zudem machte der BF unterschiedliche Angaben zum Verbleib seines Reisepasses - einmal habe er ihn einem Besatzungsmitglied des Schiffes, mit dem er nach Europa gefahren sei, gegeben, ein anderes Mal einem in Dänemark wohnhaften Freund, der sich gerade auf Kuba aufgehalten habe.
Am 14.02.2008 gab der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, seine Heimat verlassen zu haben, da er reisen und die Welt kennen lernen habe wollen. In späteren Aussagen verlegte er sich auf Probleme mit Drogendealern, die er und seine Familie auf Kuba gehabt hätten und in seiner Beschwerde spricht er sogar von mehreren Mordanschlägen auf seine Person. Der BF hat offensichtlich versucht, durch eine Steigerung seines Vorbringens seiner bis dato aus asylrechtlicher Sicht irrelevanten Fluchtgeschichte mehr Substanz zu verleihen.
Das Bundesasylamt leitete die Feststellung, wonach der BF tatsächlich nicht aus Kuba stammt, aus Einschätzungen der während der einzelnen Einvernahmen anwesenden Dolmetscher ab.
Besonders in der Einvernahme vom 25.04.2008 wurde der Dolmetscher zu Beginn der Verhandlung darauf aufmerksam gemacht, besonders auf die Sprachkenntnisse und sprachliche Ausdrucksweise des BF zu achten.
Mehrmals betonte der BF, aus Kuba zu kommen und Spanisch als Muttersprache zu besitzen. Mehrmals jedoch machten auch wie schon erwähnt in weiterer Folge verschiedene Dolmetscher darauf aufmerksam, dass infolge der groben Fehler beim Sprechen bzw. infolge des im Zuge der Einvernahmen zu Tage getretenen, mangelnden Sprachverständnisses des BF nicht davon ausgegangen werden kann, dass Spanisch die Muttersprache und Kuba - wo die offizielle Amtssprache Spanisch ist - somit der wahre Herkunftsstaat des BF ist.
Der Aufforderung, nähere Angaben zu seinem Heimatland zu tätigen konnte der BF nicht Folge leisten.
Auszug aus der Niederschrift vom 25.04.2008:
F: Nennen Sie mir fünf weitere Orte in der Umgebung Ihrer Heimatgemeinde Santa Maria de Jucal.
A: Ein Dorf heißt S. (phon.), ein anderes T. (phon.). Mehr fallen mir nicht ein.
F: Nennen Sie mir drei kubanischen Provinzen.
A: Ich kennen keine.
F: Wann ist der kubanische Nationalfeiertag?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wie heißt die kubanische Nationalhymne?
A: Auch das fällt mir nicht ein.
Der BF tritt dieser, bereits im angefochtenen Bescheid enthaltenen und schlüssigen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen, sondern beschränkt sich in der Beschwerdeschrift auf eine knappe Wiederholung der bereits vorgebrachten Fluchtgründe. Da der im angefochtenen Bescheid enthaltenen schlüssigen Beweiswürdigung solcherart nicht substantiiert entgegengetreten wird, wird diese Beweiswürdigung dem nunmehrigen Erkenntnis zugrunde gelegt.
Zudem brachte der BF seine Beschwerde nicht in seiner von ihm selbst mehrfach behaupteten Muttersprache Spanisch sondern in Französisch ein, obwohl er am 25.04.2008 vor dem Bundesasylamt Graz gemeint hatte, nie behauptet zu haben, dass er Französisch spreche, er habe nur einen Freund, der Französisch spreche.
Die vom BF im Zuge des Asylverfahrens angeführten Fluchtgründe, sein Herkunftsstaat und seine Identität können somit infolge von gravierenden Widersprüchen und mangelnder Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
Zur Entscheidung über den Status des Asylberechtigten:
Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass der BF tatsächlich nicht kubanischer Staatsangehöriger ist und auch keine asylrelevanten Fluchtgründe in glaubhafter Weise vorgebracht hat.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) sind auf das VerfahrenGemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) sind auf das Verfahren
vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt.vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt.
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 stellt auf eine Verfolgung im "Herkunftsstaat" ab. Beim Herkunftsstaat handelt es sich gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 um den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - um den Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Auch Art. 1 Abschn. A Z 2 der GFK, auf welchen im § 3 Abs. 1 AsylG 2005 verwiesen wird, definiert als Flüchtling nur eine Person, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung (aus näher angeführten Gründen) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will bzw. die sich als Staatenlose in Folge solcher Ereignisse außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und dorthin nicht zurückkehren kann bzw. wegen der erwähnten Befürchten nicht dorthin zurückkehren will. Demnach stellen sowohl § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch Art. 1 Abschn. A Z 2 der GFK auf eine Verfolgung im Herkunftsstaat (Staat,Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stellt auf eine Verfolgung im "Herkunftsstaat" ab. Beim Herkunftsstaat handelt es sich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 um den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - um den Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Auch Artikel eins, Abschn. A Ziffer 2, der GFK, auf welchen im Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 verwiesen wird, definiert als Flüchtling nur eine Person, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung (aus näher angeführten Gründen) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will bzw. die sich als Staatenlose in Folge solcher Ereignisse außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und dorthin nicht zurückkehren kann bzw. wegen der erwähnten Befürchten nicht dorthin zurückkehren will. Demnach stellen sowohl Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als auch Artikel eins, Abschn. A Ziffer 2, der GFK auf eine Verfolgung im Herkunftsstaat (Staat,
dessen Staatsangehörigkeit der Berufungswerber besitzt, bzw. Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes im Falle der Staatenlosigkeit) ab.
Der Berufungswerber macht jedoch eine Bedrohung in Form eines gesteigertes und unglaubwürdigen Vorbringens geltend, die sich auf einen Staat (Kuba) bezieht, dessen Staatsangehörigkeit er nach den Sachverhaltsfeststellungen tatsächlich nicht besitzt. Schon aus diesem Grund kann dem Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kein Erfolg beschieden sein.
Demnach erweist sich die Beschwerde, was die Entscheidung betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten betrifft, als nicht berechtigt.
Zur Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Die in § 8 Abs. 6, 1. Satz AsylG 2005 enthaltene Sonderbestimmung sieht vor, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls abzuweisen ist, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 279 ff). DieseDie in Paragraph 8, Absatz 6, eins, Satz AsylG 2005 enthaltene Sonderbestimmung sieht vor, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls abzuweisen ist, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 279 ff). Diese
Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall anwendbar, zumal der BF offensichtlich eine falsche Staatsangehörigkeit behauptet und eine positive Feststellung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit nicht möglich ist. Es wurde in erster Linie infolge der sprachlichen Mängel und infolge von mangelndem, auf Kuba bezogenem Detailwissen festgestellt, dass der BF offensichtlich nicht aus dem angegebenen Herkunftsstaat stammt. Es liegt zwar - wie bereits von der ersten Instanz erwähnt - aufgrund verschiedener sprachlicher Anhaltspunkte die Möglichkeit vor, dass der BF aus ehemaligen afrikanischen Kolonialländern kommt, doch ist eine positive Feststellung einer konkreten Staatsangehörigkeit in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte und wegen fehlender Mitwirkung des BF nicht möglich.
Demnach hat der zweite Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides unter Anwendung der in § 8 Abs. 6 AsylG 2005 enthaltenen Sonderbestimmung dahingehend zu lauten, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Demnach hat der zweite Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides unter Anwendung der in Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 enthaltenen Sonderbestimmung dahingehend zu lauten, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Eine Refoulementprüfung hinsichtlich des fälschlich behaupteten Herkunftsstaates Kuba erfolgt nicht (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 279ff).
Zur Ausweisung aus dem Bundesgebiet:
Die Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6, 2. Satz AsylG 2005 sieht vor, dass dann, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, eine "Ausweisung aus dem Bundesgebiet" zu verfügen ist, sofern diese nicht gemäßDie Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, 2, Satz AsylG 2005 sieht vor, dass dann, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, eine "Ausweisung aus dem Bundesgebiet" zu verfügen ist, sofern diese nicht gemäß
§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist. Da in derartigen Fällen keine (auf einen bestimmten Staat bezogene) Prüfung von Rückschiebungshindernissen erfolgt, ist konsequenter Weise eine nicht-zielstaatsbezogene "Ausweisung aus dem Bundesgebiet" vorzunehmen (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 341).Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist. Da in derartigen Fällen keine (auf einen bestimmten Staat bezogene) Prüfung von Rückschiebungshindernissen erfolgt, ist konsequenter Weise eine nicht-zielstaatsbezogene "Ausweisung aus dem Bundesgebiet" vorzunehmen (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 341).
Des Weiteren ist zur Entscheidung über die Ausweisung Folgendes auszuführen:
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Unstrittig ist, dass dem BF abgesehen vom Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Demnach liegt die erste inUnstrittig ist, dass dem BF abgesehen vom Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Demnach liegt die erste in
§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 angeführte Ausnahme nicht vor.Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 angeführte Ausnahme nicht vor.
Zu prüfen bleibt, ob die Ausweisung des BF eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Diesbezüglich ist Folgendes auszuführen:Zu prüfen bleibt, ob die Ausweisung des BF eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Diesbezüglich ist Folgendes auszuführen:
Unstrittig ist, dass der BF in Österreich keine Familienangehörigen hat. Dies wurde von ihm ausdrücklich verneint. Der nunmehrige BF hat in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sogar angegeben, dass er eigentlich nach Deutschland hätte weiterreisen wollen (siehe AS 49 im Akt des BAA). Daraus folgt somit, dass die Ausweisung keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstellt.Unstrittig ist, dass der BF in Österreich keine Familienangehörigen hat. Dies wurde von ihm ausdrücklich verneint. Der nunmehrige BF hat in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sogar angegeben, dass er eigentlich nach Deutschland hätte weiterreisen wollen (siehe AS 49 im Akt des BAA). Daraus folgt somit, dass die Ausweisung keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstellt.
Auch ist infolge des erst ca. 6 monatigen Aufenthaltes des BF nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung einen Eingriff in sein Recht auf Privatleben darstellt.
Zudem ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und stellt eine Maßnahme dar, wie in einer demokratischen Gesellschaft aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Gründen, insbesondere zum wirtschaftlichen Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist.Zudem ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und stellt eine Maßnahme dar, wie in einer demokratischen Gesellschaft aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Gründen, insbesondere zum wirtschaftlichen Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist.
Überdies musste dem BF bekannt sein, dass die so genannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Es sind überdies keinerlei Anhaltspunkte für eine Integration des BF erkennbar. Eine Interessensabwägung ergibt sohin, dass die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen (Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, wirtschaftliches Interesse an der Verhinderung einer ungeordneten Zuwanderung) die Interessen des BF an der Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bei Weitem überwiegen.Überdies musste dem BF bekannt sein, dass die so genannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Es sind überdies keinerlei Anhaltspunkte für eine Integration des BF erkennbar. Eine Interessensabwägung ergibt sohin, dass die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen (Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, wirtschaftliches Interesse an der Verhinderung einer ungeordneten Zuwanderung) die Interessen des BF an der Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bei Weitem überwiegen.
Es war demnach spruchgemäß die Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.
Schlagworte
Ausweisung, GlaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
26.02.2009