RS AsylGH 2008/10/9 E7 251771-0/2008

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Veröffentlicht am 09.10.2008
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich derjenige, der sich gegenüber der Behörde der Möglichkeit der Einbringung einer Eingabe mittels Telefax bedient, zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde (vgl. VwGH 08.07.2004, Zl. 2004/07/0100, mwN; VwGH 15.09.2005, Zl. 2005/07/0104). Diese Sorgfaltspflicht und die Pflicht sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde, besteht nicht nur im Verkehr zwischen Partei und Behörde, sondern auch dann, wenn sich eine Partei im Verkehr mit ihrem Rechtsvertreter des Mittels der Telekopie bedient. Weder in seinem Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand noch in der gegenständlichen Beschwerdeschrift wurde vom Beschwerdeführer behauptet, dass eine solche Kontrolle vorgenommen wurde. Wird aber, wie im vorliegenden Fall, eine solche Kontrolle unterlassen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein (vgl. VwGH 30.03.2004, Zl. 2003/06/0043).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich derjenige, der sich gegenüber der Behörde der Möglichkeit der Einbringung einer Eingabe mittels Telefax bedient, zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde vergleiche VwGH 08.07.2004, Zl. 2004/07/0100, mwN; VwGH 15.09.2005, Zl. 2005/07/0104). Diese Sorgfaltspflicht und die Pflicht sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde, besteht nicht nur im Verkehr zwischen Partei und Behörde, sondern auch dann, wenn sich eine Partei im Verkehr mit ihrem Rechtsvertreter des Mittels der Telekopie bedient. Weder in seinem Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand noch in der gegenständlichen Beschwerdeschrift wurde vom Beschwerdeführer behauptet, dass eine solche Kontrolle vorgenommen wurde. Wird aber, wie im vorliegenden Fall, eine solche Kontrolle unterlassen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein vergleiche VwGH 30.03.2004, Zl. 2003/06/0043).

Schlagworte

minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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