RS Vwgh 2005/4/26 2004/03/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §91 Abs2 idF 2002/I/111;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/04/0083 E 30. September 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 91 Abs 2 GewO 1994 ist zu schließen, daß Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist unbeachtlich sind. Der Gesetzgeber sieht insofern mit § 91 Abs 2 GewO 1994 nur eine Sanktion für die Nichtentfernung vor. Die Aufforderung im Grunde des § 91 Abs 2 GewO 1994 hat der Gewerbeentziehung voranzugehen und stellt insofern eine Voraussetzung für diese dar. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 folgt aber auch, daß durch die Aufforderung im Grunde des § 91 Abs 2 GewO 1994 die "in Verhandlung stehende Angelegenheit" bestimmt wird (hier: Überschreitung der Befugnis der Berufungsbehörde in der Sache iSd § 66 Abs 4 AVG zu entscheiden, weil die Beh erster Instanz die Gewerbeberechtigung gem § 91 Abs 2 iVm § 89 Abs 1 GewO 1973 entzog, die Berufungsbehörde diesen Bescheid jedoch mit der Maßgabe bestätigte, die Gewerbeberechtigung gem § 91 Abs 2 GewO 1994 iVm §87 Abs 1 Z 2 und § 13 Abs 5 GewO 1994 entzogen werde und sie dabei inhaltlich auch auf das Tatbestandsmerkmal des § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 3 GewO 1994 abstellt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030145.X04

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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