Norm
AVG §71 Abs2Spruch
D14 254416-0/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der B.L., 00.00.1962 geb., StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2004, FZ.
03 36.462-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. § 71 Abs. 2 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens, reiste am 26.11.2003 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Asylantrag. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 18.12.2003 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Wohnsitzänderung dem Bundesasylamt bekannt zu geben bzw. allenfalls einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Der Beschwerdeführerin wurde dabei auch ein Informationsblatt über die Arbeit und Erreichbarkeit der in Traiskirchen tätigen Flüchtlingsberater ausgefolgt. Laut Aktenlage verließ die Beschwerdeführerin in weiterer Folge die Betreuungsstelle Traiskirchen, im Asylwerber-Informationssystem findet sich diesbezüglich die Eintragung "Betreuungsstelle ohne Abmeldung verlassen am 17.12.2003".
Ein das Asylbegehren abweisender Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2003, GZ
03 36.462-BAT, wurde in weiterer Folge, nachdem eine Abfrage im Zentralen Melderegister ergeben hatte, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht gemeldet war, gem.
§§ 8 Abs. 2 i.V.m. 23 ZustellG am 30.12.2003 beim Bundesasylamt hinterlegt, letzter Tag der Abholfrist war demzufolge der 13.01.2004. Am 26.01.2004 langte die Mitteilung ein, dass die Beschwerdeführerin seit 19.01.2004 unter der Adresse XY als obdachlos zur Anmeldung gelangt ist.Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG am 30.12.2003 beim Bundesasylamt hinterlegt, letzter Tag der Abholfrist war demzufolge der 13.01.2004. Am 26.01.2004 langte die Mitteilung ein, dass die Beschwerdeführerin seit 19.01.2004 unter der Adresse XY als obdachlos zur Anmeldung gelangt ist.
Im Zusammenhang mit einer neuerlichen Asylantragstellung wurde die Beschwerdeführerin am 26.08.2008 neuerlich einvernommen. Mit Einvernahmeprotokoll vom 27.08.2004 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass der Asylantrag vom 26.11.2003 rechtskräftig negativ beschieden sei. Auch die Beschwerdeführerin selbst schilderte, dass der Asylantrag vom 26.11.2003 negativ beschieden sei, sie wolle aber in Österreich bleiben und auf keinen Fall zurückkehren (AS 75).
Am 11.09.2004 übermittelte die Beschwerdeführerin per Telefax an das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2003. Dieser Antrag wurde durch die Beschwerdeführerin dahingehend ausgeführt, dass sie sich bis 07.01.2004 in der Betreuungsstelle Traiskirchen aufgehalten habe, sie sei eine alleinstehende Frau gewesen und von einem Tag auf den anderen auf der Straße gestanden. Über diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sprach das Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.10.2004, Zl. 03 36.462-BAT ab, der genannte Antrag wurde gem. § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen. Das Bundesasylamt begründete diese nunmehr angefochtene Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit 27.08.2004 Kenntnis davon habe, dass der Asylantrag rechtskräftig negativ beschieden sei, weshalb dem Erfordernis des § 71 Abs. 2 AVG, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden muss, nicht entsprochen worden sei.Am 11.09.2004 übermittelte die Beschwerdeführerin per Telefax an das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2003. Dieser Antrag wurde durch die Beschwerdeführerin dahingehend ausgeführt, dass sie sich bis 07.01.2004 in der Betreuungsstelle Traiskirchen aufgehalten habe, sie sei eine alleinstehende Frau gewesen und von einem Tag auf den anderen auf der Straße gestanden. Über diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sprach das Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.10.2004, Zl. 03 36.462-BAT ab, der genannte Antrag wurde gem. Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen. Das Bundesasylamt begründete diese nunmehr angefochtene Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit 27.08.2004 Kenntnis davon habe, dass der Asylantrag rechtskräftig negativ beschieden sei, weshalb dem Erfordernis des Paragraph 71, Absatz 2, AVG, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden muss, nicht entsprochen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 23.10.2004, welche ausschließlich damit begründet ist, dass die Beschwerdeführerin nicht habe früher eine Beschwerde einbringen können, sie habe ja den Bescheid noch nicht besessen und hätte somit diesen auch nicht bezeichnen können, darüber hinaus sei auch eine Begründung erst möglich gewesen, nachdem sie den Bescheid am 31.08.2004 erhalten habe.
II. Hiezu wurde wiefolgt erwogen:römisch zwei. Hiezu wurde wiefolgt erwogen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
1.2. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:1.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
1.3. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.3. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.4. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn1.4. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten
....
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, an dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, zu stellen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, an dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, zu stellen.
In gegenständlicher Rechtssache ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin spätestens zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 27.08.2004 in Kenntnis darüber war, dass über den gestellten Asylantrag eine negative Entscheidung ergangen ist und dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Um die Frist des § 71 Abs. 2 AVG zu wahren, hätte somit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spätestens am 10.09.2004 gestellt werden müssen, sodass der erst am 11.09.2004 erstellte Schriftsatz nicht fristgerecht war. Zu den Beschwerdeausführungen ist festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei der Frage der Versäumung der in § 71 Abs. 2 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages es rechtlich irrelevant ist, ob die Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens an der Einhaltung der Frist trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des § 71 Abs. 2 AVG versäumt wurde, ist allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung einer fristgerechten Berufung (Beschwerde) hindernde Ereignis weggefallen ist. Da das Bundesasylamt als belangte Behörde zurecht davon ausgehen konnte, dass der Wegfall dieses Hindernisses spätestens mit der Einvernahme vom 27.08.2004 anzusetzen ist, erweist sich der gestellte Wiedereinsetzungsantrag als verspätet eingebracht (vgl. hiezu VwGHIn gegenständlicher Rechtssache ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin spätestens zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 27.08.2004 in Kenntnis darüber war, dass über den gestellten Asylantrag eine negative Entscheidung ergangen ist und dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Um die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG zu wahren, hätte somit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spätestens am 10.09.2004 gestellt werden müssen, sodass der erst am 11.09.2004 erstellte Schriftsatz nicht fristgerecht war. Zu den Beschwerdeausführungen ist festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei der Frage der Versäumung der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages es rechtlich irrelevant ist, ob die Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens an der Einhaltung der Frist trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG versäumt wurde, ist allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung einer fristgerechten Berufung (Beschwerde) hindernde Ereignis weggefallen ist. Da das Bundesasylamt als belangte Behörde zurecht davon ausgehen konnte, dass der Wegfall dieses Hindernisses spätestens mit der Einvernahme vom 27.08.2004 anzusetzen ist, erweist sich der gestellte Wiedereinsetzungsantrag als verspätet eingebracht vergleiche hiezu VwGH
v. 23.06.1994, Zl. 94/18/0282; VwGH v. 21.09.2007, Zl. 2007/05/0208).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
10.03.2009