RS Vwgh 2005/4/26 2001/03/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
AVG §9;
JagdG NÖ 1974 §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/03/0260 B 26. April 2005 2001/03/0261 B 26. April 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0139 B 29. September 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Soweit der Jagdausschuß im eigenen Namen Beschwerde erhebt, fehlt ihm mangels Rechtspersönlichkeit die Beschwerdeberechtigung; er ist auch, weil die Jagdgenossenschaft gemäß § 21 Abs 1 JagdG NÖ 1974 durch den Obmann des Jagdausschusses vertreten wird, nicht zur Beschwerdeführung "als Organ der Jagdgenossenschaft" berufen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030259.X01

Im RIS seit

28.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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