TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/23 D4 310043-1/2008

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Veröffentlicht am 23.10.2008
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D4 310043-1/2008/8E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde der J.S., geb. 00.00.1941, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2007, FZ. 06 11.571-EAST-Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2008 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF wird J.S. der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF wird J.S. der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 idgF wird J.S. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 22.10.2009 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird J.S. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 22.10.2009 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist georgische Staatsangehörige, gehört der assyrischen Volksgruppe an, ist christlichen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zu letzt wohnhaft in Tbilissi, reiste am 14.10.2006 legal am Flughafen Wien/Schwechat in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2006 einen Asylantrag.

Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 28.10.2006 und 13.11.2006 im Beisein eines Dolmetschers der georgischeren Sprache einvernommen gab diese an, dass sie zum Begräbnis ihrer in Österreich verstorbenen Tochter angereist sei. Nach Ablauf ihres Visums habe sie in Traiskirchen den gegenständlichen Asylantrag gestellt.

Das im Jahr 1996 geborene Enkelkind der Beschwerdeführerin würde seit dem Tod ihrer Mutter in einem Kinderheim in Wien leben. Der Vater des Enkelkindes würde der Beschwerdeführerin das Enkelkind wegnehmen wollen, da er auch bereits die verstorbene Tochter der Beschwerdeführerin in Georgien verfolgt habe. Die Beschwerdeführerin selbst sei auch bereits von ihrem Schwiegersohn geschlagen worden. Er habe ihr im März 2005 ihre Zahnprothese ausgeschlagen und ihr zum selben Zeitpunkt die Hand gebrochen. Es sei der Beschwerdeführerin unmöglich sich in Georgien irgendwo zu verstecken. Ihre Tochter habe sie vor ihrem Tod ersucht sich um das Enkelkind zu kümmern. Der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin würde sich wahrscheinlich derzeit in Tbilissi aufhalten. Die Beschwerdeführerin selbst habe ihn das letzte Mal gesehen, als er ihr die Hand gebrochen habe. Eine Anzeige deswegen habe sie nicht erstattet. Grund dafür sei, dass der Schwiegersohn Freunde bei der Polizei habe und sie von der Polizei ohnehin keine Unterstützung erhalten würde, da sie Assyrerin sei. Die Verfolgung in Georgien würde ausschließlich von ihrem Schwiegersohn herrühren.

Einer Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung am 15.11.2006 leistete die Beschwerdeführerin keine Folge.

In einer weiteren Einvernahme am 21.11.2006 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Befürchtungen hinsichtlich der Bedrohungen und der Verfolgung durch ihren Schwiegersohn. Er würde nach seiner Tochter suchen. Auf die Frage, warum die Beschwerdeführerin nunmehr im Jahr 2006 Übergriffe ihres Schwiegersohnes befürchten würde, obwohl sie seit März 2005 keinerlei Probleme mit dem Schwiegersohn gehabt habe, führte sie aus, dass er sie immer wieder aufgesucht habe um zu erfahren, wo sich seine Tochter aufhalten würde. Sie wiederholte jedoch, dass ihr Schwiegersohn letztmalig im März 2005 ihre Wohnung besucht habe. Er würde somit ihre letzte Wohnadresse - dort habe sich auch der letzte Vorfall ereignet - kennen. Obwohl er seit März 2005 keine Handlung gegen Sie gesetzt habe, würde sie im alles zutrauen, und niemand würde ihr helfen. Die Enkelin selbst würde nicht Georgisch sondern ausschließlich Russisch und Deutsch sprechen. Eine Anzeige bei der Polizei in Georgien sei nicht möglich, da dort Freunde ihres Schwiegersohnes arbeiten würden - sie habe außerdem mehrmals bei der Polizei Anzeige erstattet. Auch ihre Volksgruppenzugehörigkeit wäre dabei ein Problem. Aufgrund der Anzeigeerstattung sei ihr Schwiegersohn kurzfristig nicht mehr bei der Beschwerdeführerin selbst erschienen, habe jedoch die zweite in Tbilissi wohnhafte Enkeltochter der Beschwerdeführerin damit bedroht, dass er die Beschwerdeführerin umbringen würde, wenn diese ihm nicht den Aufenthalt seiner Tochter bekannt geben würde. Auf den Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 13.11.2006 angegeben habe, dass sie nach den Misshandlungen durch ihren Schwiegersohn keine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, gab diese an, dass sie wirklich keine Anzeige erstattet habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen in Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Schwiegersohn bedroht werden würde. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin durch das Nichterscheinen zur ärztlichen Untersuchung die Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei widersprüchlich und würde im Laufe des Verfahrens eine beträchtliche Steigerung hinsichtlich der sie persönlich betreffenden Bedrohungssituation in Georgien erfahren. Weiters habe sie unterschiedliche Angaben über die Anzeigeerstattung aufgrund des Vorfalls im März 2005 gemacht. Die Erstbehörde erachtete es als erwiesen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich dazu dienen sollte um ihren Verbleib in Österreich zu erwirken.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellung der Erstbehörde zum Herkunftsstaat zum angefochtenen Bescheid verwiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, in welcher wiederholt auf die Verfolgung durch den Schwiegersohn der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde. Es sei keineswegs ein beträchtlich gesteigertes Vorbringen der Beschwerdeführerin ersichtlich und das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei somit keineswegs unglaubwürdig oder widersprüchlich sondern plausibel und nachvollziehbar. Auch die Länderfeststellung zu Georgien sei stark verharmlosend und würde nicht die Realität in Georgien wiedergeben.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Asylgerichtshof am 11.09.2008, zu der sich ein Vertreter der Erstbehörde entschuldigen ließ, legte die Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde ihrer verstorbenen Tochter, in welcher die Beschwerdeführerin als Mutter aufscheint, sowie ein Duplikat einer Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin vor und führte folgendermaßen aus:

Die Beschwerdeführerin sei am 00.00.1941 geboren, assyrischer Volkszugehörigkeit und orthodoxen Bekenntnisses. Sie habe bereits in Georgien ihre Wohnung um 6.500 US-Dollar verkauft, um ihrer - nunmehr verstorbenen - krebskranken Tochter drei Operationen (4.000 US-Dollar) zu ermöglichen. 2.000 US-Dollar habe sie ihrer Tochter für die Kosten der Flucht gegeben. Sie sei mit ihrer zweiten Enkeltochter legal mit einem Visum zum Begräbnis ihrer Tochter nach Österreich eingereist. Sie selbst sei wegen ihrer Enkeltochter, welche in einer Wohngemeinschaft der MA11 der Stadt Wien wohnen würde, in Österreich geblieben. Obwohl die Enkeltochter bereits im Jahr 2003 nach Österreich geflohen sei, würde sie sich noch an die Großmutter erinnern. Der frühere Lebensgefährte der verstorbenen Tochter habe dieser die Tochter wegnehmen wollen, als diese an Brustkrebs erkrankt sei. Er sei arbeitslos, Alkoholiker und habe den Lebensunterhalt seiner Familie in Georgien nicht finanziert. Bereits vor der Erkrankung ihrer Tochter habe er diese geschlagen und beschimpft. Er habe ihre Tochter verlassen, als diese erkrankt sei. Ein Grund für seine Beschimpfungen und Erniedrigungen sei ihre assyrische Abstammung. Seine Tochter - das Enkelkind der Beschwerdeführerin - habe er nie misshandelt. Alle haben in einem Haushalt gelebt, die Beschwerdeführerin sei eingeschritten, wenn ihr Schwiegersohn ihre Tochter misshandelt oder mit ihr gestritten habe. Nach der Ausreise ihrer Tochter habe er die Beschwerdeführerin aufgesucht und über die Tochter geschimpft, er habe die Beschwerdeführerin auch geschlagen. Auch habe er die Beschwerdeführerin immer wieder bedroht, angerufen und befragt, wo sich seine Tochter und seine Lebensgefährtin aufhalten würden. Er habe auch die Tochter aus erster Ehe seiner Frau bedroht. Er habe die Beschwerdeführerin geschlagen, sie sei hingefallen und habe sich das Bein und den Arm gebrochen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich ihre Tochter noch in Georgien befunden. Auf den Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt angegeben habe, dass ihr Arm erst im März 2005, das heißt nach der Ausreise der Tochter, von ihrem Schwiegersohn gebrochen worden sei, gab sie an, dass sich der Vorfall doch erst nach der Ausreise ihrer Tochter ereignet habe. Der Bruch der Zahnprothese wäre gleichzeitig erfolgt.

Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie keine Anzeige erstattet habe, da ihr Schwiegersohn mit den Polizisten befreundet gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme am 13.11.2006 ausgeführt habe, dass sie keine Anzeige erstattet habe sowie am 21.11.2006 wiederum angegeben habe, dass sie sehr wohl eine Anzeige erstattet habe, führte sie aus, dass sie eine mündliche Anzeige erstattet habe, jedoch keinerlei Reaktion erhalten habe.

Nach der Ausreise ihrer Tochter habe ihr Schwiegersohn sie nicht mehr so oft aufgesucht. Sie selbst habe aber auch aufgrund der Misshandlungen die Wohnung gewechselt. Er würde jedoch ihren letzten Wohnsitz kennen. Dies sei ihr deshalb bekannt, weil er sie dort angerufen habe - persönlich sei sie jedoch von ihm nur noch auf der Straße angesprochen worden.

Sie habe jetzt deshalb Angst, da sie über keine Unterkunft und kein Geld verfügen würde und bereits eine alte Frau sei. Im Falle ihrer Rückkehr würde ihr Schwiegersohn weiter nach ihr und seiner Tochter suchen. Ihr Schwiegersohn habe auch nach ihrer Ausreise gegenüber ihrer in Georgien lebenden älteren Enkeltochter Drohungen gegen sie ausgesprochen. Er habe diese angerufen und gefragt, wo sich seine Tochter befinden würde, sonst würde er die Beschwerdeführerin und ihre ältere Enkelin schlagen und töten. Sie habe ihrer älteren Enkelin jedoch nie den Aufenthaltsort ihrer zweiten Enkelin in Österreich mitgeteilt.

Ihre zweite Enkeltochter sei jetzt verheiratet und der Schwiegersohn würde sie nunmehr nicht mehr belästigen. Sie würde an Bluthochdruck, Herzproblemen sowie Schmerzen in den Beinen und der Wirbelsäule leiden. Mit ihrer Enkelin würde sie jedes Wochenende verbringen. Sie ersuchte in Österreich bleiben zu dürfen, um am Friedhof das Grab ihrer Tochter zu besuchen.

Darüber hinaus würde sie sich um ihre Enkelin kümmern. Sie könne mangels irgendeiner Wohngelegenheit nicht nach Georgien zurück, eine Arbeit würde sie aufgrund ihres Alters auch nicht finden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, wurde am 00.00.1941 geboren, ist georgische Staatsangehörige, gehört der assyrischen Volksgruppe an, ist christlichen Bekenntnisses, war im Heimatstadt zu letzt wohnhaft in Tbilissi, reiste am 14.10.2006 legal am Flughafen Wien/Schwechat in das Bundesgebiet zum Begräbnis ihrer ans Brustkrebs verstorbenen Tochter ein und stellte am 28.10.2006 einen Asylantrag.

Sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Misshandlung ihrer Tochter und ihrer Enkelin durch den Schwiegersohn werden als den Tatsachen entsprechend festgestellt. Das Enkelkind der Beschwerdeführerin ist in einer Wohngemeinschaft der MA 11 wohnhaft. Ebenso wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Schwiegersohn bereits vor der Flucht ihrer Tochter nach Österreich misshandelt und erniedrigt wurde, als diese versuchte Misshandlungen ihrer Tochter zu verhindern. Die Beschwerdeführerin wurde nach der Flucht ihrer Tochter von ihrem Schwiegersohn zumindest im März 2005 misshandelt und verletzt (Arm- und Beinbruch, Zerstörung der Zahnprothese), als dieser versuchte den Aufenthaltsort seiner Tochter zu erfahren, um diese zu sich zu holen. Eine Anzeige darüber hat sie ausschließlich mündlich erstattet. Ab März 2005 wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Schwiegersohn ausschließlich verbal - persönlich und telefonisch - attackiert. Der letzte Wohnsitz der Beschwerdeführerin ist ihrem Schwiegersohn bekannt.

Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell über keine Wohnmöglichkeit und keine Arbeit in Georgien. Sie verfügt über kein verwandtschaftliches, nachbarschaftliches oder sonstiges soziales Netz und leidet an Bluthochdruck und Herzbeschwerden.

Der Asylantrag der Tochter und Enkelin der Beschwerdeführerin wurde jeweils mit Bescheid vom 02.12.2003 abgewiesen, jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG aufgrund der Erkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin als nicht zulässig beschieden und befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.Der Asylantrag der Tochter und Enkelin der Beschwerdeführerin wurde jeweils mit Bescheid vom 02.12.2003 abgewiesen, jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG aufgrund der Erkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin als nicht zulässig beschieden und befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.

Zur Lage in Georgien wird Folgendes festgestellt:

1. Allgemeines

Die Republik Georgien befindet sich seit der Rosenrevolution 2003 in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine zentrale Rolle.

2. Polizei

Seit der Rosenrevolution hat sich die Polizeiarbeit in Georgien merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Der Polizeibereich wurde wie kaum ein anderer umstrukturiert.

Man kann davon ausgehen, dass vor allem bei Gewalttaten Strafanzeigen von den Sicherheitsdienststellen aufgenommen und die Gewalttaten auch geahndet werden; 2003 (spätere Zahlenangaben stehen nicht zur Verfügung) wurden 795 Verbrechen an Frauen polizeilich registriert und verfolgt. Wenn viele gegen Frauen gerichteten Gewalttaten, strafrechtlich nicht geahndet werden, so liegt es vor allem an den gesellschaftlichen Tabus, die die Geschädigten davon abhalten Strafanzeige zu erstatten.

Die Gehälter der neuen (Verkehrs-) Polizisten wurden um das Mehrfache erhöht. Im Rahmen der nach der Rosenrevolution vorgenommenen Verifizierung des Staatsapparats (allein 2004 wurde der Staatsapparat um 35 Prozent vermindert) sollte auch die "Korruptionsanfälligkeit" der einzelnen Mitarbeiter berücksichtigt werden. Zugleich wurden vor allem in den für die Korruption besonders anfälligen Bereichen des Staatsapparats, wie bei der Zoll- und der Steuerbehörde sowie der Polizei, die Gehälter drastisch erhöht. Der neue Staatspräsidenten Saakaschwili begründete dies damals wie folgt: "Wir haben gesagt, wir werden die Korruption zerstören, und genau das passiert jetzt. Es reicht nicht, ein paar Leute zu verhaften. Wir haben die Löhne bei der Polizei um das Zehnfache angehoben. Das gleiche gilt für die Mitarbeiter von Steuer und Zoll und die meisten Beamten in den Ministerien". Die Methode, die Korruption durch eine drastische Erhöhung der Gehälter in den korruptionsanfälligen Bereichen des Staatsapparats zu bekämpfen, ist in Georgien nicht neu. Sie wurde etwa auch bei der Ende der 90iger Jahre durchgeführten Reform des Gerichtswesens angewandt. Der von der neuen Staatsführung eingeschlagene Weg der radikalen Korruptionsbekämpfung hat nach der in Georgien herrschenden Meinung zu einer beachtlichen Eindämmung der "alltäglichen" - von einem großen Teil der Gesellschaft alltäglich erlebten - Korruption geführt. "Man hat Angst und zwar nicht nur vor einer eventuellen Bestrafung, aber auch davor, eine (relativ) gut bezahlte Arbeit zu verlieren" - so die zurzeit in Georgien gängige Meinung.

Ungeachtet der Meinung, dass die "alltägliche" Korruption in Georgien seit 2004 drastisch zurückgegangen ist, ist in Georgien aber auch die Meinung verbreitet, dass "die neue Staatsführung genauso korrupt sei wie die alte".

Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht, es kann dennoch zu Fehlverhalten kommen.

50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen. Etwa sind die meisten Polizisten in Georgien sehr jung und haben nur wenig Erfahrung in der Bekämpfung von Kriminalität.

Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit liegt zunehmend auf dem Bereich der organisierten Kriminalität. Es gibt in Georgien z.B. eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und um Hilfe ansuchen kann. Es gibt eine eigene Spezialabteilung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität. Diese konnte in jüngerer Zeit vor allem hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität inhaftieren.

Die Aufklärungsquote für Verbrechen ist in letzter Zeit gestiegen, auch wenn die Zahl der registrierten Verbrechen an sich ebenfalls leicht gestiegen ist. Die ist jedoch teils auch dadurch bedingt, dass Bürger vermehrt auch Anzeigen aufgrund eines Verbrechens tatsächlich erstatten und somit eine immer geringer werdende Zahl an Vergehen nicht registriert wird. Das Gehalt der Polizisten in Georgien wurde in den letzten 2-3 Jahren verzwölffacht um Korruption vorzubeugen. Das derzeitige Durchschnittsgehalt liegt bei etwa 600 Lari/Monat. Darüber hinaus gibt es spezielle soziale Vorteile für Polizeibeamte. Hinzu kam es zu umfassenden Trainingsprogrammen für Polizisten, die vielfach mit internationalen Kooperationen, etwa mit der OSZE, durchgeführt wurden.

Die Konditionen für Polizisten haben sich verbessert (z.B. Gehaltserhöhungen). Dennoch bedeuteten die jüngeren Reformmaßnahmen einen realen Einkommensverlust, da das relativ einträgliche "Schmiergeld" nun nicht mehr so einfach wie früher eingehoben werden kann. Jedenfalls verbleiben noch einige Problembereiche wie die Unerfahrenheit der Polizisten, sowie die noch nicht finalisierte Umsetzung der legislativen Reformmaßnahmen. Auch gibt es noch immer Fälle von missbräuchlicher Anwendung von Gewalt innerhalb der Polizei sowie Korruption, wobei im Jahr 2005 die größte Zahl derartiger Fälle registriert werden konnte und zuletzt eine Abnahme festgestellt wurde.

3. Frauen

Frauen werden im Arbeitsleben häufig diskriminiert (Arbeitslosigkeit, niedriges Einkommen). Sie sind nicht ausreichend medizinisch versorgt, und Gewalt gegen Frauen wird oft vertuscht. Die Situation von Flüchtlingsfrauen und vertriebenen Frauen ist alarmierend. Sie sind durch Armut, niedriges Bildungsniveau und sehr schlechte Lebensbedingungen gefährdet, Opfer von Menschenhandel zu werden. In Flüchtlingslagern sind sie oft schutzlos der Gewalt von Männern ausgeliefert.

Allein stehende Frauen mit Kindern sind nach Ansicht des Georgischen Roten Kreuzes besonders gefährdet. Der Staat zahle allein stehenden Müttern 5 Lari pro Monat als finanzielle Unterstützung für die Versorgung mit Gas. Soziale Netzwerke sind in Georgien zwar sehr stark und notwendig für viele Familien, aufgrund der allgemeinen sehr schlechten sozialen Situation ist es jedoch schwierig zu beurteilen, ob die Unterstützung durch Familienangehörige oder Bekannte auch tatsächlich ausreicht, um ein Überleben von allein stehenden Frauen zu sichern. Die Situation von allein stehenden Müttern in ländlichen Regionen ist besser als in der Stadt, da hier neben verwandtschaftlichen auch starke nachbarschaftliche Bindungen existieren. Sollten allein stehende Frauen nicht über ein derartiges soziales Netz verfügen, kann man in manchen Fällen durchaus von einem Entzug der Lebensgrundlage sprechen.

Faktisch verfügt Georgien über kein funktionierendes staatliches Sozialsystem. Die Kosten einer minimalen sozialen Absicherung werden einerseits von familiären Solidaritätsnetzen (wenn der Betroffene eine entsprechende Familie, die in Georgien sehr weit verstanden wird, hinter sich hat) andererseits von internationalen humanitären Organisationen getragen. Dem nur rudimentären Angebot, steht ein massiver Bedarf an Sozialleistungen entgegen. Frauen, (ebenso Männer) erhalten vom Staat keinerlei Unterstützung, soweit sie keinen Anspruch auf Invaliden- oder Altersrente haben.

Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz am 28.10.2006, 13.11.2006 und am 21.11.2006, sowie durch die Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung des Asylgerichtshofes vom 11.09.2008, weiters durch Einsicht in den ACCORD Reisebericht Georgien vom Juni 2003, Freedom House, (Freedom of the World 2008), Country Reports on Human Rights Practices 2007 des US Department of State vom 11.03.2008, Anfragebeantwortungen von ACCORD vom 10.08.2005, Anfragebeantwortungen von ACCORD vom 20. Mai 2008, Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen Dr. Siegfried LAMMICH vom 23.11.2006, Feststellungen zu Georgien des BAA vom 15.05.2007, Bericht zur Fact Finding Mission Georgien vom 1.11.2007 und Anfragebeantwortung des Polizeiattachees für Georgien über die aktuelle Sicherheitslage.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin erweckt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die Gründe für ihre Ausreise und die für sie relevanten Gründe für die Stellung des Asylantrages vermochte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auf konsequente Nachfrage glaubhaft zu schildern. Sie antwortete auf die ihr gestellten Fragen gewissenhaft und die von der ersten Instanz festgestellten Ungereimtheiten hinsichtlich der bei der Polizei stattgefundenen Anzeigeerstattung konnten in der Befragung geklärt werden, sodass in einer Zusammenschau sämtlicher Angaben ein nachvollziehbares und geschlossenes Bild derjenigen Vorfälle, welche die Beschwerdeführerin zur Ausreise bewegten, entstand. Ungereimtheiten in den Angaben konnten während der Beschwerdeverhandlung aufgelöst werden.

Zu den Ausführungen des Bundesasylamtes hinsichtlich die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, da die Angaben der Beschwerdeführerin eine Steigerung ihres Vorbringens beinhalten würden, wird ausgeführt, dass im Rahmen der Einvernahme während der Beschwerdeverhandlung wichtige Details über den Sachverhalt durch konsequentes Nachfragen erzielt werden konnten.

Die Feststellungen zur Lage in Georgien ergeben sich aus den zuvor zitierten Unterlagen.

Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:

Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in

dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Wenn auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft war, konnte sie damit keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK glaubhaft machen, zumal ihr weder von staatlicher noch privater Seite aktuell gravierende Übergriffe oder Gefahr für ihr Leib und Leben drohen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten verbalen Drohungen ihres Schwiegersohnes erreichen keinesfalls ein Ausmaß um von einer "Verfolgung" zu sprechen.

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 (entspricht nunmehr § 8 AsylG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 (entspricht nunmehr Paragraph 8, AsylG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).

Im Falle einer Rückkehr besteht für die Beschwerdeführerin aufgrund des ihr nicht zur Verfügung stehenden sozialen Netzes (sowohl familiär als auch nachbarschaftlich) keine Möglichkeit die grundlegendsten Bedürfnisse eines Menschen (Nahrung, Gas,..) zu befriedigen, da vom Staat Georgien nur ein rudimentäres Angebot an Sozialleistungen zur Verfügung gestellt wird, und die Beschwerdeführerin als 67jähriger Frau mit gesundheitlichen Problemen unter den Folgen dieses Mangels verstärkt zu leiden hat. Es kann - bedingt durch das Alter der Beschwerdeführerin - keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle finden würde oder sonst sich das notwendige Existenzminimum erwirtschaften könnte. Weiters wäre es der Beschwerdeführerin aufgrund der in Georgien vorherrschenden Diskriminierung von Frauen nicht möglich eine ausreichende medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, sodass ihr in einer Gesamtschau betrachtet, jegliche Existenzgrundlage fehlen würde.

Insofern ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit höchster Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde.Insofern ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit höchster Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt sein würde.

Der Beschwerdeführerin war deshalb der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Spruchpunkt III:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, subsidiärer Schutz, verbale Bedrohung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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