Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31991L0477 Waffen-RL Art2 Abs1;Rechtssatz
Das in § 5 der 1. WaffV normierte Verbot erfasst Munition sowie Geschosse, die für Jagd- und Sportwaffen bestimmt sind, nicht. Eine Ermächtigung des Bundesministers für Inneres, ein weitergehendes Verbot zu normieren, kann folgenden Rechtsgrundlagen nicht entnommen werden: Die RL 91/477/EWG, ABl L 256 vom 13.9.1991, 51-58, steht der Anwendung der einzelstaatlichen Bestimmungen über das Führen von Waffen, das Jagdrecht und über Sportschützenwettkämpfe nicht entgegen (Art 2 Abs 1); des weiteren kann eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts eine entsprechende gesetzliche Grundlage iSd Art 18 Abs 2 B-VG nicht ersetzen (vgl hiezu E VfGH 16.6.1998, VfSlg 15189/1998). Auch Art 79 SDÜ ist keine derartige Grundlage, verpflichten sich doch die Vertragsparteien in Kapitel 7 SDÜ lediglich zur Anpassung der entsprechenden nationalen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften (Art 77). Auch § 17 Abs 2 erster Satz WaffG 1996 bietet keine Grundlage für die genannte Ermächtigung, da die in dieser Bestimmung normierte Verordnungsermächtigung lediglich auf "neuartige" Waffen und Munition abstellt, wozu die bereits im Gesetz genannte (und somit nicht neuartige) Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen nicht zählt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030031.X02Im RIS seit
30.05.2005