RS Vwgh 2005/4/26 2005/03/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13309900
E3L E19101000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
49/04 Grenzverkehr

Norm

31991L0477 Waffen-RL Art2 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
EURallg;
SDÜ 1990 Art79;
SDÜ 1990 Kap7;
WaffG 1996 §17 Abs2;
WaffV 01te 1997 §5 Abs1;

Rechtssatz

Das in § 5 der 1. WaffV normierte Verbot erfasst Munition sowie Geschosse, die für Jagd- und Sportwaffen bestimmt sind, nicht. Eine Ermächtigung des Bundesministers für Inneres, ein weitergehendes Verbot zu normieren, kann folgenden Rechtsgrundlagen nicht entnommen werden: Die RL 91/477/EWG, ABl L 256 vom 13.9.1991, 51-58, steht der Anwendung der einzelstaatlichen Bestimmungen über das Führen von Waffen, das Jagdrecht und über Sportschützenwettkämpfe nicht entgegen (Art 2 Abs 1); des weiteren kann eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts eine entsprechende gesetzliche Grundlage iSd Art 18 Abs 2 B-VG nicht ersetzen (vgl hiezu E VfGH 16.6.1998, VfSlg 15189/1998). Auch Art 79 SDÜ ist keine derartige Grundlage, verpflichten sich doch die Vertragsparteien in Kapitel 7 SDÜ lediglich zur Anpassung der entsprechenden nationalen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften (Art 77). Auch § 17 Abs 2 erster Satz WaffG 1996 bietet keine Grundlage für die genannte Ermächtigung, da die in dieser Bestimmung normierte Verordnungsermächtigung lediglich auf "neuartige" Waffen und Munition abstellt, wozu die bereits im Gesetz genannte (und somit nicht neuartige) Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen nicht zählt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030031.X02

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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