Norm
AVG §66 Abs4Spruch
E3 314.877-3/2008-3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Y.I., geb. 00.00.1983, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2008, FZ. 08 04.708-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der Verfahrensgang im Detail ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.römisch eins.1. Der Verfahrensgang im Detail ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
I.2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus der Türkei, stellte erstmals am 28.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher sowohl seitens der Erstbehörde wie auch seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates negativ entschieden wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des VwGH vom 10.12.2007, Zahl: 2007/01/1031-3 abgelehnt.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus der Türkei, stellte erstmals am 28.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher sowohl seitens der Erstbehörde wie auch seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates negativ entschieden wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des VwGH vom 10.12.2007, Zahl: 2007/01/1031-3 abgelehnt.
I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2008, FZ. 08 04.708-EAST Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Asylantrag des Beschwerdeführers vom 29.05.2008 erstmals gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet in Türkei verfügt.römisch eins.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2008, FZ. 08 04.708-EAST Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Asylantrag des Beschwerdeführers vom 29.05.2008 erstmals gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet in Türkei verfügt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht "Berufung" (nunmehr: Beschwerde) erhoben.
I.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.07.2008, Oz: E3 314.877-2/2008-3E wurde dieser erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid gemäß § 41 Absatz 3 AsylG 2005 behoben. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der erstinstanzliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, weil der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer erst am 23.06.2008 zugestellt worden sei, sohin das Bundesasylamt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 20 Tagen keine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages nach § 68 Absatz 1 AVG getroffen habe und daher der Antrag kraft Gesetzes zugelassen sei.römisch eins.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.07.2008, Oz: E3 314.877-2/2008-3E wurde dieser erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3 AsylG 2005 behoben. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der erstinstanzliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, weil der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer erst am 23.06.2008 zugestellt worden sei, sohin das Bundesasylamt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 20 Tagen keine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages nach Paragraph 68, Absatz 1 AVG getroffen habe und daher der Antrag kraft Gesetzes zugelassen sei.
I.5. Die Erstbehörde hat in weiterer Folge - nach Durchführung einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers - abermals den dem Verfahren zugrunde liegende Asylantrag des Beschwerdeführers vom 29.05.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet in Türkei verfügt.römisch eins.5. Die Erstbehörde hat in weiterer Folge - nach Durchführung einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers - abermals den dem Verfahren zugrunde liegende Asylantrag des Beschwerdeführers vom 29.05.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet in Türkei verfügt.
I.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.7. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 31.10.2008 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.7. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 31.10.2008 beim Asylgerichtshof ein.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.
1. Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin
Gem. § 61 Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.
3. Rechtliche Würdigung:
3.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).3.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
3.2. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).3.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
3.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4.. Aus folgenden Gründen muss davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen einer neuerlichen Kassation gem. § 66 Abs. 4 AVG zwingend vorliegen:3.4.. Aus folgenden Gründen muss davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen einer neuerlichen Kassation gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG zwingend vorliegen:
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.07.2008, Oz: E3 314.877-2/2008-3E wurde der erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid vom 17.06.2008 gemäß § 41 Absatz 3 AsylG 2005 behoben und begründend hiezu ausgeführt, dass der erstinstanzliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, weil der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer erst am 23.06.2008 zugestellt worden sei, sohin das Bundesasylamt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 20 Tagen keine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages nach § 68 Absatz 1 AVG getroffen habe und daher der Antrag kraft Gesetzes zugelassen sei.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.07.2008, Oz: E3 314.877-2/2008-3E wurde der erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid vom 17.06.2008 gemäß Paragraph 41, Absatz 3 AsylG 2005 behoben und begründend hiezu ausgeführt, dass der erstinstanzliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, weil der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer erst am 23.06.2008 zugestellt worden sei, sohin das Bundesasylamt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 20 Tagen keine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages nach Paragraph 68, Absatz 1 AVG getroffen habe und daher der Antrag kraft Gesetzes zugelassen sei.
Seitens der Erstbehörde wurde, wie auch der Rechtsvertreter des Antragstellers implizit zutreffend in der Beschwerde rügt, die Bindungswirkung des rechtskräftigen Kassations-bescheides nicht beachtet, da die Erstbehörde zwar das Asylverfahren zugelassen hat, dennoch das Verfahren aber nicht inhaltlich in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt, sondern abermals in der Erstaufnahmestelle Ost - ohne dem Vorliegen von Gründen, welche eine solche Vorgehensweise rechtfertigen würden - eine Zurückweisungs-entscheidung gemäß § 68 AVG getroffen hat und ohne dass seitens der Erstbehörde hiefür geeignete Erwägungen für die Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise bzw. Entscheidungsfindung außerhalb des Zulassungsverfahrens getätigt wurden.Seitens der Erstbehörde wurde, wie auch der Rechtsvertreter des Antragstellers implizit zutreffend in der Beschwerde rügt, die Bindungswirkung des rechtskräftigen Kassations-bescheides nicht beachtet, da die Erstbehörde zwar das Asylverfahren zugelassen hat, dennoch das Verfahren aber nicht inhaltlich in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt, sondern abermals in der Erstaufnahmestelle Ost - ohne dem Vorliegen von Gründen, welche eine solche Vorgehensweise rechtfertigen würden - eine Zurückweisungs-entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG getroffen hat und ohne dass seitens der Erstbehörde hiefür geeignete Erwägungen für die Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise bzw. Entscheidungsfindung außerhalb des Zulassungsverfahrens getätigt wurden.
Nun steht zwar eine Zulassung zum inhaltlichen Verfahren einer Zurückweisung nicht entgegen, doch sieht § 28 Abs 1 letzter Satz AsylG keine schrankenlose Ermächtigung vor, eine Zurückweisungsentscheidung außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen; dies würde zweifellos unvorhersehbares behördliches Handeln ermöglichen und zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen. Die Norm soll nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 28 AsylG ausnahmsweise Fälle umfassen, in denen der Zurückweisungstatbestand erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage getreten ist (vgl. auch UBAS 21.04.2008,OZ 229.179-4/4E-XIX/62/08)Nun steht zwar eine Zulassung zum inhaltlichen Verfahren einer Zurückweisung nicht entgegen, doch sieht Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG keine schrankenlose Ermächtigung vor, eine Zurückweisungsentscheidung außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen; dies würde zweifellos unvorhersehbares behördliches Handeln ermöglichen und zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen. Die Norm soll nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 28, AsylG ausnahmsweise Fälle umfassen, in denen der Zurückweisungstatbestand erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage getreten ist vergleiche auch UBAS 21.04.2008,OZ 229.179-4/4E-XIX/62/08)
Im gegenständlichen Fall - wie auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in den überwiegenden Fällen von Entscheidungen gemäß § 68 AVG - kann nun wohl nicht festgestellt werden, dass erst nach Zulassung des Verfahrens der Zurückweisungstatbestand neu hervorgetreten ist, sodass eine Rechtfertigung dahingehend bestünde eine Zurückweisungsentscheidung auch außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen; insbesondere auch unter Beachtung des Umstandes, dass die Erstbehörde betreffend dieser Vorgehensweise keinerlei Ausführungen - weder im Bescheid noch mittels Aktenvermerk - vorgenommen hat und ohne nachvollziehbare Begründung dieses Vorgehen auch im Asylgesetz grundsätzlich keine Deckung finden kann. Überdies wäre die Erstbehörde jedenfalls dazu gehalten gewesen, die Zurückweisungsentscheidung binnen 20 Tagen ab Stellung es Antrages auf internationalen Schutz zu treffen; dies alles unter dem Gesichtspunkt, dass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach den Intentionen des Gesetzgebers prioritäre Bedeutung im Verfahrensabschluss zukommen sollte. Die Zurückweisung des Asylantrages nach erfolgter Zulassung aus Gründen, welche dem Bundesasylamt schon bei der Asylantragstellung bekannt waren, erweist sich daher als rechtswidrig. Auch lässt sich eine Begründung der Erstbehörde zur gewählten Vorgehensweise weder dem erstinstanzliche Akt noch dem angefochtene Bescheid entnehmen.Im gegenständlichen Fall - wie auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in den überwiegenden Fällen von Entscheidungen gemäß Paragraph 68, AVG - kann nun wohl nicht festgestellt werden, dass erst nach Zulassung des Verfahrens der Zurückweisungstatbestand neu hervorgetreten ist, sodass eine Rechtfertigung dahingehend bestünde eine Zurückweisungsentscheidung auch außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen; insbesondere auch unter Beachtung des Umstandes, dass die Erstbehörde betreffend dieser Vorgehensweise keinerlei Ausführungen - weder im Bescheid noch mittels Aktenvermerk - vorgenommen hat und ohne nachvollziehbare Begründung dieses Vorgehen auch im Asylgesetz grundsätzlich keine Deckung finden kann. Überdies wäre die Erstbehörde jedenfalls dazu gehalten gewesen, die Zurückweisungsentscheidung binnen 20 Tagen ab Stellung es Antrages auf internationalen Schutz zu treffen; dies alles unter dem Gesichtspunkt, dass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach den Intentionen des Gesetzgebers prioritäre Bedeutung im Verfahrensabschluss zukommen sollte. Die Zurückweisung des Asylantrages nach erfolgter Zulassung aus Gründen, welche dem Bundesasylamt schon bei der Asylantragstellung bekannt waren, erweist sich daher als rechtswidrig. Auch lässt sich eine Begründung der Erstbehörde zur gewählten Vorgehensweise weder dem erstinstanzliche Akt noch dem angefochtene Bescheid entnehmen.
Das Bundesasylamt hat somit zum einen die 20 Tagesfrist überschritten und zum anderen einen bereits zugelassenen Antrag auf internationalen Schutz - ohne Angabe von Gründen für diese Vorgehensweise und ohne Vorliegen von Gründen, welche eine Zurückweisung im zugelassenen Verfahren rechtfertigen würden - abermals gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Eine derartige Vorgehensweise der Erstbehörde ist rechtsunrichtig und war daher zwingend eine neuerliche Kassationsentscheidung zu treffen.Das Bundesasylamt hat somit zum einen die 20 Tagesfrist überschritten und zum anderen einen bereits zugelassenen Antrag auf internationalen Schutz - ohne Angabe von Gründen für diese Vorgehensweise und ohne Vorliegen von Gründen, welche eine Zurückweisung im zugelassenen Verfahren rechtfertigen würden - abermals gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Eine derartige Vorgehensweise der Erstbehörde ist rechtsunrichtig und war daher zwingend eine neuerliche Kassationsentscheidung zu treffen.
Die Erstbehörde wird im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu entscheiden haben.
Weitergehende Ausführungen dahingehend, ob das Vorbringen des Antragestellers tatsächlich vom Rechtsbegriff der entschiedenen Sache (§ 68 AVG) umfasst ist, erübrigen sich hinsichtlich der getroffenen Entscheidung.Weitergehende Ausführungen dahingehend, ob das Vorbringen des Antragestellers tatsächlich vom Rechtsbegriff der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG) umfasst ist, erübrigen sich hinsichtlich der getroffenen Entscheidung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, Zulassungsverfahren, ZurückweisungstatbestandZuletzt aktualisiert am
13.03.2009