RS Vwgh 2005/4/26 2004/03/0145

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/03 GesmbH-Recht
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §91 Abs2 idF 2002/I/111;
GmbHG §16 Abs1;
GmbHG §49 Abs1;
GütbefG 1995 §5 Abs1 Z1;
GütbefG 1995 §5 Abs7 Z3;
GütbefG 1995 §5 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Frist von vier Wochen ist nicht in jedem Fall als zu knapp bemessen anzusehen, um die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers durchzuführen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Abberufung mit dem entsprechenden Gesellschafterbeschluss bewirkt ist und die Dauer des Eintragungsverfahrens im Firmenbuch daher nicht mehr in die Frist einzubeziehen ist (Hinweis E 3. März 1999, Zl 98/04/0192).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030145.X03

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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