TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/4 C3 319388-1/2008

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Veröffentlicht am 04.11.2008
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C3 319.388-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der L.X., geb. 00.00.1979, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2008, FZ: 07 04.957-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, abgewiesen

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 30.05.2007 gemeinsam mit ihrem Mann einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt.

Bezüglich ihrer Fluchtgründe gab sie an: "Meinem Mann ist irgendetwas passiert, ich kenne den genauen Grund aber nicht, da ich bis dato keine Zeit hatte ihn danach zu fragen. Die genauen Gründe weiß nur mein Mann." Die Frage: "Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat?" beantwortete die Beschwerdeführerin wie folgt: "Ich kann dazu nichts angeben, dass weiß vermutlich nur mein Mann."

Ihr Mann gab - befragt zu seinen Fluchtgründen - Folgendes an: "Ich arbeitete in China für einen Mann, welcher wegen Spionage angeblich verhaftet wurde. Dies wurde mir von einem Freund mitgeteilt, auch sagte mir dieser, dass die Polizei mich suche. Ich nahm daher an, dass mein Chef für die Mafia tätig sei. Daraufhin beschlossen meine Frau und ich zu fliehen."

In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 04.06.2007 vor der Erstaufnahmestelle Ost und am 13.03.2008 vor dem Bundesasylamt Wien niederschriftlich einvernommen, wobei sie auch hier jeweils auf das Fluchtvorbringen ihres Mannes verwies und keine eigenen Fluchtgründe geltend machte. Ihr jeweiliges damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2008, Zahl: 07 04.957-BAW, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.04.2008, Zahl: 07 04.957-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Asylwerberin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.04.2008, Zahl: 07 04.957-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Asylwerberin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Asylwerberin habe bezüglich ihrer persönlichen Daten, als auch bezüglich der Personendaten der nächsten Angehörigen im Heimatland sowie hinsichtlich ihres Fluchtgrundes widersprüchliche Vorbringen erstattet, sodass ihr die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen und den Fluchtgründen die Glaubhaftmachung zu versagen sei. Die Asylwerberin habe am 04.06.2007 angegeben, ihre standesamtliche Trauung habe am 00.00.1995 stattgefunden. Im Laufe der Einvernahme habe sie sodann in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise behauptet, ihren Gatten im Jahr 2002 kennen gelernt zu haben. Bei der Rückübersetzung habe sie sodann das Datum der standesamtlichen Trauung auf 00.00.2005 korrigiert. Hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit habe die Asylwerberin am 04.06.2007 angegeben, sie sei von 1998 bis 2004 in W. als Verkäuferin tätig gewesen. Im völligen Widerspruch dazu habe sie am 13.03.2008 behauptet von 1999 bis 2002 als Verkäuferin in W. tätig gewesen zu sein und von 2002 bis 2005 Gelegenheitsjobs in verschiedenen Provinzen der VR China ausgeübt zu haben. Entgegen diesen Angaben habe der Gatte der Asylwerberin am 13.03.2008 wiederum angegeben, seine Frau sei nie berufstätig, sondern Hausfrau gewesen. Befragt zum Geburtsdatum ihres Sohnes habe die Beschwerdeführerin vor der Erstaufnahmestelle Ost dieses mit "00.00.2006" angegeben; vor dem Bundesasylamt Wien hingegen bezeichnete sie das Geburtsdatum mit "00.00.1996". Dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise persönlich glaubwürdig sei, habe sich auch an den widersprüchlichen Angaben zur Person ihres Gatten sowie zur standesamtlichen Trauung gezeigt. Die Asylwerberin habe am 13.03.2008 niederschriftlich angegeben, ihr Gatte habe einen seiner Freunde als Trauzeugen gehabt; das Hochzeitsessen habe vor der Trauung stattgefunden. Im völligen Widerspruch dazu habe der Gatte bei seiner Einvernahme am 13.03.2008 wiederum angegeben selbst keine Trauzeugen gehabt zu haben; das Hochzeitsessen habe nach der Trauung stattgefunden. Bezüglich der Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin bei allen drei Einvernahmen darauf verwiesen, dass sie das Heimatland wegen Geschehnissen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ihres Gatten verlassen habe. In den Einvernahmen am 04.06.2007 und am 13.02.2008 habe sie angegeben, sowohl Polizisten als auch Mitglieder der Mafia hätten sich nach dem Aufenthaltsort ihres Gatten erkundigt. Sie wisse jedoch weder, warum die Polizei bei ihnen zu Hause nach dem Gatten Nachschau gehalten habe, noch könne sie angeben, warum die Mafia Erkundigungen angestellt habe. Dazu befragt gab sie lediglich an, sie wisse es nicht; sie habe ihren Gatten zwar diesbezüglich schon gefragt, er habe sich jedoch geweigert ihr etwas darüber zu berichten. Auch aufgrund der widersprüchlichen Vorbringenserstattung des Gatten hinsichtlich der Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes geführt hätten, könne davon ausgegangen werden, dass sich das gegenständliche Vorbringen um eine gedankliche Konstruktion handle. Dies zeige sich auch im Unvermögen der Beschwerdeführerin konkret und detailliert Auskunft über die Berufstätigkeit ihres Gatten zu geben, sowie Angaben über die vom Gatten behaupteten die Flucht auslösenden Ereignisse zu machen. Es widerspreche den allgemeinen Denkgesetzen und der Erfahrung jahrelang verheiratet zu sein, ohne über die geringsten Kenntnisse hinsichtlich der Berufstätigkeit des Ehepartners zu verfügen, noch dazu wenn diese berufliche Tätigkeit - wie vom Gatten behauptet - im Zusammenhang mit der Flucht aus dem Heimatland stünden. Aufgrund der dargelegten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin sei dieser die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergebe sich unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes. Bezüglich der ausgesprochenen Ausweisung in die VR China führte das Bundesasylamt aus, dass auch der Gatte der Asylwerberin, welcher in Österreich ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe, nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei und daher im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben der Asylwerberin darstelle. Bezüglich des Privatlebens sei festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Gatte in Österreich ausschließlich Kontakte zu Landsleuten pflegen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich (illegale Einreise im Mai 2007) und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte sei kein schützenswertes Privatleben in Österreich entstanden, welches einer Ausweisung entgegen stehen könnte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Asylwerberin am 13.05.2008 fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde"), wiederholte darin im Wesentlichen das Vorbringen des Gatten der Beschwerdeführerin und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Das Bundesasylamt beschränke sich in seiner Begründung, warum die Beschwerdeführerin kein Asyl in Österreich bekommen sollte, bloß darauf mit nicht nachvollziehbaren Argumenten ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Die angeblichen Widersprüche würden sich auf belanglose Details der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin beschränken, die in keinem Zusammenhang mit ihrem eigentlich asylrelevanten Fluchtvorbringen stünden. Es sei zum Beispiel eine maßlose Übertreibung, wenn im angefochtenen Bescheid behauptet werde, es sei ein "völliger Widerspruch", dass die Asylwerberin zuerst meinte von 1998 bis 2004 als Verkäuferin gearbeitet zu haben und später meinte, von 1999 bis 2002 als Verkäuferin gearbeitet und von 2002 bis 2005 Gelegenheitsjobs ausgeübt zu haben. Schlimmstenfalls sei das eine minimale Unstimmigkeit ohne irgendeine Relevanz für den Fall, eher aber sei es ein bedeutungsloses Missverständnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Übersetzer; oder aber die Asylwerberin habe sich bloß versprochen. Vom Bundesasylamt seien solche Details vollkommen übertrieben aus dem Zusammenhang gerissen worden, nur um der Beschwerdeführerin persönliche Unglaubwürdigkeit vorwerfen zu können und dadurch die eigentliche Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention unterlassen und Asyl verweigern zu können. Der mangelnde Ernst, mit dem die Behörde den Fall der Beschwerdeführerin untersucht habe, zeige sich auch in den zitierten Länderberichten beziehungsweise deren Interpretation durch das Bundesasylamt, die ein bemerkenswertes Vertrauen in die Errungenschaften der kommunistischen Justiz in der Volksrepublik China zeigen würden. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin der Wahrheit entspreche, glaubwürdig und gründlich substantiiert sei. Die bloße Behauptung, die Beschwerdeführerin sei unglaubwürdig, ohne dies logisch nachvollziehbar auszuführen, sei kein Nachweis dafür, dass dies der Tatsache entspreche. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in der VR China auseinanderzusetzen. Insbesondere hätte dem Bundesasylamt als Spezialbehörde genügend Material vorliegen müssen, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei. Vorsichtshalber werde als Mangelhaftigkeit angeführt, dass die Person, die die Einvernahmen durchführte nicht identisch sei mit der, die den Bescheid ausgestellte. Dadurch dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Die rechtlichen Beurteilungen seien auch insofern unrichtig, als das Bundesasylamt die relevanten Länderberichte nicht untersucht habe. Hätte die Erstbehörde die Länderberichte in die Beurteilung miteinbezogen, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführerin das Recht auf subsidiären Schutz zustehe.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil I., Spruchteil II. als auch betreffend Spruchteil III. in der Begründung des Bescheides vom 23.04.2008, Zahl: 07 04.957-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof als Rechtsmittelbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil römisch eins., Spruchteil römisch zwei. als auch betreffend Spruchteil römisch drei. in der Begründung des Bescheides vom 23.04.2008, Zahl: 07 04.957-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof als Rechtsmittelbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

In seiner Begründung legte das Bundesasylamt dar, warum dem Vorbringen der Asylwerberin keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden konnte. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht, wurden die Aussagen der Asylwerberin dabei nicht "aus dem Zusammenhang gerissen", sondern einander lediglich gegenübergestellt, um die aufgetretenen Widersprüche deutlich zu machen. Zur eigentlichen Fluchtgeschichte vermochte die Asylwerberin keine relevanten Details zu nennen, sondern verwies im Laufe des Verfahrens diesbezüglich auf die Aussagen ihres Mannes. Dass diese jedoch in sich nicht schlüssig und daher zur Glaubhaftmachung der Fluchtgeschichte nicht geeignet waren, wurde im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag (Zahl: C3 319.387), ausführlich dargelegt. Eigene - vom Vorbringen ihres Ehegatten unabhängige - Fluchtgründe machte die Beschwerdeführerin nicht geltend.

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die allgemeine Situation wird nochmals verwiesen - keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Asylwerber erkennen. Den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen, die sich auf unbedenkliche Quellen stützen, wurde in der Beschwerdeschrift nur mit pauschal aufgestellten Gegenbehauptungen entgegengetreten, ohne jedoch Berichte vorzulegen, die diese untermauert hätten.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die allgemeine Situation wird nochmals verwiesen - keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Asylwerber erkennen. Den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen, die sich auf unbedenkliche Quellen stützen, wurde in der Beschwerdeschrift nur mit pauschal aufgestellten Gegenbehauptungen entgegengetreten, ohne jedoch Berichte vorzulegen, die diese untermauert hätten.

Auch aus der in der Beschwerde angeführten Rüge "Vorsichtshalber wird als Mangelhaftigkeit angeführt, dass die Person, die die Einvernahmen des Asylwerbers durchgeführt habe, nicht identisch sei mit der, die den Bescheid ausgestellt hat.", ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da sie nicht der Aktenlage entspricht und somit ins Leere geht.

Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Asylwerberin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Asylwerberin nicht geeignet ist, den Status der Asylberechtigten oder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Asylwerberin gewinnen ließe. Es bestehen auch keine ausreichenden Gründe, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in die VR China sprächen.

Schließlich ist auch im Rahmen des Familienverfahrens für die Asylwerberin nichts zu gewinnen, da der Antrag ihres Ehemannes auf intern. Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen wurde.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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