Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C3 319.387-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des W.S., geb. 00.00.1978, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2008, FZ: 07 04.959-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, abgewiesen
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 30.05.2007 gemeinsam mit seiner Frau L.X. einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt.
Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er an: "Ich arbeitete in China für einen Mann, welcher wegen Spionage angeblich verhaftet wurde. Dies wurde mir von einem Freund mitgeteilt, auch sagte mir dieser, dass die Polizei mich suche. Ich nahm daher an, dass mein Chef für die Mafia tätig sei. Daraufhin beschlossen meine Frau und ich zu fliehen."
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.06.2007 vor der Erstaufnahmestelle Ost und am 13.03.2008 vor dem Bundesasylamt Wien niederschriftlich einvernommen. Sein jeweiliges damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2008, Zahl: 07 04.959-BAW, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21.04.2008, Zahl: 07 04.959-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21.04.2008, Zahl: 07 04.959-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht als glaubwürdig zu qualifizieren, da in den Angaben des Asylwerbers Widersprüche aufgetreten seien. So habe er bei der Erstbefragung am 30.05.2007 angegeben von einem Freund erfahren zu haben, dass sein Chef wegen Spionage angeblich festgenommen worden sei. Am 04.06.2007 hingegen habe er davon gesprochen, dass seine Frau ihn angerufen und von der Polizei bzw. der Mafia berichtet habe. Vor dem Bundesasylamt Wien am 13.03.2008 habe der Asylwerber wiederum angegeben, dass ihm die Gründe bzw. Vorhaltungen der Polizeibehörden, die zur Festnahme seines Chefs geführt hätten, nicht bekannt gewesen seien. Auch sein berufliches Umfeld habe der Beschwerdeführer widersprüchlich dargestellt. Einerseits habe er vor der Erstaufnahmestelle Ost angegeben, er habe zuletzt als Chauffeur bei einer Fabrik gearbeitet, die Schrauben und Muttern produziert habe. Andererseits habe er vor dem Bundesasylamt Wien von einer kleinen Firma - bestehend aus lediglich fünf (eigentlich nur 4) Mitarbeitern, inklusive dem Beschwerdeführer - gesprochen, welche den Kontakt zwischen Käufern und Verkäufern von Schrauben und Muttern hergestellt habe. Aufgrund der unterschiedlichen Vorbringenserstattung könne davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle. Dies zeige sich auch im Unvermögen des Asylwerbers trotz konkreter Nachfrage detaillierte und konkrete Angaben bezüglich der Anschrift der Arbeitsstätte zu machen, obwohl er niederschriftlich behauptet habe, dort von 2005 bis 2007 als Chauffeur beschäftigt gewesen zu sein. Entgegen jeglicher allgemeiner Logik und Vernunft und entgegen der Persönlichkeitsstruktur des Asylwerbers (mehrjährige Schulbildung, langjährige Berufstätigkeit) habe er bloß lapidar angegeben, er könne die Adresse nicht nennen, die Firma befinde sich oberhalb einer Bank in der Stadt W.. Dieser Umstand unterstreiche die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte, da es den allgemeinen Denkgesetzen widerspreche jahrelang als Chauffeur in einer Firma tätig gewesen zu sein ohne die konkrete Firmenadresse zu kennen. Dass der Beschwerdeführer in keiner Weise persönlich glaubwürdig sei, zeige sich auch in den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Person seiner Gattin sowie zu der standesamtlichen Trauung. So habe der Beschwerdeführer am 13.03.2008 angegeben, seine Gattin sei Hausfrau und nie berufstätig gewesen. Bei der standesamtlichen Trauung habe er selbst keine Trauzeugen gehabt, die Trauzeugin seiner Gattin sei eine ihrer Freundinnen gewesen. Nach der Hochzeit habe ein Hochzeitsessen stattgefunden. Im völligen Widerspruch dazu habe die Gattin des Asylwerbers bei ihrer Einvernahme am 13.03.2008 angegeben, berufstätig gewesen zu sein. Ihr Gatte habe einen Freund als Trauzeugen gehabt und das Hochzeitsessen habe vor der standesamtlichen Trauung stattgefunden. Aufgrund der dargelegten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers sei diesem die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergebe sich unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes. Bezüglich der ausgesprochenen Ausweisung in die VR China führte das Bundesasylamt aus, dass auch die Gattin des Asylwerbers, welche in Österreich ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe, nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei und daher im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben des Asylwerbers darstelle. Bezüglich des Privatlebens sei festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin in Österreich ausschließlich Kontakte zu Landsleuten pflegen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich (illegale Einreise im Mai 2007) und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei kein schützenswertes Privatleben in Österreich entstanden, welches einer Ausweisung entgegen stehen könnte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Asylwerbers am 13.05.2008 fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde"), wiederholte darin im Wesentlichen das Vorbringen des Asylwerbers und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Das Bundesasylamt beschränke sich in seiner Begründung, warum der Beschwerdeführer kein Asyl in Österreich bekommen sollte, bloß darauf mit nicht nachvollziehbaren Argumenten seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Die angeblichen Widersprüche würden sich auf belanglose Details der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers beschränken, die in keinem Zusammenhang mit seinem eigentlich asylrelevanten Fluchtvorbringen stünden. Es sei unverständlich, warum das Bundesasylamt angebliche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zu erkennen glaube, die nicht aus den Protokollen der Einvernahmen herauszulesen seien. Erklärlich sei dies nur durch ein bewusstes Missverstehen des Berufungswerbers, um angebliche Widersprüchlichkeiten herauslesen zu können und dem Berufungswerber ohne Prüfung der Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention die Glaubwürdigkeit abzusprechen und Asyl verweigern zu können. Diese Voreingenommenheit der Behörde zeige sich schon in den zitierten Länderberichten beziehungsweise deren Interpretation durch das Bundesasylamt, die ein bemerkenswertes Vertrauen in die Errungenschaften der kommunistischen Justiz in der Volksrepublik China zeigen würden. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspreche, glaubwürdig und gründlich substantiiert sei. Die bloße Behauptung, der Beschwerdeführer sei unglaubwürdig, ohne dies logisch nachvollziehbar auszuführen, sei kein Nachweis dafür, dass dies der Tatsache entspreche. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in der VR China auseinanderzusetzen. Insbesondere hätte dem Bundesasylamt als Spezialbehörde genügend Material vorliegen müssen, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar gewesen sei. Vorsichtshalber werde als Mangelhaftigkeit angeführt, dass die Person, die die Einvernahmen durchführte nicht identisch sei mit der, die den Bescheid ausstellte. Dadurch dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Die rechtlichen Beurteilungen seien auch insofern unrichtig, als das Bundesasylamt die relevanten Länderberichte nicht untersucht habe. Hätte die Erstbehörde die Länderberichte in die Beurteilung miteinbezogen, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf subsidiären Schutz zustehe.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil I., Spruchteil II. als auch betreffend Spruchteil III. in der Begründung des Bescheides vom 21.04.2008, Zahl: 07 04.959-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof als Rechtsmittelbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil römisch eins., Spruchteil römisch zwei. als auch betreffend Spruchteil römisch drei. in der Begründung des Bescheides vom 21.04.2008, Zahl: 07 04.959-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof als Rechtsmittelbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
In seiner Begründung legte das Bundesasylamt ausführlich die bei den Einvernahmen aufgetretenen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers dar. Völlig zu Recht ging die Erstbehörde davon aus, dass derartig gravierende Widersprüche bzw. nicht nachvollziehbare Wissenslücken den Anforderungen einer Glaubhaftmachung der Fluchtgeschichte nicht genügen können. Der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht, es handle sich hierbei nur um "belanglose Details der Lebensgeschichte, die in keinem Zusammenhang mit seinem eigentlich asylrelevanten Vorbringen" stünden, ist entgegen zu halten, dass die Erstbehörde ihre Begründung keineswegs nur auf die im Zusammenhang mit der Hochzeitsfeier aufgetretenen Widersprüche stützte, sondern vielmehr Ungereimtheiten aufzeigte, die mit der Berufstätigkeit des Asylwerbers in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Es kann von einem Asylwerber erwartet werden, dass er - nach ausdrücklichem Hinweis auf die große Bedeutung seiner Aussage im Asylverfahren - zum Kern seiner Fluchtgeschichte detailgenaue, nachvollziehbare Angaben macht. Dies ist dem Asylwerber jedoch gerade nicht gelungen. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Chauffeur "aus Neugierde" bzw. "aus Langeweile" den Laptop seines Chefs öffnet, dass dieser wiederum aufgedreht ist und die darin befindlichen Dateien ohne jegliche Sicherung durch ein Passwort für jedermann zugänglich sind, und dass der Chauffeur dann "zufällig" einen Ordner mit "militärische Daten" bzw. "technische Daten über Flugzeuge" vorfindet, denen er "keine Bedeutung" beimisst. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 13.03.2008 sind äußerst vage, nicht nachvollziehbar und in sich nicht schlüssig. Vorerst gab der Asylwerber an: "Ich war an dem Tag unterwegs mit dem Chef. Er hat seinen Laptop im Auto vergessen. Aus Neugierde habe ich den Laptop eingeschaltet und den einen Ordner zufällig geöffnet. (...) Der Chef ist ausgestiegen, dann habe ich ca. eine halbe Stunde gewartet. Ich habe dann den Laptop gesehen und ihn aus Langeweile eingeschaltet." Über Vorhalt, woher der Asylwerber denn das Passwort des Chefs gewusst habe, variierte dieser seine Aussage dahingehend, dass der Computer bereits eingeschalten gewesen sei. Es entbehrt jeglicher Logik, warum der Chef des Asylwerbers - gerade wenn er doch in die vom Asylwerber behauptete Tätigkeit der Spionage verwickelt gewesen sein soll - die Daten in seinem Computer ungeschützt lassen, ja nicht einmal den Computer selbst abdrehen sollte. Die Angaben des Beschwerdeführers erschöpfen sich in reinen Spekulationen. Schenkt man den nicht gerade einleuchtenden Erklärungen des Asylwerbers Glauben, dass er tatsächlich sensible Daten gesehen habe, bleibt dennoch ungeklärt, warum der Chef davon wissen sollte, wo er doch gerade bei einem geschäftlichen Termin und eben nicht anwesend gewesen sei soll. Ebenfalls ist nicht erklärlich, wie die Polizei davon erfahren sollte, dass der Asylwerber diese Daten gesehen habe. Der Beschwerdeführer verstrickte sich diesbezüglich in derartige Widersprüche, die von ihm auch über Nachfrage nicht aufgeklärt werden konnten. Überaus vage wird auch die zwielichtige Rolle des Chefs geschildert. Will der Asylwerber bei seiner Einvernahme am 04.06.2007 noch von nichts gewusst haben - "Offiziell war er der Chef dieser Fabrik. Was er inoffiziell gemacht hat, wusste ich gar nicht." - gab er am 13.03.2008 wiederum an: "Ich kann sagen, dass er einer Organisation angehört, die aus Spionen besteht." Dieses Wissen beziehe er aus dem Fernsehen, er habe Berichte darüber gesehen. Dies wiederum steht im völligen Widerspruch zu der vom Asylwerber aufgestellten Theorie, der Chef habe die Mafia engagiert, weil er denke, der Asylwerber habe ihn verraten. Wenn die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Chefs bereits durch Fernsehberichte informiert gewesen sein sollte, ist nicht erklärlich, inwiefern der Beschwerdeführer ihn dann noch "verraten" hätte können.
Während der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 30.5.2007 noch angab, dass die Schlepperkosten 100.000 Yuan für beide betragen hätten, gab dieser bei seiner Einvernahme vom 13.03.2008 an, dass er nicht wisse ob diese Summe pro Person oder für beide gegolten habe.
Bei den eben aufgezeigten Ungereimtheiten handelt es sich keinesfalls um "belanglose Details", sondern um massive Widersprüche, die in engstem Zusammenhang mit der Fluchtgeschichte stehen. Dem Vorwurf, die Erstbehörde wäre gegenüber dem Asylwerber voreingenommen gewesen und hätte die aufgezeigten Widersprüche konstruiert, wird somit entschieden entgegen getreten. Die gewissenhafte Würdigung der niederschriftlichen Aussagen des Beschwerdeführers ließ aus den eben aufgezeigten Gründen keinen anderen Schluss zu, als dass die Fluchtgeschichte des Asylwerbers unglaubwürdig ist.
Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die allgemeine Situation wird nochmals verwiesen - keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Asylwerber erkennen. Den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen, die sich auf unbedenkliche Quellen stützen, wurde in der Beschwerdeschrift nur mit pauschal aufgestellten Gegenbehauptungen entgegengetreten, ohne jedoch Berichte vorzulegen, die diese untermauert hätten.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die allgemeine Situation wird nochmals verwiesen - keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Asylwerber erkennen. Den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen, die sich auf unbedenkliche Quellen stützen, wurde in der Beschwerdeschrift nur mit pauschal aufgestellten Gegenbehauptungen entgegengetreten, ohne jedoch Berichte vorzulegen, die diese untermauert hätten.
Auch aus der in der Beschwerde angeführten Rüge "Vorsichtshalber wird als Mangelhaftigkeit angeführt, dass die Person, die die Einvernahmen des Asylwerbers durchgeführt habe, nicht identisch sei mit der, die den Bescheid ausgestellt hat.", ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da sie nicht der Aktenlage entspricht und somit ins Leere geht.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Asylwerber kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Asylwerber gewinnen ließe. Es bestehen auch keine ausreichenden Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die VR China sprächen.
Schließlich ist auch im Rahmen des Familienverfahrens für den Asylwerber nichts zu gewinnen, da der Antrag seiner Ehefrau auf intern. Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen wurde.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, non refoulementZuletzt aktualisiert am
20.02.2009