RS Vwgh 2005/4/26 2005/03/0103

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0029 B 27. Mai 2004 RS 1 Hier nur erster Satz.

Stammrechtssatz

§ 33 Abs 1 VwGG bezieht sich zwar seinem Wortlaut nach nur auf Beschwerden; der in § 33 Abs 1 für Beschwerdeverfahren zum Ausdruck gebrachte Grundsatz des Rechtsschutzinteresses als Prozessvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt aber auch in Verfahren über Wiederaufnahmeanträge, da diese in engem Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stehen, zielen sie doch auf die (Neu)Durchführung eines Beschwerdeverfahrens ab. (Hier:Die Antragsteller haben die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und im wieder aufgenommenen Verfahren die Zurückweisung der Beschwerde der Agrargemeinschaft beantragt. Ein Erfolg dieser Anträge hätte einen Abschluss des Verfahrens über die Berufung der Agrargemeinschaft und damit die Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem der Erwerb von Weiderechten durch die Antragsteller genehmigt wurde, zur Folge. Dieses Ziel ist aber durch die Zurückziehung der Berufung durch die Agrargemeinschaft bereits erreicht. Die Antragsteller könnten daher durch eine Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine rechtliche Besserstellung erreichen. Damit aber fehlt es ihnen an einem Rechtsschutzinteresse; dieses ist nachträglich - nach Einbringung des Wiederaufnahmeantrages - durch die Zurückziehung der Berufung durch die Agrargemeinschaft weggefallen.)

Schlagworte

Allgemein Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030103.X01

Im RIS seit

18.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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