RS Vwgh 2005/4/26 2005/03/0031

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art18 Abs2;
WaffG 1996 §17 Abs2;
WaffG 1996 §4;
WaffV 01te 1997 §5 Abs1;

Rechtssatz

§ 5 der 1. WaffV beruht (iSd Art. 18 Abs. 2 B-VG) auf der gesetzlichen Grundlage des § 17 Abs. 2 zweiter Satz WaffG 1996. Letzterer nimmt von der Verpflichtung, die dort näher bezeichnete Munition und Geschosse zu verbieten, ausdrücklich Munition sowie Geschosse für Jagd- und Sportwaffen aus. Auf Grund dieser im Gesetz vorgesehenen Ausnahme ist das in § 5 der 1. WaffV normierte Verbot dahingehend zu verstehen, dass es Munition sowie Geschosse, die für Jagd- und Sportwaffen bestimmt sind (vgl. hiezu § 4 WaffG 1996), nicht erfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030031.X01

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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