Norm
AVG §71 Abs1Spruch
D6 309086-2/2008/11E
Beschluss
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzer über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des T.D., geb. 00.00.1973, StA. Usbekistan, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2008 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bewilligt.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bewilligt.
Text
BEGRÜNDUNG :
I.1. Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Behauptungen zufolge am 30.8.2006 in das Bundesgebiet ein und stellte am Tag darauf einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde er am 5.9.2006 und am 20.12.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Behauptungen zufolge am 30.8.2006 in das Bundesgebiet ein und stellte am Tag darauf einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde er am 5.9.2006 und am 20.12.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2006 wurde dieser Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 BGBl. I 100/2005 (im Folgenden: AsylG), abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan nicht zuerkannt; ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen. Der Bescheid wurde am 2.1.2007 persönlich zugestellt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2006 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG), abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan nicht zuerkannt; ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen. Der Bescheid wurde am 2.1.2007 persönlich zugestellt.
3. Mit fristgerechtem - nicht unterfertigtem - Schriftsatz vom 16.1.2007, zur Post gegeben am gleichen Tag, erhob der Beschwerdeführer dagegen Berufung.
4. Mit Schreiben vom 29.1.2007 richtete der unabhängige Bundesasylsenat an den Beschwerdeführer den Auftrag, den Berufungsschriftsatz binnen einer Frist von 14 Tagen mit seiner eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, andernfalls die Berufung bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen gelte.4. Mit Schreiben vom 29.1.2007 richtete der unabhängige Bundesasylsenat an den Beschwerdeführer den Auftrag, den Berufungsschriftsatz binnen einer Frist von 14 Tagen mit seiner eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, andernfalls die Berufung bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG als zurückgezogen gelte.
5. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 1.2.2007 durch persönliche Übernahme zugestellt; eine Bestätigung innerhalb der gesetzten Frist erfolgte nicht. Das Berufungsverfahren wurde daraufhin gemäß § 13 Abs. 4 AVG eingestellt.5. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 1.2.2007 durch persönliche Übernahme zugestellt; eine Bestätigung innerhalb der gesetzten Frist erfolgte nicht. Das Berufungsverfahren wurde daraufhin gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG eingestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 24.5.2007 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erfüllung des Bestätigungsauftrages. Darin führte er aus, dass er nach Erhalt des Bescheides des Bundesasylamtes die Rechtsberatungsstelle der Caritas in Wels aufgesucht habe. Der dortige Rechtsberater Dr. Barabasch habe ihn bei der Verfassung seiner Berufung gegen den negativen Bescheid unterstützt. Diese Berufung sei versehentlich ohne seine eigenhändige Unterschrift an das Bundesasylamt geschickt worden. Nach Erhalt des Bestätigungsauftrages habe er sich sogleich an die Caritas gewendet, um die Berufung zu unterfertigen. Dort sei ihm zugesichert worden, dass das Schriftstück von der Sozialarbeiterin S.B. verlässlich eingeschrieben und rechtzeitig weggeschickt werden würde, worauf er sich verlassen habe. Nachdem der Beschwerdeführer am 16.5.2007 eine Aufforderung zur Ausreise von der BH Wels-Land erhalten habe, habe er neuerlich die Beratungsstelle aufgesucht und festgestellt, dass die unterfertigte Berufung offensichtlich niemals weggeschickt worden sei, weil die Sozialarbeiterin wegen Arbeitsüberlastung und anschließendem Krankenstand darauf vergessen habe. Da kein Mitarbeiter der Caritas-Rechtsberatungsstelle vom Beschwerdeführer bevollmächtigt worden sei, sei ihm das Verschulden der Sozialarbeiterin nicht zuzurechnen. Auch treffe ihn kein Auswahlverschulden, wenn er sich an eine anerkannte Flüchtlingsorganisation gewendet und darauf vertraut habe, dass deren Mitarbeiter ihre Arbeit gewissenhaft erledigen würden. Weiters wurde (nochmals) Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2006 erhoben, welche am Ende des verbundenen Schriftsatzes durch den Beschwerdeführer unterfertigt wurde.
7. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.6.2007, GZ: 309.086-2/3E-VI/42/07, wurde dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.6.2007, GZ: 309.086-2/3E-VI/42/07, wurde dem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Am 5.11.2007 fand eine Einvernahme der Zeugin S.B. statt, welche angab, dass sie als Sozialarbeiterin bei der Caritas der Diözese Linz beschäftigt sei. Zu ihren Tätigkeiten zähle die Betreuung der Hausbewohner in allen möglichen Bereichen. Mit der Rechtsberatungsstelle der Caritas Wels habe sie nur dann zu tun, wenn sie ihre Klienten zur Rechtsberatung dorthin verweise bzw. bei "Kleinigkeiten" telefonisch bei der Rechtsberatungsstelle nachfrage. Soweit sie sich erinnern könne, sei am 31.1.2007 der Beschwerdeführer mit dem Bestätigungsauftrag in ihr Büro gekommen. An diesem Tag habe sie einen "komplizierten Tag" gehabt. Eine Kollegin sei an diesem Montag aus Krankheitsgründen nicht ins Büro gekommen, noch dazu seien durch das Monatsende zahlreiche Angelegenheiten angefallen, die sie alleine zu erledigen hatte. Die darauf folgenden zwei Tage sei sie krank gewesen. Als der Beschwerdeführer das Schreiben der BH Wels-Land erhalten habe, habe sie ihn gefragt, ob er die Beschwerde zur Post gebracht habe, was er verneint habe. In der Folge sei ihnen bewusst geworden, dass es an ihr gelegen sei.
Ergänzend langte eine schriftliche Stellungnahme der Zeugin S.B. zu ihrer Einvernahme ein, worin sie ausführte, dass ihre Aussagen ihre Erinnerungen wiedergeben. Sie verweise jedoch darauf, dass sie sich in Einzelfragen möglicherweise auch täuschen habe können.
9. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.11.2008, die der erkennende Senat zwecks Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführte, betonte der Beschwerdeführer, unmittelbar nach Übernahme des Schriftstücks noch am selben Tag zu Frau S.B. gegangen zu sein. In weiterer Folge sagte die Zeugin S.B. zunächst aus, es müsse ein Montag gewesen, an dem der Beschwerdeführer mit dem Bestätigungsauftrag zu ihr gekommen sei, da ihre Kollegin grundsätzlich jeden Montag zur Unterstützung der Zeugin anwesend und am fraglichen Tag krank gewesen sei, weil ihrer Erinnerung zufolge sehr viel los gewesen sei. Auf Vorhalt, dass der Bestätigungsauftrag am 1.2.2007, also an einem Donnerstag, durch Übernahme des Beschwerdeführers zugestellt wurde, führte die Zeugin aus, sie sei am 1.2.2007 mit Sicherheit krank gewesen, da sie den Besuch von Seminaren verschieben habe müssen. Den (von ihr in weiterer Folge beigeschafften und in der Verhandlung vorgelegten) Unterlagen des Arbeitgebers zufolge sei sie vom 1.2.2007 bis zum 4.2.2007 krank gemeldet gewesen, wogegen eine Krankmeldung ihrer Kollegin im Februar 2007 nicht aufscheine. Das von ihr in Erinnerung gebliebene Durcheinander an jenem Tag, als der Beschwerdeführer mit dem Bestätigungsauftrag gekommen sei, könne auch auf ihren Krankenstand zurückzuführen sein. Es sei daher plausibel, wenn der Beschwerdeführer am Montag, dem 5.2.2007, zu ihr gekommen sei. Sie habe gewiss kontrolliert, ob die 14-tägige Frist gewahrt geblieben sei. Wenn die Frist im Zeitpunkt des Gespräches mit dem Beschwerdeführer bereits abgelaufen gewesen wäre, wäre ihr dies aufgefallen.
Der Beschwerdeführer räumte - dazu befragt - ein, es könne sein, dass er ein paar Tage später zu ihr gegangen sei.
II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 1.2.2007 wurde der mit 29.1.2007 datierte Bestätigungsauftrag des unabhängigen Bundesasylsenates vom Beschwerdeführer übernommen. Da sich die im Haus tätige Sozialarbeiterin, S.B., vom 1.2.2007 bis 4.2.2007 im Krankenstand befand, suchte der Beschwerdeführer Frau S.B. am darauf folgenden Montag, dem 5.2.2007, auf, um die nähere Vorgangsweise hinsichtlich des Bestätigungsauftrages zu besprechen. Die Sozialarbeiterin erläuterte dem Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer Unterfertigung der Berufungsschrift. Daraufhin unterfertigte der Beschwerdeführer den Schriftsatz, der in ein Kuvert gelegt und von der Sozialarbeiterin zur Post gebracht werden sollte.
Die Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:
Das Datum der Zustellung des Bestätigungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein, auf dem der Beschwerdeführer die Übernahme des Schriftstücks durch seine Unterschrift bestätigte. Was die Feststellung anbelangt, dass der Beschwerdeführer am 5.2.2007 die Sozialarbeiterin aufsuchte, ließ sich der erkennende Senat von der in der Verhandlung vom 13.11.2008 gemachten Aussage der Zeugin S.B. in Verbindung mit der von ihr vorgelegten Krankenstandsbescheinigung leiten: Die Zeugin hatte zunächst in ihrer Einvernahme am 5.11.2007 den 31.1.2007 als jenen Tag angegeben, an dem der Beschwerdeführer zu ihr gekommen sei, was jedoch aufgrund der Zustellung des Bestätigungsauftrages am 1.2.2007 ausgeschlossen ist. Gleichzeitig sprach die Zeugin jedoch von einem Montag und führte das (ihr in Erinnerung gebliebene) Durcheinander an jenem Tag auf den Krankenstand ihrer Kollegin zurück.
Zu berücksichtigen ist einerseits, dass der fragliche Zeitraum schon länger zurück liegt und die Zeugin ihre Angaben stets unter dem Vorbehalt ihrer Erinnerung abgegeben hatte. Andererseits hat sie bereits in ihrer Einvernahme am 5.11.2007 den Montag als in Frage kommenden Wochentag angegeben und ihre Angaben hinsichtlich ihres Krankenstandes durch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen können. Von ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit konnte sich der erkennende Senat in der Verhandlung überzeugen. Soweit die Zeugin beteuerte, dass die Frist im Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer noch nicht abgelaufen sein konnte, da sie dies andernfalls bemerkt hätte, vermag der erkennende Senat aufgrund des persönlichen Eindrucks der Zeugin nicht entgegen zu treten. Dass die Zeugin den Grund für die Stresssituation an jenem Tag zunächst mit dem Krankenstand der Kollegin zu erklären versuchte und dann in weiterer Folge mit dem eigenen Krankenstand "rekonstruierte", spricht angesichts des zurückliegenden Zeitraums nicht gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage.
Die Feststellung, dass die Sozialarbeiterin - und nicht der Beschwerdeführer selbst - die unterfertigte Berufungsschrift zur Post bringen (lassen) hätte sollen, gründet auf den insofern übereinstimmenden und auch glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin S.B.. Zweifel sind in dieser Hinsicht auch in der Verhandlung nicht aufgekommen.
Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die Sozialarbeiterin dem Beschwerdeführer die rechtzeitige Übermittlung der unterfertigten Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat zusicherte und dies aus einem Versehen von ihrer Seite unterblieben ist.
2. Rechtlich folgt daraus:
2.1 Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.2.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 4/2008 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof grundsätzlich in Senaten; die Zuständigkeit durch den Einzelrichter ist in § 61 Abs. 3 AsylG idF BGBl. I 4/2008 abschließend geregelt. Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Da es sich um die Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Erfüllung des Bestätigungsauftrages handelt, ist zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Asylgerichtshof zuständig.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof grundsätzlich in Senaten; die Zuständigkeit durch den Einzelrichter ist in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, abschließend geregelt. Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Da es sich um die Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Erfüllung des Bestätigungsauftrages handelt, ist zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Asylgerichtshof zuständig.
2.2 Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.2.2 Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (vgl. VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 17.2.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen; somit kommt die Bewillligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (vgl. VwGH 22.1.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I²; E 96 ff zu § 71 AVG).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen vergleiche VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH 17.2.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen; somit kommt die Bewillligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann vergleiche VwGH 22.1.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I²; E 96 ff zu Paragraph 71, AVG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass jemand, der - wenngleich ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen vornimmt, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat (vgl. - jeweils das Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer betreffend - VwGH 12.9.1996, 95/20/0126 und 10.10.1996, 95/20/0659). An das Ausmaß der Professionalität können bei Einrichtungen wie der im vorliegenden Fall betroffenen, der Caritas der Diözese Linz, aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt. Würde man die ehrenamtlichen Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden können, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft. (VwGH 2.3.2006, 2005/20/0646).Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass jemand, der - wenngleich ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen vornimmt, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat vergleiche - jeweils das Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer betreffend - VwGH 12.9.1996, 95/20/0126 und 10.10.1996, 95/20/0659). An das Ausmaß der Professionalität können bei Einrichtungen wie der im vorliegenden Fall betroffenen, der Caritas der Diözese Linz, aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt. Würde man die ehrenamtlichen Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden können, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft. (VwGH 2.3.2006, 2005/20/0646).
2.3 Im vorliegenden Fall hat eine Mitarbeiterin der Caritas der Diözese Linz die Fristversäumnis hinsichtlich der Bestätigung der Berufung verursacht. Sie und der Beschwerdeführer befinden sich in keinem Bevollmächtigungsverhältnis; vielmehr bediente sich der Beschwerdeführer einer Person, hinsichtlich der jener (strenge) Sorgfaltsmaßstab, der gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur bei Rechtsanwälten zu veranschlagen ist, nicht zur (vollen) Anwendung kommt. Auf ein Verschulden des Beschwerdeführers bei der Auswahl der Hilfsperson deutet im vorliegenden Fall nichts hin. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer hat sich bereits bei Verfassung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eines Rechtsberaters einer karitativen Einrichtung bedient. In der Folge wurde die Berufung versehentlich ohne die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers an das Bundesasylamt geschickt. Nach Erhalt des Auftrages, die Berufung innerhalb von 14 Tagen eigenhändig zu unterfertigen, hat sich der Beschwerdeführer an die Mitarbeiterin - eine Sozialarbeiterin - der Caritas der Diözese Linz gewandt, die ihm die rechtzeitige Übermittlung der unterfertigten Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat zusicherte. Einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben hat, an der Verlässlichkeit der von ihm beigezogenen Beraterin einer karitativen Einrichtung zu zweifeln, trifft aber auch kein bzw. jedenfalls kein - einen minderen Grad des Versehens übersteigendes - als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich nicht im Nachhinein davon zu überzeugen versuchte, dass die Beraterin die Berufung - wie zugesagt - zur Post gegeben hat.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Über die Beschwerde wird in einem gesonderten Verfahren abzusprechen sein.
Schlagworte
minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
13.03.2009