RS Vwgh 2005/4/26 2005/03/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2005
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

ABGB §427;
ABGB §428;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs3 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs5 Z2;
WaffG 1996 §13 Abs3;

Rechtssatz

Für die Ansicht, durch Besitzanweisung gegenüber der Behörde könnten die sichergestellten Waffen einem Dritten übergeben werden, ist kein Raum: Zweck der Sicherstellung der Waffen ist die Hintanhaltung der aus dem Waffenbesitz resultierenden Gefährdung und die Sicherung des Verfalles der Waffen. Diese Zweckbestimmung steht der in Rede stehenden "Besitzanweisung" entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030043.X02

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten