Norm
AsylG 2005 §10Spruch
GZ. C4 401.456-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des G. Z., StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2008, FZ: 07 09.370-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 08.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er an:
"Am 20.04.2004 habe ich auf Wunsch einer mit nicht näher bekannten Frau G. H. ein E-Mail an deren Tochter geschickt. Im Nachhinein habe ich erfahren, dass dieses E-Mail im Zusammenhang mit der in China offiziell verbotenen Sekte Falun Gong stand. Am 07.05.2004 wurde ich deswegen auf eine Polizeistation gebracht und dort einvernommen. Ich bestritt zwar jeglichen Kontakt meinerseits mit dieser verbotenen Sekte, konnte aber die Frau G. H., auf deren Wunsch ich das problematische E-Mail geschickt hatte nicht mehr finden. Aus diesem Grund beschuldigte mich die Polizei der Verfasser dieses E-Mails zu sein und somit für die verbotene Sekte tätig gewesen zu sein. Anschließend wurde ich in Haft genommen. Zwei Wochen später erlitt ich einen Herzinfarkt und wurde in ein Spital eingeliefert. Nach einer Bezahlung einer Kaution konnte ich nach Hause gehen und wurde auf freiem Fuß angezeigt. Ende Juli 2004 fand dann eine Gerichtsverhandlung statt, die mit einem Schuldspruch gegen mich endete. Ich brachte dagegen Berufung ein und hatte in der zweiten Instanz einen Teilerfolg, denn das Berufungsgericht hat auf der einen Seite das Urteil der ersten Instanz zwar aufgehoben, jedoch gleichzeitig verfügt, dass das Erstgericht noch einmal meinen Fall verhandeln müsse. Dieses Verfahren ist noch bis heute anhängig. Dies ist daher mein Fluchtgrund."
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 05.12.2007 gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe mit einer Behörde Probleme bekommen, weil er so unvorsichtig gewesen sei, für eine Dame eine E-Mail abzuschicken, womit er einiges ausgelöst habe. Er habe angenommen, dass das E-Mail an deren Tochter geschickt würde. Das sei am 20.04.2004, am Tag seines Geburtstages, gewesen. Er kenne die Dame nur flüchtig. Es sei eine sehr lange E-Mail gewesen und es seien auch Bilder dabei gewesen. Es habe mit der Sekte Falun Gong zu tun gehabt. Es sei der einzige Grund gewesen und es habe seine Sicherheit bedroht. Er habe später herausgefunden, dass der Empfänger dieser E-Mail keine Einzelperson gewesen sei, sondern eine Art Kollektivadresse mit Verteilerfunktion. Das sei ihm vom Amt für öffentliche Sicherheit am 07.05.2004 mitgeteilt worden. Es sei eine sehr peinliche Situation für ihn, sie hätten ihn in seinem Betrieb festgenommen. Er sei an diesem Tag zum Amt für öffentliche Sicherheit mitgenommen worden. Er sei von ihnen zwei Wochen lang festgehalten worden. Auf Grund eines Herzinfarktes hätten sie ihn ins Spital bringen müssen. Er sei von zwei Personen überwacht worden. Eine Person sei direkt vor seinem Bett gestanden, die andere am Gang. Er sei vor der Gerichtsverhandlung gegen Kaution frei gelassen worden. An die E-Mail Adresse könne er sich nicht mehr erinnern. Ende Juli 2004 sei es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Gegen das Urteil habe er berufen, das Urteil sei im August 2004 aufgehoben worden. Das Obergericht habe entschieden, dass der Fall neu verhandelt werden müsse. Er habe aber kein Vertrauen zur chinesischen Justiz und deshalb sei er geflüchtet. In seinem Ersturteil sei er zu einer Geldstrafe von 15.000.- RMB sowie einer bedingten Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Durch diese Verurteilung sei ihm von seinem Dienstgeber nahe gelegt worden zu kündigen. Gezwungenermaßen habe er im Oktober 2004 gekündigt. Er sei unter Anklage gestanden und habe somit nicht mehr im staatlichen Betrieb bleiben können. Seine Vorgesetzten hätten Druck durch Gespräche ausgeübt und hätten ihm nahe gelegt zu kündigen. Es seien verschiedene Gespräche mit verschiedenen Vorgesetzten gewesen, die ihm nahe gelegt hätten, selbst zu kündigen. Das habe er dann auch so gemacht. Von Oktober 2004 bis zu seiner Ausreise sei eine schwierige Phase gewesen und er sei immer wieder wegen der Wiederaufnahme dieses Falles in Kontakt mit den Gerichtsbehörden gewesen. Die Kontaktaufnahmen mit den Gerichtsbehörden könne er zeitmäßig nicht konkretisieren. Es sei kein Termin für die Verhandlung festgelegt worden. Der Richter habe mit ihm direkt kommuniziert. Er habe so getan, als könnte er ein Urteil auch ohne Gerichtsverhandlung verkünden. Der Beschwerdeführer sei durch zwei Rechtsanwälte vertreten gewesen. Er könne sich aber nur mehr an den Namen einer Anwältin erinnern. Ihre Adresse wisse er nicht. Sie hätten sich immer außerhalb ihrer Kanzlei getroffen. An ihre Telefonnummer könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe anlässlich der Aufhebung des Urteils im August 2004 letztmalig mit ihr Kontakt gehabt. Es sei relativ bald nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils gewesen. Die Anklage habe aus zwei Punkten bestanden. Erstens er hätte für Falun Gong Propaganda betrieben, zweitens sei ihm unterstellt worden, er wäre eine wichtige Persönlichkeit in dieser Falun Gong Sekte. Er rechne damit, dass er eine dreijährige Haftstrafe bekommen würde. In der Folge sei ihm auch der Name der ersten Anwältin eingefallen.
Am 21.04.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich beim Bundesasylamt einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorgebracht hat:
Am 20.04.2004 sei er von einer Bekannten gebeten worden, für sie eine E-Mail an ihre Tochter zu schicken. Am 07.05.2004 sei die Polizei zu seiner Arbeitsstelle gekommen und habe ihn mitgenommen. Er sei zwei Wochen lang eingesperrt worden. Am letzten Tag der zweiten Woche habe er einen Herzinfarkt erlitten und sei ins Spital gebracht worden. Auf Grund seines Gesundheitszustandes sei es ihm ermöglicht worden, gegen eine Kaution frei gelassen zu werden. Er habe jedoch jederzeit für die Behörden zur Verfügung stehen müssen. Mittlerweile sei der Fall ans Gericht weitergeleitet worden, Mitte Juli 2004 habe die Gerichtsverhandlung stattgefunden. Die Beweise seien nicht ausreichend gewesen und so sei er vom Richter erster Ebene zu einer bedingten Geldstrafe in Höhe von 15.000.- RMB auf ein Jahr verurteilt worden. Er habe dagegen bei der zweiten Ebene Berufung erhoben und habe diese Behörde festgestellt, dass die Beweise nicht ausreichten und die Sachlage nicht klar erscheine. Deshalb sei die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen worden und diese sei beauftragt worden, seine Angelegenheit nochmals zu überprüfen. Durch Beziehungen habe er jedoch erfahren, dass der Richter der ersten Ebene vorhabe, ihn zu einer dreijährigen Haftstrafe zu verurteilen, weshalb er dann frühzeitig das Land verlassen habe, um dieser Haftstrafe zu entgehen. Die Anklage habe gelautet, dass er Falun Gong Anhänger sei und in Bezug auf Falun Gong eine führende Rolle gespielt habe. Er sei anwaltlich vertreten gewesen. Die Anwältin habe keine eigene Kanzlei gehabt, er wisse es aber nicht genau. In welcher Anwaltskanzlei sie beschäftigt gewesen sei, wisse er nicht, er habe nie danach gefragt. Er sei von dieser auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes vor Gericht vertreten worden. Er habe sie durch Freunde gekannt, er sei sich sicher, dass sie offiziell anerkannte Rechtsanwältin sei. Im Nachhinein habe er erfahren, dass es sich um Falun Gong Materialien gehandelt habe. Als er das Mail verschickt habe, habe er nur diesen Ordner eingefügt und habe nicht nachgesehen, was sich drinnen befinde. Er habe dieser Bekannten vertraut. Danach sei die Polizei bei ihm gewesen, er habe zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht gewusst, weshalb sie da gewesen seien. Die Personendaten der Bekannten sowie den E-Mail Empfänger könne er nicht angeben, es hätten diese Person alle nur unter dem Namen Schwester G. H. gekannt. Er habe dieser Bekannten nur geholfen, den Ordner in die E-Mail einzufügen. Die Empfängeradresse sei im Vorhinein bereits von der Bekannten ausgefüllt worden. Die Empfängeradresse habe er nicht gesehen. Das E-Mail habe er von seinem Computer bei ihm zu Hause abgesendet. Er sei zu einer Geldstrafe in Höhe von 15.000.- RMB verurteilt worden, dadurch sei es ihm ermöglicht worden, dass er eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr erhalten habe. Sollte er innerhalb eines Jahres strafbare Handlungen begehen, so hätte er mit einer einjährigen Haftstrafe sowie der Strafe auf Grund der neuerlichen strafbaren Handlung zu rechnen und diese Strafen abzusitzen. Er habe die 15.000.- RMB jedoch nicht bezahlt, sondern dagegen Berufung erhoben. Das konkrete fluchtauslösende Ereignis sei gewesen, als er von Freunden erfahren habe, dass er vom Gericht gesucht werde, um eine Verurteilung zustande zu bringen, da eine Verurteilung immer einer persönlichen Anwesenheit bedürfe. Seine Anwältin habe ihm gesagt, dass es eine vereinfachte Verhandlung mit der persönlichen Anwesenheit des Angeklagten gebe und dass der Angeklagte steckbrieflich in der Zeitung gesucht werde und sich innerhalb einer Frist bei Gericht melden müsse. Erscheine er nicht, werde er in Abwesenheit rechtskräftig verurteilt und könne nicht dagegen berufen. Wann genau er sein Haus verkauft habe, könne er nicht angeben, seine Eltern hätten sein Haus mittels einer Vollmacht verkauft. Wann er den Eltern die Vollmacht erteilt habe, daran könne er sich nicht erinnern. Gegen das erstinstanzliche Urteil habe er Anfang August 2004 berufen. Es habe keinen Termin für eine neuerliche Gerichtsverhandlung gegeben, er sei einfach gesucht worden. Betreffend den Zeitpunkt, wann er erfahren habe, dass er seitens der heimatlichen Behörden gesucht werde, gab der Beschwerdeführer an, konkret könne er es nicht angeben, Mitte 2007, schließlich korrigierte er auf Anfang 2007. Das zweite Urteil habe er nicht abgewartet, weil der zuständige Richter für den Fall angeblich sehr stur sei. Den Richter kenne er aber nicht. In der Folge korrigierte der Beschwerdeführer und gab an, während der Verhandlung habe er ihn persönlich einmal gesehen. Der Ordner sei auf einer CD gewesen, diesen habe er auf seinen Computer heruntergeladen. Den Inhalt des Ordners habe er nicht angesehen. Die E-Mail Adresse sei sowohl auf der oberen Seite der CD gedruckt gewesen, als auch im Inhalt der CD gespeichert.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 20.08.2008, Zahl: 07 09.370-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 20.08.2008, Zahl: 07 09.370-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen ein fundiertes und nachvollziehbares bzw. in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer behaupteten Persönlichkeitsstruktur (abgeschlossenes Universitätsstudium der EDV-Technik, jahrelange Berufstätigkeit in der unteren Führungsebene, Leiter einer kleinen Abteilung im Bereich computergesteuerter Wärmetechnik) sei nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass er für eine ihm nur flüchtig bekannte Person aus Gefälligkeit aufgrund deren angeblicher Unkenntnis im Versenden von E-Mails eine E-Mail samt Anhang von seinem Heim-PC an einen ihm ebenfalls nicht bekannten E-Mail-Adressaten versendet habe. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben im Zusammenhang mit dem angeblich versendeten E-Mail und im Zusammenhang mit dem behaupteten Gerichtsverfahren, sei die gesamte behauptete Verfolgung nicht glaubhaft und es sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorbringen eine ausschließliche Gedankenkonstruktion darstelle. Vor der Erstaufnahmestelle Ost am 05.12.2007 habe der Beschwerdeführer behauptet, das E-Mail sei sehr lange gewesen und es seien auch Bilder dabei gewesen. Im völligen Widerspruch dazu habe er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Wien angegeben, er habe einen Ordner von einer CD herunter geladen und diesen dem E-Mail beigefügt, wobei er den Inhalt des Ordners nicht gesehen habe. Zudem sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen rund um seine behauptete anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit dem angeblichen Gerichtsverfahren widerspruchsfreie und fundierte Auskünfte zu erteilen. Bei der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 05.12.2007 habe er von zwei Anwältinnen gesprochen, von denen er vertreten worden sei. Es habe sich um Frau L. B., deren Adresse und Telefonnummer er nicht nennen könne, da sie sich immer außerhalb der Kanzlei getroffen hätten, und um Frau G. T. gehandelt. Befragt zu den Personendaten der anwaltlichen Vertretung habe der Beschwerdeführer am 21.04.2008 wiederum nur von Frau G. T. gesprochen und habe die zuvor erwähnte anwaltliche Vertreterin mit keinem Wort erwähnt. Befragt zur Rechtsanwaltskanzlei, für die Frau G. T. gearbeitet habe, sei der Beschwerdeführer sehr vage geblieben und habe bloß angegeben, das wisse er nicht, er habe sie nie danach gefragt. Sie soll in einer richtigen Kanzlei einmal gearbeitet haben. Auf Grund der Art und Weise der eigenen Darstellung der Fluchtgründe sei davon auszugehen, dass dieser Detailaspekt vom Beschwerdeführer widersprüchlich dargelegt worden sei, was angesichts seiner Persönlichkeitsstruktur (Universitätsbildung) nicht nachvollziehbar sei. Letztendlich ließe es sich nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer wegen einer im Jahr 2004 erfolgten Verurteilung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 15.000 RMB - wobei er dagegen sogar erfolgreich berufen habe und das erstinstanzliche Urteil seitens der Oberbehörde bereits 2004 aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen worden sei - aus Furcht vor einer mehrjährigen Gefängnisstrafe 120.000 RMB für seine Flucht aufgewendet und seine Flucht erst Jahre später angetreten habe. Die Ausgaben für die Flucht und die Aufgabe der geschaffenen Existenz - der Beschwerdeführer habe zur Begleichung der Ausreisekosten sein Haus im Wert von 220.000 RMB verkauft - stünden in einem nicht nachvollziehbaren Missverhältnis zum erlittenen Schaden. Dass das gegenständliche Vorbringen jeglicher Realität entbehre, zeige sich auch daran, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, ihm sei im Jahr 2007 seitens der chinesischen Behörden ein eigener Reisepass ausgestellt worden, obwohl er doch zu diesem Zeitpunkt unter Anklage gestanden sei. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass "Verdacht einer Straftat" und ein "laufendes Gerichtsverfahren" Passversagungsgründe darstellten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde, wiederholte darin im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Dem Beschwerdeführer drohe eine mehrjährige Haftstrafe. In China gebe es keine demokratische Gesellschaft wie sie etwa in Österreich vorhanden sei. Im Falle einer Inhaftierung des Beschwerdeführers, würde dieser unter unmenschlichen Haftbedingungen, welche weit unter den europäischen Standards seien, in überfüllten, unhygienischen Zellen untergebracht werden. Bezüglich der Anwendung von Folter im chinesischen Rechtssystem, Zwangsumerziehungslager und das Fehlen einer unabhängigen Rechtsprechung werde auf ein Gutachten von Prof. Dr. Nowak, auf den Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006, auf den Bericht der österreichischen Botschaft in Peking sowie auf einen Artikel der Zeitschrift Südwind mit dem Titel "Gedankenreform ist das Ziel" hingewiesen; letzterer werde der Beschwerde beigelegt. Darüber hinaus ginge aus den Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China hervor, dass dem Beschwerdeführer zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Eine Zurückschiebung nach China sei schon allein deshalb unzulässig, weil dem Beschwerdeführer Inhaftierung, Folter in Umerziehungslagern und extralegale Todesstrafe sowie jedenfalls ein menschenunwürdiges Leben drohe. Wollte der Beschwerdeführer in einen anderen Teil Chinas leben, wäre er von Bildungs- und Sozialleistungen ausgeschlossen. Er habe keine staatliche Unterstützung im Bereich Gesundheit, Beschäftigung und gesetzlichen Schutz zu erwarten. Der Grund für die Flucht des Beschwerdeführers sei nicht die zu bezahlende Geldstrafe von 15.000 RMB gewesen, sondern die unbedingte Haftstrafe. Der Beschwerdeführer habe bereits während der Polizeihaft einen Herzinfarkt erlitten; der Antritt einer langjährigen Haftstrafe stelle möglicherweise sein Todesurteil dar. Es sei eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Dem Bundesasylamt als Spezialbehörde hätte ausreichend Material vorliegen müssen, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar gewesen wäre. Es werde beantragt einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen. Im Bescheid werde ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs 2 FPG nicht nachgekommen. Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen nicht möglich gewesen.Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde, wiederholte darin im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Dem Beschwerdeführer drohe eine mehrjährige Haftstrafe. In China gebe es keine demokratische Gesellschaft wie sie etwa in Österreich vorhanden sei. Im Falle einer Inhaftierung des Beschwerdeführers, würde dieser unter unmenschlichen Haftbedingungen, welche weit unter den europäischen Standards seien, in überfüllten, unhygienischen Zellen untergebracht werden. Bezüglich der Anwendung von Folter im chinesischen Rechtssystem, Zwangsumerziehungslager und das Fehlen einer unabhängigen Rechtsprechung werde auf ein Gutachten von Prof. Dr. Nowak, auf den Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006, auf den Bericht der österreichischen Botschaft in Peking sowie auf einen Artikel der Zeitschrift Südwind mit dem Titel "Gedankenreform ist das Ziel" hingewiesen; letzterer werde der Beschwerde beigelegt. Darüber hinaus ginge aus den Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China hervor, dass dem Beschwerdeführer zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Eine Zurückschiebung nach China sei schon allein deshalb unzulässig, weil dem Beschwerdeführer Inhaftierung, Folter in Umerziehungslagern und extralegale Todesstrafe sowie jedenfalls ein menschenunwürdiges Leben drohe. Wollte der Beschwerdeführer in einen anderen Teil Chinas leben, wäre er von Bildungs- und Sozialleistungen ausgeschlossen. Er habe keine staatliche Unterstützung im Bereich Gesundheit, Beschäftigung und gesetzlichen Schutz zu erwarten. Der Grund für die Flucht des Beschwerdeführers sei nicht die zu bezahlende Geldstrafe von 15.000 RMB gewesen, sondern die unbedingte Haftstrafe. Der Beschwerdeführer habe bereits während der Polizeihaft einen Herzinfarkt erlitten; der Antritt einer langjährigen Haftstrafe stelle möglicherweise sein Todesurteil dar. Es sei eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Dem Bundesasylamt als Spezialbehörde hätte ausreichend Material vorliegen müssen, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar gewesen wäre. Es werde beantragt einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen. Im Bescheid werde ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen. Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen nicht möglich gewesen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil I., Spruchteil II. als auch betreffend Spruchteil III. in der Begründung des Bescheides vom 20.08.2008, Zahl: 07 09.370-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof als Rechtsmittelbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil römisch eins., Spruchteil römisch zwei. als auch betreffend Spruchteil römisch drei. in der Begründung des Bescheides vom 20.08.2008, Zahl: 07 09.370-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof als Rechtsmittelbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
In seiner Begründung legte das Bundesasylamt schlüssig dar, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken war. In den wesentlichen Punkten des Fluchtvorbringens beschränkte sich der Beschwerdeführer auf vage Angaben. Den genauen Ablauf seines Gerichtsverfahrens vermochte der Beschwerdeführer nicht zu schildern; die Frage, ob er die Kontaktaufnahme mit den Gerichtsbehörden im Zeitraum zwischen Oktober 2004 bis zu seiner Einreise in Österreich im Oktober 2007 zeitmäßig konkretisieren könne, beantwortete er mit "nein". Auch konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum fluchtauslösenden Ereignis machen. Er habe von "Freunden" bzw. von "meinen Eltern und einem Freund" erfahren, dass er vom Gericht gesucht werde. Befragt zum Zeitpunkt, wann er dies erfahren habe, konnte sich der Beschwerdeführer abermals nicht festlegen und blieb in seiner Antwort vage: "Konkret kann ich es nicht angeben. Mitte 2007." Die Angaben korrigierte er sogleich auf "Anfang 2007". Auf die Frage hin, warum er das bevorstehende zweite Urteil nicht abgewartet habe, gab er lediglich an: "Der zuständige Richter für den Fall ist angeblich sehr stur."
Zusätzlich fanden sich in den ohnehin schon vage gehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers auch mehrere Widersprüche, die im Bescheid des Bundesasylamtes übersichtlich aufgezeigt wurden. Der Beschwerdeführer vermochte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Beschwerdeschrift keinerlei Erklärungen für diese Widersprüche zu geben. Weder die Ungereimtheiten bezüglich des Aufbaus und der Versendung des E-Mails noch die divergierenden Aussagen bezüglich der angeblichen anwaltlichen Vertretung vor Gericht wurden somit entkräftet.
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Grund für die Flucht nicht die zu bezahlende Geldstrafe gewesen sei, sondern die unbedingte Haftstrafe, die der Beschwerdeführer zu erwarten gehabt hätte, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer in erster Instanz bloß zu einer Geldstrafe und einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden sei, sodass nicht erkannt werden kann, weswegen der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Aufhebung dieses Urteils durch seine eigenen Berufung befürchtet hätte, nunmehr plötzlich eine unbedingte Haftstrafe zu erwarten. Es kann also nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer gegen eine Geldstrafe und bedingte Haftstrafe beruft und dann befürchtet, eine unbedingte Haftstrafe im fortgesetzten Verfahren zu erhalten.
Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die allgemeine Situation wird nochmals verwiesen - keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden. Unter ihnen befinden sich auch der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 18.03.2008, sowie ein VR China Asylbericht der österreichischen Botschaft in Peking. Der Verweis auf diese Berichte in der Beschwerdeschrift geht somit ins Leere, da die dort angesprochenen Berichte in der jeweils aktuellsten Fassung bereits von der Erstbehörde Berücksichtigung fanden. Vor diesem Hintergrund - nämlich der unbedenklich erscheinenden Länderfeststellungen und der schlüssigen Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt - war auch dem Antrag auf Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen zur weitergehenden Recherche bezüglich der aktuellen Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht stattzugeben. Auch hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargetan, was dadurch konkret für den Beschwerdeführer zu gewinnen wäre.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die allgemeine Situation wird nochmals verwiesen - keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden. Unter ihnen befinden sich auch der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 18.03.2008, sowie ein VR China Asylbericht der österreichischen Botschaft in Peking. Der Verweis auf diese Berichte in der Beschwerdeschrift geht somit ins Leere, da die dort angesprochenen Berichte in der jeweils aktuellsten Fassung bereits von der Erstbehörde Berücksichtigung fanden. Vor diesem Hintergrund - nämlich der unbedenklich erscheinenden Länderfeststellungen und der schlüssigen Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt - war auch dem Antrag auf Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen zur weitergehenden Recherche bezüglich der aktuellen Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht stattzugeben. Auch hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargetan, was dadurch konkret für den Beschwerdeführer zu gewinnen wäre.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in China inhaftiert zu werden, weswegen die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die VR China sprächen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, non refoulement, real risk, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
20.05.2009