RS Vwgh 2005/4/26 2004/03/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
TKG 2003 §5 Abs4 Z2 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0189 E 26. April 2005 2004/03/0191 E 26. April 2005 2004/03/0192 E 26. April 2005

Rechtssatz

Das Gebot der Wahrung des Parteiengehörs verlangt, den Parteien ausdrücklich Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und hiezu Stellung zu nehmen, wozu im vorliegenden Fall jedenfalls notwendig gewesen wäre, den Schriftsatz samt Gutachten mit einem Hinweis darauf zu übermitteln, dass der zu erlassende Bescheid auf dieses Gutachten gestützt werde, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu bieten, dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Dieser Mangel wird nicht dadurch saniert, dass die Beschwerdeführerin "zufällig" im Rahmen einer Akteneinsicht Kenntnis von diesen Beweismitteln erlangte. (Die Verwertung dieses Gutachtens zur vorliegend entscheidenden Sachfrage - Möglichkeit bzw Tunlichkeit der Mitbenutzung der bereits bestehenden Anlage durch die mitbeteiligte Partei in einem Verfahren zur Einräumung eines Leitungsrechtes - liegt nicht gerade auf der Hand; Näheres im Erkenntnis).

Schlagworte

AkteneinsichtGutachten ParteiengehörBesondere Rechtsgebiete DiversesParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030190.X10

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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