RS Vwgh 2005/4/26 2002/21/0073

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §105 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs3;
MRK Art6;
StGB §1 Abs1;
StGB §73;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im Zeitpunkt der Begehung der dem Fremden angelasteten Straftat (Schleusen von drei afghanischen Staatsangehörigen mit zwei minderjährigen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland gegen Entgelt) war gemäß § 105 Abs. 1 FrG 1997 idF vor der (am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen) Novelle BGBl. I Nr. 34/2000 Schlepperei dann gerichtlich strafbar, wenn jemand um seines Vorteils willen Schlepperei begeht und 1. damit die gemeinsame rechtswidrige Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden fördert oder 2. innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht verurteilt oder von einer Verwaltungsbehörde bestraft worden ist oder 3. innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem ausländischen Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 MRK entsprechenden Verfahren verurteilt worden ist. Demnach war die Tat, derentwegen der Fremde in der Bundesrepublik Deutschland verurteilt worden ist, zum Zeitpunkt ihrer Begehung in Österreich nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht. Diese Verurteilung steht daher iSd § 73 StGB einer inländischen Verurteilung nicht gleich und sie vermag den von der Sicherheitsdirektion herangezogenen Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG 1997 nicht zu erfüllen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002210073.X01

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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