Norm
AsylGHG §23Spruch
A2 307.563-2/2008/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Csucker über den Verfahrenshilfeantrag des M.L., geb. 00.00.1989, StA. Gambia, vom 25.10.2008 beschlossen:
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste nach eigenen Angaben am 03.07.2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu zunächst am 19.07.2006 in der Erstaufnahmestelle Ost durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen, im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung befragt. In weiterer Folge wurde er am 24.07.2006 in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes sowie am 14.11.2006 in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste nach eigenen Angaben am 03.07.2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu zunächst am 19.07.2006 in der Erstaufnahmestelle Ost durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen, im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung befragt. In weiterer Folge wurde er am 24.07.2006 in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes sowie am 14.11.2006 in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.09.2008, Zl. 06 07.553-BAE, gemäß § 3 AsylG abgewiesen und unter einem festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt wird. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.09.2008, Zl. 06 07.553-BAE, gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen und unter einem festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt wird. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat hat die dagegen gerichtete Berufung mit Bescheid vom 10.06.2008, Zl. 307.563-C1/6E-XII/05/06 gemäß § 66 Abs 4 AVG zurückgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass durch die mangelhafte Zustellung an den minderjährigen Berufungswerber, kein Bescheid erlassen worden sei.Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat hat die dagegen gerichtete Berufung mit Bescheid vom 10.06.2008, Zl. 307.563-C1/6E-XII/05/06 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass durch die mangelhafte Zustellung an den minderjährigen Berufungswerber, kein Bescheid erlassen worden sei.
Nach einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes am 09.09.2008, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.09.2008, Zl. 06 07.553/1-BAE, gemäß § 3 AsylG ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt, gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Nach einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes am 09.09.2008, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.09.2008, Zl. 06 07.553/1-BAE, gemäß Paragraph 3, AsylG ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt, gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde am 25.09.2008 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt und erwuchs mangels Beschwerde am 10.10.2008 in Rechtskraft. Am 25.10.2008 stellte der Beschwerdeführer per Telefax einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im erforderlichen Ausmaß, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Bescheidbeschwerde gegen den oben zitierten Bescheid des Bundesasylamtes.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.11.2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für die Führung eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof keine Anwaltspflicht bestehe und daher Verfahrenshilfe nicht erforderlich sei. Ergänzend wurde ihm mitgeteilt, dass sein Asylantrag sich als erstinstanzlich rechtskräftig negativ erledigt darstelle. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass, wenn er nicht ausdrücklich eine formelle Erledigung des Antrages verlangte, dieser daher mangels Eignung zur geschäftsordnungsmäßigen Erledigung nicht weiter behandelt werde.
Mit Schreiben vom 21.11.2008 ersuchte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den Asylgerichtshof um eine formelle Erledigung des Antrages.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall (Hauptsache: inhaltliche Asylentscheidung) besteht kein Anhaltspunkt für eine Einzelrichterzuständigkeit.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall (Hauptsache: inhaltliche Asylentscheidung) besteht kein Anhaltspunkt für eine Einzelrichterzuständigkeit.
2. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt. Wie aus den Ausschussbemerkungen zu § 23 AsylGHG hervorgeht, finden sich im VwGG nur vereinzelt Vorschriften für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Subsidiär ist dagegen das AVG anzuwenden, sofern kein Widerspruch zum AsylG 2005 besteht und es (wie im Verfahren vor dem UBAS als seinerzeitige Berufungsbehörde) dem Inhalt nach für den AsylGH relevant ist.2. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt. Wie aus den Ausschussbemerkungen zu Paragraph 23, AsylGHG hervorgeht, finden sich im VwGG nur vereinzelt Vorschriften für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Subsidiär ist dagegen das AVG anzuwenden, sofern kein Widerspruch zum AsylG 2005 besteht und es (wie im Verfahren vor dem UBAS als seinerzeitige Berufungsbehörde) dem Inhalt nach für den AsylGH relevant ist.
Das VwGG enthält nun im 3. Unterabschnitt eigene Sonderbestimmungen für das Verfahren in Grundsatzentscheidungen (§§ 71 - 78 VwGG), auf welche auch der Gesetzgeber verweist, sofern er den Anwendungsbereich des VwGG in Asylsachen absteckt (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinweise auf eine weitergehende Anwendbarkeit oder die Notwendigkeit einer Analogie bestehen (kraft des Verweises auf das AVG liegt jedenfalls keine Regelungslücke vor) nicht (so erkennbarerweise auch die hL: Frank/Filzwieser/Anerinhof, AsylG 2005 4. Auflage, K9. zu § 17 AsylG; Schrefler-König/Gruber, Anm. 11 zu § 41 AsylG, Muzak in MigraLex 89/2008 spricht von "etwas besseren Gründen für die weitgehende Anwendbarkeit des AVG"). Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahrens insgesamt verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH vielfach zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Das VwGG enthält nun im 3. Unterabschnitt eigene Sonderbestimmungen für das Verfahren in Grundsatzentscheidungen (Paragraphen 71, - 78 VwGG), auf welche auch der Gesetzgeber verweist, sofern er den Anwendungsbereich des VwGG in Asylsachen absteckt vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinweise auf eine weitergehende Anwendbarkeit oder die Notwendigkeit einer Analogie bestehen (kraft des Verweises auf das AVG liegt jedenfalls keine Regelungslücke vor) nicht (so erkennbarerweise auch die hL: Frank/Filzwieser/Anerinhof, AsylG 2005 4. Auflage, K9. zu Paragraph 17, AsylG; Schrefler-König/Gruber, Anmerkung 11 zu Paragraph 41, AsylG, Muzak in MigraLex 89 aus 2008, spricht von "etwas besseren Gründen für die weitgehende Anwendbarkeit des AVG"). Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahrens insgesamt verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH vielfach zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.
Würde man nunmehr die Anwendung des VwGG über die genannten Fälle hinaus bejahen, ließe sich auch argumentieren, dass dies im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot in Art 18 B-VG und zum Rechtstaatsprinzip, welches eine klare Regelung der anzuwendenden Bestimmungen erfordert, sodass für den Einzelnen von vornherein klar erkennbar ist, nach welchen Regelungen sein Vorbringen beurteilt werden wird, stünde.Würde man nunmehr die Anwendung des VwGG über die genannten Fälle hinaus bejahen, ließe sich auch argumentieren, dass dies im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot in Artikel 18, B-VG und zum Rechtstaatsprinzip, welches eine klare Regelung der anzuwendenden Bestimmungen erfordert, sodass für den Einzelnen von vornherein klar erkennbar ist, nach welchen Regelungen sein Vorbringen beurteilt werden wird, stünde.
Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl AsylGH 12.09.2008, D3 308737-2/2008; 21.10.2008, A13 402.019-1/2008/2E; 08.09.2008, E10 257.082-2/2008-7E; 27.08.2008, C10 311.544-1/2008/2E sowie zur 2-wöchigen Beschwerdefrist etwa AsylGH 18.07.2008, B10 319231-2/2008; 21.07.2008, A5 201528-2/2008; 04.08.2008, D14 400545-1/2008; 11.08.2008, D7 257526-2/2008; 27.08.2008, C10 311544-2/2008; 27.08.2008, C4 317887-1/2008). Hier ist auch vollständigkeitshalber festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits in verschiedenen Verfahren, die Erkenntnisse des AsylGH betrafen, denen bezüglich der (weiten) Anwendbarkeit des AVG (jedenfalls implizit) dieselbe Rechtsansicht zugrundegelegt worden war, wie im vorliegenden Fall, die Behandlung dagegen gerichteter Beschwerden abgelehnt hat.Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche AsylGH 12.09.2008, D3 308737-2/2008; 21.10.2008, A13 402.019-1/2008/2E; 08.09.2008, E10 257.082-2/2008-7E; 27.08.2008, C10 311.544-1/2008/2E sowie zur 2-wöchigen Beschwerdefrist etwa AsylGH 18.07.2008, B10 319231-2/2008; 21.07.2008, A5 201528-2/2008; 04.08.2008, D14 400545-1/2008; 11.08.2008, D7 257526-2/2008; 27.08.2008, C10 311544-2/2008; 27.08.2008, C4 317887-1/2008). Hier ist auch vollständigkeitshalber festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits in verschiedenen Verfahren, die Erkenntnisse des AsylGH betrafen, denen bezüglich der (weiten) Anwendbarkeit des AVG (jedenfalls implizit) dieselbe Rechtsansicht zugrundegelegt worden war, wie im vorliegenden Fall, die Behandlung dagegen gerichteter Beschwerden abgelehnt hat.
3. Selbst, wenn man die unter 2. dargelegte Rechtsansicht nicht teilte, könnte der gegenständliche Antrag jedoch nicht zum Erfolg führen, da bei Verfahren des AsylGH kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in § 24 Abs 2 VwGG und § 17 Abs 2 und 3 VfGG nämlich zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist. Auch so man also eine weitergehende Anwendbarkeit des VwGG annähme, würde dies gleichwohl aus den eben gemachten Erwägungen keinen Anwaltszwang beim AsylGH begründen können und wäre dem gegenständlichen Antrag daher ebenso nicht zu entsprechen.3. Selbst, wenn man die unter 2. dargelegte Rechtsansicht nicht teilte, könnte der gegenständliche Antrag jedoch nicht zum Erfolg führen, da bei Verfahren des AsylGH kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in Paragraph 24, Absatz 2, VwGG und Paragraph 17, Absatz 2 und 3 VfGG nämlich zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist. Auch so man also eine weitergehende Anwendbarkeit des VwGG annähme, würde dies gleichwohl aus den eben gemachten Erwägungen keinen Anwaltszwang beim AsylGH begründen können und wäre dem gegenständlichen Antrag daher ebenso nicht zu entsprechen.
4. Sofern im Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.11.2008 das Ersuchen gestellt wird, "diese Frage" (Anwendbarkeit des AVG bzw. VwGG) einer Grundsatzentscheidung zuzuführen, kann dies - bezogen auf den gegenständlichen Fall - schon deshalb nicht erfolgen, als wegen der unter 3 eben dargelegte Erwägungen eine entsprechende allgemeine Klärung im offenbar erwünschten Sinn zur Entscheidung über den hier vorliegenden Antrag nicht entscheidungswesentlich ist (vgl zu diesem Kriterium für eine Grundsatzentscheidung Frank/Anerinhof/Filzwieser aaO, K2 zu § 42).4. Sofern im Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.11.2008 das Ersuchen gestellt wird, "diese Frage" (Anwendbarkeit des AVG bzw. VwGG) einer Grundsatzentscheidung zuzuführen, kann dies - bezogen auf den gegenständlichen Fall - schon deshalb nicht erfolgen, als wegen der unter 3 eben dargelegte Erwägungen eine entsprechende allgemeine Klärung im offenbar erwünschten Sinn zur Entscheidung über den hier vorliegenden Antrag nicht entscheidungswesentlich ist vergleiche zu diesem Kriterium für eine Grundsatzentscheidung Frank/Anerinhof/Filzwieser aaO, K2 zu Paragraph 42,).
4.1. Hinzu tritt, dass bei Fragen der Organisation und des Verfahrens des AsylGH im Lichte des Art 129 f B-VG Grundsatzentscheidungen aus rechtsdogmatischen Erwägungen nicht zulässig erscheinen, ohne dass dies im gegenständlichen Zusammenhang abschließend beurteilt werden müsste (siehe näher Muzak aaO, FN 31).4.1. Hinzu tritt, dass bei Fragen der Organisation und des Verfahrens des AsylGH im Lichte des Artikel 129, f B-VG Grundsatzentscheidungen aus rechtsdogmatischen Erwägungen nicht zulässig erscheinen, ohne dass dies im gegenständlichen Zusammenhang abschließend beurteilt werden müsste (siehe näher Muzak aaO, FN 31).
4.2. Ferner sind seit Tätigkeitsbeginn des AsylGH Anträge auf Verfahrenshilfe in Konstellationen wie den vorliegenden, nur in sehr geringem Ausmaß (weit weniger als 100; vgl Müller in ÖJZ 2008, 510) gestellt worden, sodass hier eine Rechtsfrage, die sich in einer erheblichen Anzahl anhängiger oder in Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, zur Zeit nicht vorliegt (bezogen auf die Möglichkeit der Verfahrenshilfe). Divergente Judikatur ist wie erwähnt ebenso nicht ersichtlich.4.2. Ferner sind seit Tätigkeitsbeginn des AsylGH Anträge auf Verfahrenshilfe in Konstellationen wie den vorliegenden, nur in sehr geringem Ausmaß (weit weniger als 100; vergleiche Müller in ÖJZ 2008, 510) gestellt worden, sodass hier eine Rechtsfrage, die sich in einer erheblichen Anzahl anhängiger oder in Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, zur Zeit nicht vorliegt (bezogen auf die Möglichkeit der Verfahrenshilfe). Divergente Judikatur ist wie erwähnt ebenso nicht ersichtlich.
5. Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen: Zwar wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde eingebracht, wäre jedoch eine solche ohnedies gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen gewesen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei aber die Einbringung bei der Beschwerdeinstanz fristwahrend wäre. Die Beschwerdefrist beginnt mit der rechtmäßigen Zustellung des Bescheides. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer in concreto am 25.09.2008 gemäß § 23 Abs 2 ZustellG rechtswirksam zugestellt. Eine fristgerechte Beschwerde wäre daher spätestens am 09.10.2008 einzubringen gewesen. Da dem Verfahrenshilfeantrag nicht stattgegeben werden konnte und auch sonst der Aktenlage nach keine Beschwerde vorliegt, besteht aber auch kein Anlass und keine Zuständigkeit für den Asylgerichtshof über eine solche abzusprechen. Die erstinstanzliche Entscheidung ist weiterhin rechtskräftig.5. Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen: Zwar wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde eingebracht, wäre jedoch eine solche ohnedies gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen gewesen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei aber die Einbringung bei der Beschwerdeinstanz fristwahrend wäre. Die Beschwerdefrist beginnt mit der rechtmäßigen Zustellung des Bescheides. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer in concreto am 25.09.2008 gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG rechtswirksam zugestellt. Eine fristgerechte Beschwerde wäre daher spätestens am 09.10.2008 einzubringen gewesen. Da dem Verfahrenshilfeantrag nicht stattgegeben werden konnte und auch sonst der Aktenlage nach keine Beschwerde vorliegt, besteht aber auch kein Anlass und keine Zuständigkeit für den Asylgerichtshof über eine solche abzusprechen. Die erstinstanzliche Entscheidung ist weiterhin rechtskräftig.
Schlagworte
Gesetzesanalogie, SubsidiaritätZuletzt aktualisiert am
06.05.2009